Gewährleistungsfall bei Zusammengestellten PC

  • Hallo,


    ich habe da mal ne Frage und zwar:


    Ich habe mir im April letzen Jahres einen Rechner mit gewünschten Komponenten von Vobis zusammenstellen lassen, (Komplettpreis, keine Preisangabe zu den Einzelkomponenten) ohne Betriebssystem,
    leider ist dieser schon nach kurzer Zeit nicht mehr richtig hochgefahren.
    Daraufhin habe ich ihn zu Vobis gebracht, der nette Herr von der Technik hat ihn dann wieder "zum Laufen gebracht" in dem er meine Festplatte komplett austauschte, allerdings half dies nur 3 Tage lang, danach ich wieder zu Vobis, wegen Rechner fährt nicht mehr hoch, Vobis hat daraufhin das Netzteil ausgetauscht, diesmal gabs sogar ne schirftliche Bemerkung zur Reparatur auf meiner Kaufrechnung.


    Jetzt erkennt er jeden zweiten Tag mein DVD-Brenner nicht und ich habe vor den wieder zurück zu bringen und mein Geld zurück zu verlangen da ich dem Händler ja die Möglichkeit gab den Fehler 2 mal nachzubessern.


    Meine Frage ist jetzt geht das so einfach, da ich ja nur eine Reparatur mehr schlecht als recht nachweisen kann?
    Und wieviel würde ich im Fall der Fälle zurück erstattet bekommen? den kompletten Kaupreis oder nur den Zeitwert?


    Achso noch ne Frage liegt mir auf dem Herzen: darf ich die Werkstatt frei wählen oder muss ich es immer zur unseriösen Vobisbude bringen?


    Danke schonmal im Vorraus für eure Antworten.


    Grüße

  • So ein Unsinn. Das sind vollkommen unterschiedliche Fehler. Da hast Du keine Chancen Dein Geld wiederzubekommen.

  • Theoretisch hast Du gem. §§ 437 Nr. 2 Alt. 1, 440 S. 1 Alt. 2, 323 BGB nach dem zweiten erfolglosen Reparaturversuch ein Rücktrittsrecht. Dabei gilt die Beweislastumkehr des § 440 S.2 BGB, sodaß der Verkäufer beweisen muß, daß es sich bei den diversen aufgetretenen Symptomen nicht um denselben Mangel handelt. Handelt es sich tatsächlich um unterschiedliche Mängel, wäre m.E. dennoch ein Rücktritt nach § 440 S. 1 Alt. 3 wegen Unzumutbarkeit, nämlich wegen der Häufigkeit der Mängel, möglich.
    Allerdings müßtest Du gem. § 346 I, II Nr. 3 BGB für die über die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme hinausgehende Nutzung Wertersatz leisten. Berechnet wird er indem der Kaufpreis abzüglich des mangelbedingten Minderwertes druch die voraussichtliche Gesamtnutzungsdauer geteilt wird und der sich ergebende Tagessatz mit der tatsächlichen Nutzungszeit multipliziert wird. Hat der PC also beispielsweise € 1000 gekostet, ist dieser wegen eines defekten Mainboards nur € 800 wert und würde man diesen voraussichtlich 5 Jahre benutzen, so käme man auf einen Tagessatz von € 800 / 1825 Tage = € 0,43/Tag. Besitzt Du den PC seit beispielsweise 100 Tagen, müßtest Du € 43,83 Wertersatz leisten.
    Beweisen müßtest Du jedenfalls, daß diese diversen Fehlersymptome aufgetreten sind und daß Du den Verkäufer zur Nacherfüllung aufgefordert bzw. daß Du den PC zur Reparatur gebracht hast, wofür auch Zeugenaussagen genügen.
    Gewährleistungsansprüche hast Du nur gegen den Verkäufer, sodaß Du alleine ihn zur Nacherfüllung auffordern mußt. Bringst Du den PC zu einem Dritten zur Reparatur, handelt es sich um eine Selbstvornahme, für die der Verkäufer grundsätzlich nicht aufkommen muß.
    Allerdings könntest Du ihm aufgrund des Scheiterns der Nacherfüllung die Kosten für eine fachgerechte Reparatur nunmehr im Wege des Schadensersatzes statt der Leistung nach §§ 280 I, III, 281 I BGB in Rechnung stellen.
    Ich würde jedoch einen Rücktritt bevorzugen, da man nie weiß, ob bei einem Defekt an einer Komponente (Mainboard, Netzteil etc.) womöglich weitere Komponenten in Mitleidenschaft gezogen wurden, sodaß deren Lebensdauer verkürzt wurde.

    terminals: Nokia E71, N95-1, 1200, 6150 in Auto-FSE, Motorola F3, Benq Siemens S68, Sierra Wireless MC8775 (in Asus V2Je), Huawei EM770 (in Eee PC 901 GO), Huawei K3715, Huawei E169
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    prepaid: DE: solomo pro, congstar, simyo, Vodafone, O2 Loop, Tchibo; UK: T-Mobile, Vodafone; BG: MTel, Globul, vivatel, Petrol Mobile; INT'L: United Mobile +423 mit Datenoption, United Mobile +44, SIM4Travel

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