Muß ein Onlinehändler auch das Porto für die Hin-Sendung erstatten?

  • Hallo,


    muß ein Händler, der einen Fernabsatzvertrag mit einem Kunden geschlossen hat, dem Kunden auch das Porto für die HIN-Sendung erstatten, wenn dieser von seinem Widerrufsrecht Gebrauch macht?


    Dabei sei angenommen, daß der Kunde den Versand selbst bezahlt hat.


    Das Rücksendeporto geht ja ab € 40,-- eh zu Lasten des Händlers.


    Danke,
    Stephan

  • Hallo,
    eine ausdrückliche Antwort konnte ich auch in dem BGB-Standardkommentar „Palandt“ nicht finden.


    Es spricht allerdings nichts dafür, dass der Verbraucher auch die HINsendungskosten ersetzt verlangen kann. Ich kann jedenfalls keine Rechtsgrundlage erkennen, auch der Kommentar nennt bei dem Thema der Rücksendungskosten keine. Der § 357 BGB regelt nun einmal nur die Kosten für die Rücksendung, was keinesfalls den Schluss zulässt, dass die Hinsendungskosten auch dem Versender zur Last fallen. Im Gegenteil besagt Absatz 4 der Vorschrift, dass weitergehende Ansprüche nicht bestehen.


    Aus der Tatsache, dass nach § 357 Absatz 3 der Verbraucher - nach vorheriger Information darüber - Wertersatz für eine durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme der Sache entstandene Verschlechterung zu leisten hat, kann man auch schließen, dass gerade nicht sämtliche Kosten beim Versender hängenbleiben sollen. Schließlich entstehen die Versandkosten auch zum Zwecke der bestimmungsgemäßen Ingebrauchnahme...


    Grüße, Harry

  • Schön argumentiert, aber besser ist doch ein Urteil, das die Frage bereits beantwortet;) .


    Das OLG Frankfurt hat in einem Urteil (Aktenzeichen 9 U 148/0) nämlich entschieden, dass der Unternehmer im Falle eines Widerrufes nach dem Fernabsatzgesetz auch die Hinsendekosten erstatten muß.
    Es liegt schließlich auch bei den bezahlten Versandkosten eine Leistung an den Unternehmer durch den Verbraucher vor, die bei einem Rücktritt zu erstatten ist.


    Soweit ich weiß steht aber noch eine endgültige Entscheidung des BGH zu der Frage aus. Bis dahin sollte man sich aber vielleicht besser an das Urteil halten.


    Zur Beantwortung deiner Fragen (auch die Frage nach der Versiegelung von Verpackungen:D ;) ) empfehle ich dir folgenden Link .


    Die Lektüre wird dir sicher bei deinem Vorhaben helfen:)



    Gruß
    DaFunk

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  • In der Firma wo ich arbeite wird auch über einen Onlineshop verkauft. Bei uns wird das so interpretiert:


    Durch die Rückgabe wird der Kaufvertrag aufgehoben. Dieser Kaufvertrag beeinhaltet auch die Leistung der Lieferung. Daher werden diese Kosten ebenfalls erstattet. Eine andere Interpretation erscheint mir für sparsame Händler recht gefährlich.


    Diskussionswürdig ist die Überweisungsgebühr der Post. Nachnahmeporto ist kein Problem, das zahlt der Händler und wird dieses auch in Rechnung stellen. Die Überweisungsgebühr wird normalerweise von der Post auf den Nachnahmebetrag aufgeschlagen und ist damit kein Bestandteil des Kaufvertrages.



    Gruß, Tom.

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