Gesetzliche Gültigkeit eines Angebotes. Kennt jemand die Fristen?

  • Moin!


    Ich muß mal das allumfassende Wissen des Forums anzapfen:


    Eine unserer Auszubildenen muß heute Ihre Prüfungsaufgabe abschicken. Bei abschließender Durchsicht kam etwas Unsicherheit auf.


    Kennt jemand von Euch die gesetzlichen Fristen für die Gültigkeit eines Angebotes (in welchem keine Gültigkeit genannt/angegeben wurde) in


    - Briefform
    - "eMail-Form"
    - fernmündlich (telefonisch)


    Lt. ihren Informationen gibt es unterschiedliche Gültigkeiten. Jedoch konnte sie dazu in ihrer Schul-Lektüre nichts finden.


    Hat jemand von Euch Zahlen?


    Thanks!


    Marco

    "Alles, das wert ist getan zu werden, ist auch wert für Geld getan zu werden" (Erwerbsregel)


    "Wer nicht meiner Meinung ist, ist sowieso selbst schuld und nicht so toll wie ich" ;-D

  • Re: Gesetzliche Gültigkeit eines Angebotes. Kennt jemand die Fristen?


    Zitat

    Original geschrieben von mgjbigmac
    Hat jemand von Euch Zahlen?


    Klar:


    §145ff BGB Klick misch hart!

    Die Mehrheit? Was ist die Mehrheit? Mehrheit ist der Unsinn, Verstand ist stets bei wen'gen nur gewesen. Bekümmert sich ums Ganze, wer nichts hat? Hat der Bettler eine Freiheit, eine Wahl? Er muss dem Mächtigen, der ihn bezahlt, um Brot und Stiefel seine Stimm verkaufen. Man soll die Stimmen wägen und ncht zählen; Der Staat muss untergehn, früh oder spät, wo Mehrheit siegt und Unverstand entscheidet.
    (Friedrich Schiller, Demetrius)

  • Servus,


    Meinst du, wie lange bspw. ein Verkäufer an sein Angebot an einen Käufer gebunden ist? Zum Erlöschen von Angeboten findest du etwas in den §§ 146 ff. BGB. So kann das einem Anwesenden gegenüber gemachte Angebot nur sofort angenommen werden (gilt auch für Telefon), einem Abwesenden gegenüber ist der Anbietende so lange gebunden, bis er unter "regelmäßigen Umständen" eine Antwort hätte erwarten dürfen.


    Falls du aber die Gültigkeit eines "Angebots" in bspw. einem Werbeprospekt meinst, das technisch gesehen gar kein Angebot ist (sondern eine Aufforderung an den potentiellen Käufer, ein Angebot abzugeben), dann kann ich dir nicht weiterhelfen. Dazu fällt mir höchstens ein, dass beworbene Ware für mindestens zwei Tage vorrätig sein muss, anderes wäre wettbewerbswidrig (§ 5 V UWG).


    Gruß ///Freak


    [EDIT:] Da hab ich aber lang gebraucht, um den Beitrag zusammenzuzimmern ... ;)

    Für eine Signatur fehlt mir die Zeit.

  • Glatt vergessen:


    Es geht um B2B-Geschäfte.


    Verkäufer und Käufer sind beide Gewerbetreibende.


    Und in dem Bericht der Auszubildenen geht es u.a. darum, wie lange der Verkäufer an sein Angebot gebunden ist, wenn keine Frist angegeben wurde.

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  • Dann gelten im Prinzip zusätzlich die Regelungen des HGB, weil's im Handelsverkehr etwas flotter zugehen soll. Allerdings greift § 362 HGB (unverzügliche Antwort) nur im umgekehrten Verhältnis, also für den, dem ein Angebot gemacht wurde, solange zwischen beiden eine gefestigte Geschäftsverbindung besteht.


    Für den Anbietenden bedeutet das, dass sich die "regelmäßigen Umstände" aus § 147 II BGB auf die Zeitspanne verkürzen, die im Handelsverkehr üblich und angemessen ist - was wiederum auf die jeweilige Branche ankommt, ansonsten jedoch generell kürzer sein dürfte als bei B2C oder C2C ;)


    Letztlich kann man's nicht genau sagen, aber meist wird ein Geschäftstag angenommen. Hast du also Montag morgen um 9 Uhr dein Angebot per Fax rausgeschickt, solltest du bis Dienstag mittag eine Antwort haben.


    Gruß ///Freak

    Für eine Signatur fehlt mir die Zeit.

  • Danke schon mal so weit.


    Also die Auszubildene hatte folgende Fristen irgendwo her:


    - Briefform - 3 Tage
    - "eMail-Form" - 1 Tag
    - fernmündlich (telefonisch) - bis das Gespräch beendet ist.


    Aber anscheinend lassen sich diese Fristen nicht mit den (o.g.) Paragraphen belegen.


    CYa

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  • Zumindest lässt sich die Frist für das telefonische Angebot belegen, siehe § 147 I BGB.
    Der Unterschied zwischen Post und E-Mail ist auch leicht zu erklären und sinnvoll: Bei einem Brief musst du die Postlaufzeit einberechnen, die je nachdem bei Briefen schonmal 2 Tage betragen kann. Insofern macht unter Berücksichtigung der (üblichen) Annahmefrist von einem Geschäftstag im Handelsverkehr eine Frist von 3 Tagen Sinn.


    Und bezüglich E-Mails geht auch die Rechtsprechung mittlerweile davon aus, dass Privatpersonen - und erst Recht Unternehmen bzw. Kaufleute - ihr E-Mail-Postfach einmal am Tag leeren. Damit macht auch die Frist von einem Tag Sinn.


    Gruß ///Freak

    Für eine Signatur fehlt mir die Zeit.

  • Über die hier schon erwähnten Regelungen hinaus gibt es keine fixen gesetzlichen Regelungen. Was es sicher gibt sind diverse Gerichtsurteile, aber mir ist kein Grundsatzurteil dazu bekannt, d.h. es bleibt bei den Umständen des Einzelfalls.


    Gerade bei einer Azubine würde ich auch wirklich darauf achten, dass sie sich nicht solche Fristen einprägt, die es schlicht nicht gibt - das wird dann gern mal auf alle Ewigkeit als Wahrheit im Gedächtnis abgespeichert...

    Die Mehrheit? Was ist die Mehrheit? Mehrheit ist der Unsinn, Verstand ist stets bei wen'gen nur gewesen. Bekümmert sich ums Ganze, wer nichts hat? Hat der Bettler eine Freiheit, eine Wahl? Er muss dem Mächtigen, der ihn bezahlt, um Brot und Stiefel seine Stimm verkaufen. Man soll die Stimmen wägen und ncht zählen; Der Staat muss untergehn, früh oder spät, wo Mehrheit siegt und Unverstand entscheidet.
    (Friedrich Schiller, Demetrius)

  • Danke soweit!!


    CYa


    Marco

    "Alles, das wert ist getan zu werden, ist auch wert für Geld getan zu werden" (Erwerbsregel)


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  • Das lässt sich belegen. Bei Fax und e-mail sagt man 1 Tag.
    Bei Briefen ca. 1 Woche. Beispiel: Du schickst an einem Dienstag einen Brief ab. Normalerweise sollte der Brief spätestens am Donnerstag beim Empfäger sein. Wenn du ihm noch 1 Tag Bedenkzeit gibst, schickt er den Brief am Freitag ab. Brief sollte dann Samstag oder Montag ankommen. Wenn die Post schnell arbeitet, könnte der Anbieter den Brief schon am Freitag in den Händen halten. Aber es kann ja immer mal etwas länger dauern. Daher ca. 1 Woche.
    Das habe ich aus sicherer Quelle (langjährige und sehr fachkompetente Berufsschullehrerin).

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