Eilig: Fristen für Nebenkostenabrechung

  • Ganz kurz und ganz eilig: Es gibt doch eine Frist von 12 Monaten in denen der Vermieter eine Nachzahlung verlangen kann. Wie sieht es mit einer Erstattung für den Mieter aus?


    Hintergrund: Wir lösen immer noch die Wohnung meiner Schwester auf. Einzug Mai 2003, die einzige Nebenkostenabrechung ist für das Jahr 2003. Dort wurden auf einer Kopie der Nebenkostenabrechung der Hausverwaltung die umlagefähigen Beträge summiert und von den monatlichen Vorauszahlungen abgezogen - eindeutig sind aber die Kosten für 12 Monate berechnet während meine Schwester 2003 ja nur 8 Monate drin gewohnt hat. Die linke Bazille von Vermieterin (da sind noch andere Punkte...) behauptet nun die Frist ist verjährt und will das Geld nicht zurückzahlen. :mad:

    Früher konnte man Drachen töten und durfte dann eine Jungfrau heiraten -
    heute gibt's keine mehr und man muss den Drachen heiraten :-(

  • die erste Frage wäre, wann die Abrechnung zugestell wurde und wie sie saldiert hat.


    Wurde eine Nachzahlung geltend gemacht die von deiner Schwester ohne Vorbehalt gezahlt wurde, sieht es imho schlecht aus, denn dadurch wurde die Abrechnung akzeptiert.


    Guck auch nochmal genau hin. Auf vielen Abrechnungen werden 12 Monate ausgegeben und dann nur anteilig abgerechnet.... vielleicht stimmt es ja doch!??

  • Scheint wirklich verjährt zu sein... ( bin kein Experte , deslhalb besser nochmal Prüfen)


    Wann hat es denn die Nebenkostenabrechnung gegeben. ??
    Wenn 11 oder gar 12.2004 gibt es aber noch ne Change...



    http://www.mietrecht-forum.com…bskostenabrechnungen.html



    Nebenkosten, Mietvertrag
    - Einwendungen des Mieters
    (§ 556 Abs. 3 BGB) 12 Monate Zugang der Nebenkostenabrechnung


    Wichtige Fristen
    Spätestens ein Jahr nach dem Ende der Abrechnungsperiode muss der Vermieter seinem Mieter die Nebenkostenabrechnung zustellen. Versäumt er dies, muss der Mieter die Nachforderung nicht bezahlen. Diese Regelung gilt immer, auch wenn im Mietvertrag etwas anderes vereinbart wurde. Nur wenn der Vermieter nichts für die Verspätung der Abrechnung kann, darf er nach dem Fristablauf eine Rechnung stellen. Nach Eingang der Rechnung hat der Mieter einen Monat Zeit, die Forderung zu bezahlen. Danach kann der Vermieter Verzugszinsen verlangen. Für Einwände gegen die Betriebskostenabrechnung bleibt dem Mieter jedoch ein Jahr lang Zeit



    http://www.mdr.de/escher/1365601.html


    oder hier mal gucken...


    http://www.mietrecht-forum.com…bskostenabrechnungen.html

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