Kleinunternehmer auf USt wechseln - was beachten?

  • Hallo,


    da hier ja erfahrungsgemäß so einige Gewerbetreibende unterwegs sind, möchte ich meine Frage ganz kurz hier posten und hoffe auf die eine oder andere hilfreiche Antwort. Es dürfte keine all zu komplizierte Sachlage sein, allerdings ist die Situation für mich neu und daher bin ich natürlich auf Infos gespannt.


    Nur ganz kurz zur Vorgeschichte: Habe letztes Jahr (2009) ein Gewerbe angemeldet, welches auch als Kleinunternehmen ohne USt-Ausweisung lief. Umsatz 2009 war auch relativ gering und deutlich unter den "magischen" 17500 Euro. Nun, 2010, liegt der Umsatz bereits über dieser Grenze, wenn auch nicht großartig. Bislang habe ich alle Rechnungen in diesem Jahr (2010) ohne MwSt/USt. nach "Kleinunternehmerregelung" abgerechnet. Soweit ich aber informiert bin, kann/darf ich aber nun ab 2011 diese nicht mehr nutzen, weil ich ja nun in diesem Jahr über diese Grenze gekommen bin.


    Und ab hier fängt meine Fragerei an. Wie läuft der Übergang am besten und vorallem unkompliziert? Ich hatte mir das so gedacht, dass ich dann wohl eben ab 2011 meine Rechnungen mit USt. ausstelle (oder wohl ausstellen muss). Aber: Kann ich das nun einfach so ohne weiteres tun? Wie sieht es mit der USt-Identnummer aus? Muss ich diese vorab beantragen? Was sagt das Finanzamt zur USt-Voranmeldung? D.h. melden die Jungs sich dann schon von alleine, oder sollte ich diverse Schritte einleiten, bevor ich Rechnungen mit ausgewiesener USt. erstelle? Ich bin u.a. auch im Affliate Bereich tätig, bekomme also regelmäßige Zahlungen von Agenturen, bei denen ich auch anmelden muss, ob ich diese nun mit oder ohne USt. bekomme.


    Über ein paar Erkenntnisse und Tipps zu diesem Thema "Wechsel von Kleinunternehmer ohne USt auf USt-Ausweis" würde ich mich wirklich sehr freuen. Natürlich wäre der Tipp "besuche einen Steuerberater" sicher kein schlechter, doch möchte ich, soweit mir das möglich ist, zunächst so viel wie möglich selbst bewerkstelligen.

  • du musst zum finanzamt und das dort beantragen. dann kriegste ggf. ne Bestätigung mit, in dem quasi drinsteht, dass du jetzt vorsteuerabzugsberechtigt bist.
    ab da darfst du die UST ausweisen, Voranmeldungen machen und die UST-ID beantragen.


    das finanzamt verschickt keine erinnerungen für voranmeldungen. die "erinnerung" erfolgt dann im rahmen einer schätzung und säumniszuschläge etc. ich würde daher davon absehen, erst zu reagieren, wenn das finanzamt auf dich zukommt.

  • Die USt-ID ist nicht notwendig, sofern du nur inländische Kunden hast.


    Ansonsten genügt kurze Mitteilung an FA, dass du ab 1.1.11 die
    Kleinunternehmerregelung nicht mehr in Anspruch nimmst und
    gleichzeitig ggf. Einzungsermächtigung für die USt erteilst.
    Auch die Art "Soll- oder Istversteuerung" mitteilen.


    Selbstverständlich dann bis spätestens 10.2. für Jan. die
    mtl. USt-Voranmeldung abgeben. Geht problemlos über ELSTER.


    Nach einem Jahr entscheidet dann das FA, ob du weiterhin mtl.
    oder ggf. vierteljährliche USt abführst. Richtet sich nach Höhe
    der im Jahr abgeführten USt.


    GP

  • die UST-ID würde ich immer beantragen, auch wenn nur Inlandsumsätze erzielt werden.
    Schon alleine um nicht die normale Steuernummer auf den Rechnungen angeben zu müssen.

  • Hallo und danke euch schonmal.


    Eine USt.-ID ließe sich ja sogar problemlos online beantragen, habe ich gesehen. Möchte dies auch ganz gerne machen. Ich habe zwar auch nicht immer nur inländische Kunden, aber eben auch schon aufgrund dessen, was stanglwirt geschrieben hat.


    Jetzt nur noch kurz die Frage, ist diese Beantragung der USt.-ID alleine schon ausreichend oder ist dies immer nur der zweite Schritt nach dem, welchen ihr mir hier geschrieben habt?

  • Zunächst mal: Hat alles wunderbar geklappt mit der USt-ID usw., danke nochmal an euch.


    Ich habe aber nun eine neue Frage. Ich bin ja wie gesagt viel im Affiliate Bereich tätig. Nun wird mir beispielsweise bei affilinet diesen Monat eine Gutschrift überwiesen, die aber den Dezember 2010 als Leistungszeitraum hat (die Provisionen sind ja in der Regel alle noch in 2010 entstanden).


    Muss ich mir diese nun schon inkl. MwSt. auszahlen lassen, oder noch netto, auch wenn ich seit 1.1.2011 umsatzsteuerpflichtig bin? Ich bin total verwirrt von Dingen wie Zuflussprinzip beim Kleinunternehmer, Ist/Soll-Versteuerung mit der USt-Voranmeldung und dem Leistungszeitraum.


    Ich habe bislang für einen ähnlichen Fall ein paar Infos gefunden, die aussagen, dass diese Gutschriften noch netto erfolgen müssen, weil der Leistungszeitraum im Dezember lag, in dem ich noch Kleinunternehmer war. Da ich damals noch keine USt. ausweisen durfte, und der Rechnungs- oder Zahltag egal sind. Stimmt das soweit? Oder hat es dann doch wieder etwas mit der Soll- oder Ist-Besteuerung zu tun? Ich hatte dem Finanzamt mitgeteilt, dass ich letztere wähle.

  • Zitat

    Original geschrieben von Avalanche
    Muss ich mir diese nun schon inkl. MwSt. auszahlen lassen, oder noch netto, auch wenn ich seit 1.1.2011 umsatzsteuerpflichtig bin? Ich bin total verwirrt von Dingen wie Zuflussprinzip beim Kleinunternehmer, Ist/Soll-Versteuerung mit der USt-Voranmeldung und dem Leistungszeitraum.


    Soweit ich informiert bin, zahlt Zanox & Co. ab Beginn der nachgewiesenen Umsatzsteuerpflicht die Beträge zzgl. MwSt. aus. Im Prinzip auch kein Problem für dich, da eh "durchlaufender" Posten.
    Allerdings kommt es IMHO darauf an, ob man beim FA die Genehmigung der Besteuereung nach vereinnahmten Entgelten erhalten hat.
    Liegt diese nämlich nicht vor, so besteht die Umsatzsteuerpflicht mit Rechnungslegung - ansonsten erst nach Eingang auf dem Konto. Ein kleiner, aber feiner Unterschied - weil man im ersteren Fall auch Umsatzsteuer abführen müsste, selbst wenn der Rechnungsempfänger erstmal keinen Bock auf Zahlung hat!


    Bye, Mike

  • Kurze Frage, sind die 17500 nicht nur im ersten Jahr gültig?


    Im darauf folgenden ist der Betrag doch um ein vielfaches höher oder?


    edit


    Kleinunternehmen
    Bei einem Gewerbe oder Freiberuf wird normalerweise keine Umsatzsteuer erhoben, wenn der Brutto-Vorjahresumsatz 17.500 € sowie der voraussichtliche Brutto-Umsatz im laufenden Jahr 50.000 € nicht übersteigen (§ 19 Abs. 1 UStG). Achtung: Bei diesen Grenzen handelt es sich um Umsatz, nicht um Gewinn!
    Auf diese "Besteuerung als Kleinunternehmen" kann man auch verzichten und "mit Mehrwertsteuer" arbeiten. An diese Entscheidung ist man für mindestens 5 Jahre gebunden. Ein Wechsel zwischen diesen Besteuerungsarten ist gemäß § 19 (2) UStG und § 247 UStR (Umsatzsteuer-Richtlinien) immer nur zum Beginn eines Kalenderjahres möglich.

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