AGB-Experten und Juristen vor - brauche mal eure Meinung!

  • Moin Moin,



    könntet ihr mal kurz die AGB von http://www.hotdot.de überfliegen und eure Meinung dazu posten? Copy + Paste ist leider nicht möglich und ich musste schon den Auszug abtippen...


    Das Ganze ist einer dieser "Auktionen", wo bei jedem Anruf auf einer 0190-Nummer angeblich der Preis sinkt. Schon das alleine ist meiner Meinung nach eine üble Abzocke, zumal das alles ja nicht kontrolliert werden kann.


    Mir geht es aber primär darum, ob die AGB mit Späßchen wie


    Zitat

    Original von Hotdot.de


    Nimmt ein Käufer dieverkaufte Ware nicht ab, so sind wir berechtigt, wahlweise auf Abnahme zu bestehen oder 15des Kaufpreises als pauschalisierten Schadens- und Aufwendungsersatz zu verlangen. Die pauschale Entschädigung mindert sich in dem Maße, wie der Kunde nachweist, dass Aufwendungen oder ein Schaden nicht entstanden sind.


    nicht mit geltendem Recht, den guten Sitten oder ähnlichem kollidieren.





    Liebe Grüße und vielen Dank,


    Money :)

  • War um ehrlich zu sein zu faul, die AGBs durchzulesen, zu dem zitierten Teil kann ich aber aus der Erfahrung etlicher Prozesse wegen Nichtabnahme von Neuwagen sagen, dass ein pauschalierter Schadensersatz wegen Nichtabnahme nur dann wirksam in AGBs vereinbart werden kann, wenn der entgangene Gewinn in der jeweiligen Branche üblich ist.
    Beispielsweise sind 15 % bei Neuwagen zulässig, da die Gerichte immer noch davon ausgehen, dass derartige Gewinnspannen bestehen. Bei Gebrauchtwagen wären 15% jedoch unzulässig, da die Gerichte davon ausgehen, dass im Gebrauchtwagenhandel weniger Gewinn gemacht wird.


    Die einschlägige Vorschrift ist der § 309 Nr. 5 BGB:
    "
    § 309 Klauselverbote ohne Wertungsmöglichkeit
    1Auch soweit eine Abweichung von den gesetzlichen Vorschriften zulässig ist, ist in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam
    ...
    5. (Pauschalierung von Schadensersatzansprüchen)
    die Vereinbarung eines pauschalierten Anspruchs des Verwenders auf Schadensersatz oder Ersatz einer Wertminderung, wenn
    a) die Pauschale den in den geregelten Fällen nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Schaden oder die gewöhnlich eintretende Wertminderung übersteigt oder
    b) dem anderen Vertragsteil nicht ausdrücklich der Nachweis gestattet wird, ein Schaden oder eine Wertminderung sei überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger als die Pauschale;
    ..."


    Wieviel Gewinn im Elektro-Kleingerätehandel "nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwarten ist", kann ich allerdings nicht sagen.


    Grüße, Harry

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