ZitatOriginal geschrieben von m4ddy
@ slang und dauerposter: Ihr habt ja beide Recht. DHL wird gegenüber Alice haften wegen 400 irgenwas HGB und Alice verliert den Anspruch auf die Gegenleistung wegen 47(irgendwas) BGB. (Wo ist eigentlich mein Schönfelder?)
Letzteres wird für den TE wohl wichtiger sein und er wird das mit haften gemeint haben.
Wo hat slang denn Recht?
Fakt ist, dass hier ein Vebrauchsgüterkauf in der Form des Versendungskauf vorliegt und dem Käufer in dieser Konstellation völlig egal sein kann, was mit der versendeten Kaufsache wo auch immer passiert, solange noch keine Übergabe an ihn oder eine von ihm beauftragte Person erfolgt ist.
Dies hatte bereits frank_aus_wedau zutreffend geschildert, woraufhin slang antwortet, dies sei völliger Quatsch.
Hier trägt nunmal Alice das Risiko des zufälligen Untergangs oder der Beschädigung - und zwar auf dem gesamten Transportweg.
Damit kann es dem TE egal sein, ob DHL nun trotz erfolgter Ersatzzustellung für den nachträglichen Verlust nun haften muss oder nicht. Dies würde ich hier sogar verneinen, da diese Form der Zustellung ausdrücklich in den AGB vorbehalten ist und die AGB gegenüber einem Unternehmer (wie hier Alice) keiner so strengen Kontrolle wie gegenüber einem Verbraucher unterliegen.
Äußerungen wie "Gerade hier haftet DHL, so wie der Fall geschildert worden ist, und nicht Alice. Für Alice wurde das Paket versendet, dass dies danach "verschwindet" liegt ja wohl kaum im Risiko von Alice" und "Das Entgegenkommen ist meiner Meinung nach auch Kulanz." sind da schlichtweg falsch!
Zitat
P.S. An dieser Stelle würde ich gern ein Referat über Drittschadensliquidation vergeben. Denke da an lenamarie, juristisches Wissen und akademisch saubere Argumentationweise scheint ja vorhanden zu sein
Die Grundsätze der Drittschadensliquidation sind vorliegend gar nicht einschlägig.
Zum einen findet hier keine Schadensverlagerung statt. Den Schaden hat weiterhin Alice, da wegen der Gefahrtragungsregel des § 446 BGB weiterhin Alice die Gegenleistungsgefahr tragen muss, sich also einer Rückforderung der Gegenleistung seitens des TE ausgesetzt sieht. Zum anderen hätte der TE, sofern DHL hier in der Haftung wäre, einen eigenen, materiell-rechtlichen Anspruch gegen DHL aus den §§ 421ff. HGB, so dass es einer Abtretung der Ansprüch aus dem Frachtvertrag Alice <--> DHL von Alice an den TE gar nicht bedarf.
Über die Drittschadensliquidation könnte man höchstens noch in Bezug § 421 I 2 2. Hs. HGB diskutieren, so dass DHL dann nicht mehr befreiend an Alice leisten könnte, sondern nur noch an den TE.