Kleinunternehmer auf USt wechseln - was beachten?

  • SteMa: Nein, nicht ganz. Die 50 k gelten, wenn du im letzten Jahr 17,5 unterschritten, aber im aktuellen überschritten hast. Das heißt nur, dass du bis 50 k dieses Jahr noch als Kleinunternehmer "abschließen" kannst. Danach bist du aber definitiv keiner mehr. Sobald du also zum ersten mal zwischen 17,5 k und 50 k im Jahr bist, ist dieses Jahr das letzte als Kleinunternehmer.

  • Zitat

    Original geschrieben von Avalanche
      SteMa: Nein, nicht ganz. Die 50 k gelten, wenn du im letzten Jahr 17,5 unterschritten, aber im aktuellen überschritten hast. Das heißt nur, dass du bis 50 k dieses Jahr noch als Kleinunternehmer "abschließen" kannst. Danach bist du aber definitiv keiner mehr. Sobald du also zum ersten mal zwischen 17,5 k und 50 k im Jahr bist, ist dieses Jahr das letzte als Kleinunternehmer.


    Richtig. Aber im Prinzip: außer ein wenig Mehraufwand bringt die Umsatzsteuerpflicht fortan nur Vorteile. Gerade wenn du hautpstächlich von Affiliti-Porgrammen lebst. Die MwSt. kommt auf den bisherigen Nettobetrag drauf - wie schon geschrieben nur ein durchlaufender Posten - aber du kannst fortan auch die MwSt. aus deinen Firmeneinkäufen vom FA zurückholen, zahlst im Gegensatz zu bisher also nur noch Nettopreise...


    Bye, Mike

  • Da ich wenig bis keine Einkäufe habe, ist das für mich (zumindest momentan) hauptsächlich nur der Mehraufwand ;)


    Für mich momentan nur recht stressig ist diese Frage des Jahreswechsels und er USt. Ich habe Affiliate-Partner, die mir beispielsweise trotz USt-ID die Januarauszahlung ausdrücklich netto ausgezahlt haben, und darauf hinweisen, dass die Leistungen sich auf Dezember 2010 beziehen. Das würde sich auch mit einigen Aussagen decken, die ich zum Thema bislang bekommen habe: Solange Leistungszeitraum noch im Jahr des Kleinunternehmers (Affilinet schreibt ja in der Januar-Auszahlung auch ausdrücklich "Leistungsmonat Dezember" oder etwas derartiges) geht es wohl noch netto.


    Nunja, zumindest müsste ich mich nun für eine Variante entscheiden, sonst habe ich am Ende ein paar Zahlungen mit und ein paar ohne USt im Januar. Das ist zumindest nicht sehr konsequent. Ich tendiere ja momentan tatsächlich dazu, mir jetzt noch alle Zahlungen netto auszahlen zu lassen, jedenfalls jene, die sich auch wirklich auf den Dezember beziehen. Und in Zukunft dann natürlich mit Steuer.


    Oder ist dem etwas entgegenzusetzen? ;) Ich denke, Ist/Sollversteuerung bezieht sich ja selbst nur darauf, dass auch tatsächlich Steuern eingenommen wurden, und es geht nur noch darum, wann diese in der Ust-Voranmeldung berücksichtigt werden.

  • Kleines Update: War jetzt einfach doch mal beim Steuerberater... Dieser gab mir im Prinzip den gleichen Rat wie Síemenshandyfan: Im Zweifelsfall alle Zahlungen mit Steuer bezahlen lassen, da ich diese ja ohnehin auch nur wieder abführe. Ist also alles gar kein Problem, hätte ich mir die Sorgen auch sparen können ;)

  • Zitat

    Original geschrieben von Síemenshandyfan
    ...
    Allerdings kommt es IMHO darauf an, ob man beim FA die Genehmigung der Besteuereung nach vereinnahmten Entgelten erhalten hat.
    Liegt diese nämlich nicht vor, so besteht die Umsatzsteuerpflicht mit Rechnungslegung - ansonsten erst nach Eingang auf dem Konto. ...


    Eine solche Genehmigung durch das FA kenne ich nicht.


    Soweit ich informiert bin, hat der Gewerbetreibende selbst ein Optionsrecht zur Ist-Besteuerung, soweit gewisse Grenzen bei Umsatz und/oder Gewinn (so genau ist mir das nicht mehr erinnerlich) nicht überschritten werden. Eine Genehmigungspflicht wäre mir jedenfalls neu - aber es ändert sich ja dauernd was. Und wenn man wie ich einige Jahre mit solchen Angelegenheiten nicht befasst war, kann schon manches unbemerkt vorüberziehen.


    Frankie

  • Ist aber so, ich hab gestern zufällig genau diese Genehmigung bekommen ;)


    Allerdings bekommt man die halt, wenn man bestimmte Grenzen unterschreitet.


    Exakt heißt es in der Genehmigung:


    weil der Gesamtumsatz (§19 Abs. 3 UStG) des Erstjahres nicht mehr als 500.000 (...) betragen wird (§20 Nr. 1 UStG).

    Dem ist nichts mehr hinzuzufügen.
    Der RAY.

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