Der allgemeine "Was-sagt-das-Gesetz?"-Thread

  • Hallo Leute, :)


    habe hin und wieder mal Problemchen mit Händlern! :(


    Es geht um Schuhe per Onlinebestellung, Kostenpunkt +- 100,- Euro, diese waren zu groß.... :rolleyes:


    - auf eigene Kosten zurückgeschickt, laut Händler 5,- Euro beigelegt für Versand


    zu groß :(:(


    - 2. Mal auf eigene Kosten zurückgeschickt, 2. Mal 5,- Euro beigelegt für Versand
    - 3. Mal auf eigene Kosten zurückgeschickt und Geld zurück verlangt


    Der Händler hat nur das Geld für die Schuhe überwiesen und meint "ich habe nun diesen Fall nochmals abgeklärt, wie schon zuvor handelt es sich ja um einen Umtausch. Dieser fällt nicht unter das Widerrufsrecht.
    Die Versandkosten die Sie gezahlt haben für das versenden von uns an Sie sind eine nicht-erstattbare Leistung uns können somit auch nicht zurückerstattet werden."


    Was nun? Was sagt das Gesetz? :confused:


    Danke für die Hilfe :top:

  • Das Geld für den jeweiligen Rückversand muss dir der Verkäufer erstatten. Das ist ja Sinn und Zweck des Fernabsatzgesetzes. Du sollst den Artikel so testen können wie im Laden. Und Schuhe probiert man für gewöhnlich im Laden an. Wenn zu groß gehen sie wieder zurück.
    In deinem Fall hast du die Schuhe bestellt, sie waren zu groß und hast sie auf eigene Kosten wieder zurückgeschickt. Das mit den 5 € Versand dazugelegt , verstehe ich so, dass der Händler gleich getauscht hat und nur ne Nummer größer rausgeschickt hat. Er muss dir aber in jedem Fall deinen Rückversand bezahlen. Du wirst dich ja sicherlich an dein Widerrufsrecht gehalten haben und rechtzeitig angekündigt haben , dass du die Ware zurückschickst. Hat der Händler irgendwelche speziellen AGBs zu dem Thema ?

  • Tagchen!


    Selbst wenn in den AGBs etwas anderes steht, würde das nichts ändern, dass du dein Widerrufsrecht inklusive der Rückerstattung der Versandkosten wahrnehmen kannst:


    nach §312d BGB hast du bei Fernabsatzverträgen ein Widerrufs- und Rückgaberecht. Es handelt sich zwar um einen "Umtausch", das ändert aber nichts daran, dass es sich um einen Fernabsatzvertrag handelt, bei dem dir dieses Recht zusteht. Die im §312d BGB genannten Ausnahmen treffen für dich nicht zu.


    Nach §312f BGB kann der Vertragspartner auch in keiner Weise davon abweichen - selbst, wenn das in den AGBs vermerkt ist:


    § 312f Abweichende Vereinbarungen


    Von den Vorschriften dieses Untertitels darf, soweit nicht ein anderes bestimmt ist, nicht zum Nachteil des Verbrauchers oder Kunden abgewichen werden. Die Vorschriften dieses Untertitels finden, soweit nicht ein anderes bestimmt ist, auch Anwendung, wenn sie durch anderweitige Gestaltungen umgangen werden.


    Also steht dir ein Wiederrufs- und Rückgaberecht nach §§355, 356 BGB zu.


    Die Rechtsfolgen daraus sind in §357 BGB geregelt - hier der für dich wichtige Auszug:


    (...) die Kosten und Gefahr der Rücksendung trägt bei Widerruf und Rückgabe der Unternehmer. Wenn ein Widerrufsrecht nach § 312d Abs. 1 Satz 1 besteht, dürfen dem Verbraucher die regelmäßigen Kosten der Rücksendung vertraglich auferlegt werden, wenn der Preis der zurückzusendenden Sache einen Betrag von 40 Euro nicht übersteigt (...).


    Selbst wenn also in den AGBs vermerkt wäre, dass du die Rücksendekosten tragen müsstest, wäre diese Klausel unwirksam. Die Ausnahme von §357 Abs. 2 (siehe oben) trifft auch nicht zu, weil du ja sagst, dass die Schuhe über 40 Euro gekostet haben.


    Also: du hast ein Recht auf die Erstattung der Rücksendekosten.

  • Zitat

    Original geschrieben von der_al3x

    Also: du hast ein Recht auf die Erstattung der Rücksendekosten.


    Nur auf die Rücksendekosten oder auf die gesamten Versandkosten?


    Die haben ja von mir mit den Schuhen zwei mal 5,- Euro extra im Paket verlangt, ich Depp habs noch akzeptiert...

  • Guten Abend,


    zum Problem des Threadstarters kann ich leider nichts beitragen, aber da es ja "allgemein" sein soll hänge ich mich doch gleich mal an:


    Habe am 12.05. über Amazon Marketplace einen LCD für 609€+Versand bestellt. Dieser kam dann am 16.05. wenn ich mich nicht irre an und gab im Betrieb ein für mich nicht akzeptables Geräusch von sich. Also wendete ich mich an den Händler der dann den Samsung Kundendienst in meinem Namen benachrichtigte. So weit noch ok, aber aufgrund eines Fehlers in der Adressübermittlung dauerte es bis zum 11.06. ehe der Techniker da war um mir zu sagen, dass das Geräusch innerhalb der Spezifikationen liegt und nichts zu machen sei.
    Da ich vorsorglich fristgerecht den Rücktritt erklärt hatte wollte ich das Gerät also nun zurückschicken. 2 Samstage wartete ich vergeblich auf eine Abholung durch DHL und so schickte man mir eine Paketmarke zu die jedoch für Größe und Gewicht nicht geeignet war. Die Anweisung das Porto auszulegen hatte ich dann am 27.06., das Paket verschickte ich erst 8 Tage später am 05.07. (mein Fehler). ich habe das Gerät also 50 Tage gehabt und davon 38 Tage unverschuldet gewartet...man könnte also meinen es sei mit etwas Entgegenkommen zu rechnen, aber weit gefehlt...man will mir nun wegen angeblicher Kratzer, nicht ordnungsgemäßer Verpackung und 186 Betriebsstunden 21% oder 127€ abziehen. Da ich dies für nicht gerechtfertigt halte fordere ich nun seid 15.07. Detailaufnahmen der angeblichen Kratzer und eine Aufstellung wie sich der Abzug errechnet, bisher ohne Erfolg. Auf meine Emails bekomme ich keine oder nur sinnlose Antworten....das Porto für den Rückversand habe ich ebenfalls noch nicht.


    Meine Fragen nun:
    -Gibt es eine Richtlinie wofür wie viel abgezogen werden darf oder ist dies willkürlich?
    -Habe ich das Recht zu erfahren wie sich der Abzug errechnet?
    -Was kann ich tun wenn man mir nicht entgegen kommen will? Gerät zurücknehmen?



    Herzlichen Dank!

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