Nein,
denn im Strafrecht wird grds. auf den Zeitpunkt der Tat abgestellt und nicht darauf, wann der Erfolg eintritt.
Wenn Du beim Weiterverkauf selbst gutgläubig bist und erst später von der vermeintlichen Hehlerware erfährst, bist Du strafrechtlich aus dem Schneider.
Denn Du wusstest ja zum Zeitpunkt der "Tat" nichts von der Bemakelung.
Gruß,
Loyo