Wir müssen hier eine Unterscheidung treffen.
Zum einen gilt die normale Verjährung lt. Bürgerlichem Gesetzbuch, zum anderen gibt es Entscheidungen z.B. vom AG Potzdam, das der Kunden einen Anspruch auf zeitnahe und vollständige Rechnungen hat.
Hier muß man das Hauptaugenmerk wohl auf die Vollständigkeit legen. Die Entscheidung des AG betraf die Nachberechnung von SMS über einen langen Zeitraum. Es waren also schon die Gespräche und ein Teil der SMS abgerechnet und dann nach einigen Monaten wurden nochmal SMS nachberechnet. Dieser Fall ist mit dem o.g. nicht vergleichbar.
Weiterhin gibt es auch noch eine Entscheidung zur Gültigkeit des Vertrages bei schwerwiegenden Rechnungsfehlern. Das war ein Fall, in dem z.B. ein Guthaben nicht oder unvollständig berechnet wurde und auch sonst die Rechnungen allesamt fehlerhaft waren. Dann hat das Gericht argumentiert, das in einem Dauerschuldverhältnis (Kartenvertrag) die eine Seite ein Sonderkündigungsrecht hat weil die andere Seite schwerwiegend gegen Vertragspflichten verstoßen hat. Das war aber IMO keine besonders stabile Argumentation.
Für den konkreten Fall sehe ich keine Möglichkeit, irgenwas gegen die wie ich unterstelle vollständige und richtige Rechnung zu unternehmen.