Ich hab doch extra deswegen in gewerblich und privat unterteilt oO
genau das was du mir jetzt vorwirfst hab ich doch geschrieben:
ZitatIm privaten Bereich sind die Vorschriften MarkenG etc. nicht einschlägig
§ 263a StGB dürfte aufgrund der von dir genannten Gründe wegfallen.
Und zum § 265a StGB: vgl. Schönke/Schröder § 265a, Rdn. 4 (halte ich persönlich auch irgendwie leicht abwegig, aber Juristen können ja alles irgendwie begründen ^^)
Ich hab mich doch extra vorsichtig ausgedrückt. daß das in Betracht kommen KANN, aber so völlig unproblematisch wie du das hier darstellen willst, ist es auf jeden Fall nicht.
Allerdings scheint das bisher jedenfalls praktisch im privaten Bereich bislang keinerlei Auswirkungen gehabt zu haben. Mir ist jedenfalls im Bereich der Staatsanwaltschaft Nürnberg kein Verfahren wegen (privatem) Sim-Locks entsperren bekannt :> Gewerbliches Entsperren hatten wir hier allerdings schon (ich weis allerdings nicht was aus dem Verfahren geworden ist)