Schau mal in Abs. III.
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Ja, und?
ändert nichts an der Sache. Ist wohl eher die Ausnahme dass es für den Käufer besser ist zu reparieren als einfach nen neuen Artikel aus dem Lager zu holen.
Natürlich ist es für den Händler einfacher den Artikel einzuschicken und den Kunden evtl. wochenlang warten zu lassen, aber das muss dieser eben nicht hinnehmen.Trialer
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Hier verwechselt jemand Nachbesserung mit Nacherfüllung. Nachbesserung ist nur eine Teilmenge von Nacherfüllung.
Der einen vebrauchsgüterkaufabschließende Käufer hat bei einem Sachmangel ein unabdingbares Wahlrecht zwischen Nachbesserung und Nachlieferung, es sei denn
die eine Nacherfüllungsvariante ist unmöglich (u.U. die Nachlieferung bei einem Stückkauf) oder aus absoluter Sicht bzw. aus relativer Sicht im Bezug auf die andere Nacherfüllungsvariante mit unverhältnismäßigen Kosten für den Verkäufer verbunden. Letzteres für zu einem Erlöschen des Wahlrechts aber nur auf Einrede des Verkäufers. -
Zitat
Original geschrieben von Trialer
Ja, und?
ändert nichts an der Sache. Ist wohl eher die Ausnahme dass es für den Käufer besser ist zu reparieren als einfach nen neuen Artikel aus dem Lager zu holen.
Natürlich ist es für den Händler einfacher den Artikel einzuschicken und den Kunden evtl. wochenlang warten zu lassen, aber das muss dieser eben nicht hinnehmen.Trialer
Das hat nur mittelbar etwas damit zu tun, was für den Käufer besser ist. In erster Linie ist eine Kostenberechnung anzustellen. Wenn die Vss. des § 439 III BGB gegeben sind, und der Verkäufer von seinem Leistungsverweigerungsrecht mittels Erhebung der Unverhältnismäßigkeitseinrede Gebraucht macht, muss diese Beschränkung der Pflicht des Verkäufers natürlich vom Käufer hingenommen werden!
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ich denke das alles ist hier etwas OT, denn der TE hat gemeint dass die Jeans der Schwiegermama nicht passen.
Das besagt nicht dass ein Sachmangel vorliegt, -eventuell ist die Schwiegermama nicht richtig gebaut oder hat Rundungen an den falschen Stellen... -
Zitat
Original geschrieben von lorant43
ich denke das alles ist hier etwas OT, denn der TE hat gemeint dass die Jeans der Schwiegermama nicht passen.
Das besagt nicht dass ein Sachmangel vorliegt, -eventuell ist die Schwiegermama nicht richtig gebaut oder hat Rundungen an den falschen Stellen...Trotzdem sollte man falsche Behauptungen richtigstellen.
Im übrigen kenne ich genug Marken, deren Größenkennzeichnung nicht anähernd mit den Standards übereinstimmt, was ohne weiteres einen Sachmangel begründen kann.
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Zitat
Original geschrieben von booner
Trotzdem sollte man falsche Behauptungen richtigstellen.Im übrigen kenne ich genug Marken, deren Größenkennzeichnung nicht anähernd mit den Standards übereinstimmt, was ohne weiteres einen Sachmangel begründen kann.
Äh, gibt es wirklich so was wie einen Standard für Größen? Also von unabhängiger Seite definiert und verpflichtend für alle Kleidungshersteller? Ansonsten kann ich doch nicht sagen "entspricht nicht dem Standard". Ich frag nur, weil ich das wirklich nicht weiß.
Ich kenn das eher so, dass teure Marken kleine Größen größer machen, damit die werte Kundschaft sagen kann: ich hab seit 10 Jahren die gleiche Größe...Psychologie halt

bastian
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Auf die Schnelle nur ein Wikipedia Artikel:
http://de.wikipedia.org/wiki/Konfektionsgr%C3%B6%C3%9Fe
Verpflichtend für den Käufer dahingehend, dass die Kennzeichnung einer Jeans z.B. als Weite 34 über § 434 I 3 BGB in die üblicherweise zu erwartende Beschaffenheit gem. § 434 I 2 Ziff. 2 BGB einfließt. Und wenn Weite 34 üblicherweise xx cm Gesäßumfang bezeichnet, die verkaufte Jeans aber nur eine Gesäßweite von xx - y cm aufweist, eignet sie sie nicht für die gewöhnliche Verwendung (komfortables Tragen bei einer Gesäßweite von xx cm) und weist nicht die Beschaffenheit auf, die bei Jeans der Weitenbezeichnung 34 üblich ist und auch vom Käufer erwartet werden darf.
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Zitat
Original geschrieben von booner
Auf die Schnelle nur ein Wikipedia Artikel:http://de.wikipedia.org/wiki/Konfektionsgr%C3%B6%C3%9Fe
Verpflichtend für den Käufer dahingehend, dass die Kennzeichnung einer Jeans z.B. als Weite 34 über § 434 I 3 BGB in die üblicherweise zu erwartende Beschaffenheit gem. § 434 I 2 Ziff. 2 BGB einfließt. Und wenn Weite 34 üblicherweise xx cm Gesäßumfang bezeichnet, die verkaufte Jeans aber nur eine Gesäßweite von xx - y cm aufweist, eignet sie sie nicht für die gewöhnliche Verwendung (komfortables Tragen bei einer Gesäßweite von xx cm) und weist nicht die Beschaffenheit auf, die bei Jeans der Weitenbezeichnung 34 üblich ist und auch vom Käufer erwartet werden darf.
Mmmh, interessant. Wußte ich echt nicht. Wobei ich aus dem Artikel irgendwie immer lese: es gibt keine Norm (bisher). Abgesehen davon kann der Schnitt der Jeans anders sein und deshalb zwar oben (Bund) passen aber an den Schenkeln nicht oder so. Kenne das selber, das mir manchen Jeans einfach richtig passt, obwohl die Größe "richtig" ist.
Aber auf jeden Fall gut zu wissen. Danke.
bastian
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Evtl. gibt es da auch was wie eine DIN. Und das Nachweisproblem liegt trotz § 476 BGB beim Käufer, er müsste also darlegen und ggf. beweisen, dass bei Weite 34 eine Gesäßweite von xx cm erwartet werden darf, z.B. indem die anhand anderer Modelle oder anderer Herstellerfabrikate beibringen kann.
Das Ganze ist daher sicherlich nur für Extremabweichungen praktikabel.
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