Auf dem iPhone fernsehen

  • Wenn ich mich richtig erinnere, hatte der BGH entschieden, dass sog. Online-Videorecorder (und nur um deren Nutzung geht es in dem von Dir verlinkten Zusammenhang) die Urheberrechte der Sendeanstalten verletzen. Demnach wäre die in dem Artikel aufgestellte Behauptung, alles sei legal, falsch.


    Davon abgesehen bedeutet "Fernsehen" für mich nicht, dass ich Fernsehsendungen mit dem Online-Videorecorder aufnehme und mir die Aufzeichnungen dann aufs iPhone lade.

  • Zitat

    Original geschrieben von Affenfreund
    Ganz so eindeutig ist es wohl nicht, aber allein die Tatsache dass das Angebot noch existiert, zeigt doch dass es zumindest nicht illegal ist.


    So ein Quark. Die Existenz des Angebots zeigt nur, dass noch niemand rechtskräftig dagegen vorgegangen ist. Wer das Urteil des BGH aufmerksam liest, wird feststellen, dass dieser gerade einen entgeltlichen Dienst (wie den verlinkten) für illegal hält.

  • Zitat

    Das Gericht stellte fest, dass die kommerzielle Vervielfältigung grundsätzlich gegen das Urheberrecht verstößt, jedoch in Ausnahmefällen erlaubt ist. Dabei muss sichergestellt sein, dass die kommerziellen Anbieter lediglich auf einen "persönlichen Videorekorder" aufzeichnet und die Inhalte keinen Dritten zur Verfügung stehen.


    Und genau das macht OTR. Du kannst nur Sendungen herunterladen die Du vorher programmiert hast.

    iPhone 4 32 GB

  • Offensichtlich scheint der Verfasser des wiki-Textes das Urteil nicht vollständig gelesen zu haben. Der BGH gibt am Ende seines Urteils Hinweise für die Vorinstanzen:


    Sollten dagegen die Kunden die von der Beklagten zu 1 über Satelli-
    ten-Antennen empfangenen Sendungen – nach den unter II 1 c bb angeführten
    Maßstäben – selbst auf den „Persönlichen Videorecordern“ abgespeichert ha-
    ben und die Videorecorder daher dem Bereich der Kunden zuzuordnen sein,
    wird das Berufungsgericht weiter zu prüfen haben, ob die Beklagte zu 1 Sen-
    dungen der Klägerin an die „Persönlichen Videorecorder“ so vieler Kunden wei-
    tergeleitet hat, dass sie diese damit im Sinne der § 15 Abs. 3 UrhG einer Mehr-
    zahl von Mitgliedern der Öffentlichkeit zugänglich gemacht hat. In diesem Fall
    hätte die Beklagte zu 1 – wie unter I 1 d bb ausgeführt – das Recht der Klägerin
    verletzt, ihre Funksendungen weiterzusenden (§ 87 Abs. 1 Nr. 1 Fall 1, § 15
    Abs. 2 Nr. 3, § 20 UrhG).


    Gerade das in den verlinkten Hinweisen beschriebene Anlegen einer GetItAll-Wishlist führt dazu, dass alle Sendungen an alle Nutzer einer solchen Wishlist weitergeleitet werden und möglicherweise damit zur Urheberrechtsverletzung.


    Mir ist das völlig Wurst, wer OTR nutzt, aber ich halte die Bemerkung, OTR sei ein "völlig legales Angebot" für falsch.

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