Muss eine AGB auf Rechnung bzw. Lieferschein?

  • Hallo,


    muss die AGB auf einen Lieferschein/Rechnung oder können diese aushängen bzw. im Internet eingestellt werden?


    Bei Verträgen ist es mir klar aber bei Lieferscheinen nicht.


    Ich handle mit Mineralölen. Und wir stellen gerade unser System um. Deshalb müssen neue Liefescheine her. ;)

  • Zitat

    Original geschrieben von VW-Bus Fahrer
    Theoretisch nicht, da man ja bei Bestellung mit den AGB´s einverstanden sein muß.
    Bin mir aber nicht sicher!


    Genau das ist es ja. Wenn bei uns ein Kunde Heizöl bestellt dann akzeptiert dieser auch unsere AGB. Im Internet habe ich leider diesbezüglich nichts gefunden.

  • Wie akzeptiert der Kunde denn eure AGB'S ? Die meisten Bestellungen kommen doch wahrscheinlich telefonisch rein, oder?


    Ich kann mich an eine Aufgabe aus der Berufsschule erinnern, da war folgender Sachverhalt:


    Kunde bestellt zum 10. mal bei einem Mineralölliefernaten Öl, Lieferant befüllt aus Versehen zu schnell.
    Auf dem Lieferschein stehen die AGB'S, die Schadenersatz wegen geringer Fahrlassigkeit (das war hier der Fall).
    Kunde sieht den Schaden und unterschreibt den Lieferschein mit dem Vermerk "ich erkenne die AGB's nicht an!"
    Mineralölhandler sagt nun, hat er schon bei Bestellung anerkannt, da er sie aus den vorherigen Bestellungen schon kannte.
    Lösung der Fragestellung war aber, das die AGB's jedes mal neu anerkannt werden müssen.


    Ich weiß nicht, ob sowas öfters vorkommt, aber wenn dem so ist würde ich mir irgendwas überlegen an deiner Stelle...

  • Naja der Kunde unterschreibt nach der Lieferung ja dafür dass er die AGB akzeptiert und eine ordnungsmäßige Lieferung statt gefunden hat.

  • Zitat

    Original geschrieben von Frank
    Naja der Kunde unterschreibt nach der Lieferung ja dafür dass er die AGB akzeptiert und eine ordnungsmäßige Lieferung statt gefunden hat.


    Wenn ihm keine AGB ausgehändigt werden, dann ist die Unterschrift wertlos.

  • Der Lieferschein hat rechtlich (ausser bei Frachtverträgen) keine Bedeutung. Nur wenn die Ware quittiert wird ist es halt ein Beweis für die Lieferung - mehr aber nicht.


    Bei AGB geht es um den Vertrag und der wird vor der Lieferung bzw. spätestens mit der Lieferung geschlossen. Auf der Rechnung bzw. auf dem Lieferschein haben AGB daher keine Bedeutung. Sie müssen für den Kunden nur leicht einsehbar sein - Ausgang im Ladenlokal bzw. Homepage genügt.


    Ausgehändigt müssten AGB wirklich nicht werden.


    Bitte keine Binsenweisheiten hier im Forum ...

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  • Hat der Vertragspartner vor (!) Vertragschluß nicht die Möglichkeit, die AGB einzusehen, werden sie nicht in den Vertrag einbezogen. Ganz einfach.


    Bei einer "Live"-Bestellung reicht es somit sicherlich nicht aus, wenn die AGB auf der Internetseite einsehbar sind. Oder eben nachträglich auf dem Lieferschein.

  • Zitat

    Original geschrieben von leibi111
    Hat der Vertragspartner vor (!) Vertragschluß nicht die Möglichkeit, die AGB einzusehen, werden sie nicht in den Vertrag einbezogen. Ganz einfach.


    Tja das kann aber nicht mein Problem sein. Wenn ein Kunde bei mir bestellt dann muss er eben vorbei kommen oder im Internet schauen. Ich lebe nunmla vom Telefon. Und 99,9% der Bestellungen nehme ich auch per Telefon an.


    Zitat

    Original geschrieben von leibi111
    Bei einer "Live"-Bestellung reicht es somit sicherlich nicht aus, wenn die AGB auf der Internetseite einsehbar sind. Oder eben nachträglich auf dem Lieferschein.


    Und wie soll es sonst funktionieren?

  • Zitat

    Original geschrieben von Frank
    Tja das kann aber nicht mein Problem sein.

    AGB-Probleme sind IMMER deine Probleme. Zweifel gehen immer zu Lasten des AGB-Anbieters, nicht des Kunden. Und im Zweifel gelten die (ganzen oder Teile der) AGB eben nicht.


    Zitat

    Wenn ein Kunde bei mir bestellt dann muss er eben vorbei kommen oder im Internet schauen. Ich lebe nunmla vom Telefon. Und 99,9% der Bestellungen nehme ich auch per Telefon an.

    Vom Telefon höre ich nun zum ersten Mal. Dort reicht nach § 305 II BGB der ausdrückliche Hinweis auf die AGB aus.


    Zitat

    Und wie soll es sonst funktionieren?

    Na Aushang im Laden bzw. an der Kasse. Warum soll ein Kunde, der in den Laden geht, die AGB im Internet abrufen müssen?

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