Rechnungswesen Aufgabe

  • Hallo,


    ich hoffe jemand kann mir helfen.
    Ich bereite mich gerade auf eine Klausur in Rechnungswesen vor und habe eine Aufgabe und eine Lösung erhalten. Dort geht es darum Buchungssätze zu Geschäftsfällen erstellen.
    Ich stimme in 3 Fällen mit der Lösung nicht überein und hoffe ihr wisst evtl genaueres.


    Geschäftsfall 1:
    Eingangsrechnung für Versicherungen
    (Versicherungssteuer 15%)


    Nettobetrag: €680


    Meiner Meinung nach muss ich jetzt die Vorsteuer berücksichtigen. In der Lösung wurde das nicht getan. Brutto ist Netto


    Geschäftsfall 2:
    Überweisung der Miete für Geschäftsräume:
    Bruttobetrag: €5820
    Da habe ich meiner Meinung nach gelernt Miete wär steuerfrei, Brutto ist Netto und der Vermerk würde der Irreführung dienen. Dennoch wurde in diesem Fall eine Vorsteuer angerechnet.


    Geschäftsfall 3:
    Kontoführungsgebühr:
    Meiner Meinung nach eine ordentliche Dienstleistung die mit 19% anrechenbar versteuert wird. In der Aufgabe ist Brutto wie Netto.


    Vielleicht kann sich jemand an den Quatsch erinnern um mir sagen was stimmt.


    Liebe Grüße und vielen Dank im Vorraus

  • Öha, Rechnungswesen, wie lange ist das schon her... :rolleyes: Und dann habe ich das BWL-Studium damals auch noch abgebrochen! :D


    Trotzdem: es gibt Mieten für Geschäftsräume, wo man MWST (Vorsteuer) bezahlen muss, das hängt vom Vermieter ab. Hatte mich damals nach Praxisräumen umgeschaut und es gab welche mit MWST auf die Miete und welche ohne. Ich habe mich, da ich als Psychoonkel nicht vorsteuerabzugsberechtigt bin, für welche ohne MWST entschieden!

  • ganz kurz und natürlich ohne Gewähr ;)


    1.
    Mir ist soweit kein "Vorsteuer-Abzug" bzgl. der Versicherungssteuer bekannt.
    Die Belastung ist also endgültig, daher keine Aktivierung einer "VSt"-Forderung.
    Versicherungssteuer ist ja nicht mit USt gleichzusetzen, auch wenn beides Verkehrsteuern sind


    2.
    Grds. ist die Vermietung zwar gem. §4 Nr. 12 UStG steuerbefreit, allerdings kann gem. §9 UstG unter gewissen Voraussetzungen zwischen Unternehmern zur USt optiert werden. Dies ist hier wohl der Fall und deshalb wird auch VSt aktiviert.


    3.
    Befreiung gem. §4 Nr. 8 UStG

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