Vertrag E-Plus Rücktritt

  • Zitat

    Original geschrieben von booner
    E+ bietet dem Kunden an, das bestehende Vertragsverhältnis unter Vereinbarung eines späteren frühestmöglichen Kündigungszeitpunktes (und evtl. unter Einbeziehung aktueller AGB, neuer Tarifgebühren etc.), also mit geändertem Inhalt fortzuführen.


    Genau das ist der Punkt, der Vertrag besteht bereits. Die weitere Erklärungen zur Änderung des Vertrages sind nicht mehr "auf den Abschluss des Vertrages gerichtet" (§ 355). Selbst wenn man den Änderungsvorgang als eigenen Änderungsvertrag sehen möchte, ist die hierfür abgegebene Erklärung letztlich nicht auf den Abschluss eines (neuen) Vertrages, sondern auf die Änderung des bestehenden Vertrages gerichtet. Andernfalls könnte man jede zugebuchte Option, jeden Tarif- und Taktungswechsel usw. binnen 14 Tagen widerrufen, da letztlich alles Änderungsverträge in Deinem Sinne wären.


    Im übrigen bräuchte es diese Formulierung dann nicht und der Gesetzgeber hätte einfach schreiben können, dass dem Verbraucher bei allen seinen Erklärungen ein Widerrufsrecht zustehe (ähnlich der Anfechtung). Das ist aber gerade nicht so, nur die auf Abschluss von Verträgen gerichteten Erklärungen sind umfasst! Wenn dies nun wirklich für jegliche nachträgliche Änderung (=Änderungsverträge in Deinem Sinne) gelten sollte, wäre dieser Passus demnach sinnlos.


    Dein Opa bestellt jedesmal eine NEUE spanische Fliege und hat hier für jedes Produkt das neuerliche Widerrufsrecht, da er dieses neu bestellte im konkreten Fall noch nicht in den Händen hatte. Bei Vertragsverlängerungen bekommst Du aber nunmal keine NEUE Leistung, Opas spanische Fliege wäre hier dieselbe ihm bereits vorliegende, sie würde nur in sonstiger Weise einvernehmlich geändert.


    Verbraucherschutz ist nicht als Freibrief gedacht, dass der Besteller willkürlich Erklärungen abgeben kann, die er im Zweifel widerrufen könne. Der Zweck ist der Schutz des Bestellers, der die Leistung und/oder den Vertragspartner noch nicht kennt, und dennoch eine Erklärung auf Abschluss (!) eines Vertrages abgibt. Der, und nur der, soll geschützt werden; damit soll keine Narrenfreiheit hergestellt werden. Es bleibt beim Grundsatz, dass Verträge verpflichtend sind.

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