Juristische Frage zu Kfz-Reparaturen

  • Hallo!


    Habe meinen Wagen zur Reparatur in eine Vertragswerkstatt gegeben. Nach Beleichung der Rechnung mußte ich feststellen, dass der Fehler immernoch auftritt.


    Habe den Wagen gleich wieder zurück gebracht.


    Als juristischer Laie hätte ich nun folgende Frage:


    Was können die mir nun berechnen, nachdem der erste Versuch erfolglos verlaufen ist? Oder anders formuliert: Müssen die Posten der ersten Rechnung, z.B. Arbeitslohn, etc. beim neuen Anlauf angerechnet werden?


    Danke Euch...


    Nomadd

  • Du könntest wegen Mangelhaftigkeit des Werkes Nacherfüllung verlangen. Die dazu erforderlichen Aufwendungen hat gem § 635 II BGB der Werkunternehmer zu tragen.


    Ich hoffe, du hast die Rechnung für die erfolglose Reparatur bereits erhalten und mitgenommen. Ansonsten werden die Kosten für die nochmalige Fehlerbehebung gerne in die Erstrechnung "eingearbeitet".

    Er war Jurist - und auch sonst von mäßigem Verstand. | PN zu Rechtsthemen werden nicht beantwortet.

  • Hi booner!


    Danke für die Info. Habe die Rechnung für die erfolglose Reparatur bereits erhalten + gezahlt. Heute soll ich die Kiste wiederbekommen; mal sehen, was die mir berechnen.


    Dem Fehler steht man offensichtlich recht hilflos gegenüber - das Diagnosegerät zeigt nichts an. Man müsse nun eben Verschiedenes austesten.


    Am Ende tauschen die solange Teile, bis ich einen komplett neuen Motor habe :( . Das kann nur teuer werden...


    Gruß,


    N.

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