Erstattung von Mietwagen, Pauschalen - wie lange nach Unfall?

  • Hallo,


    ich hatte im Dezember 2009 einen kleinen KFZ Unfall, ein Hund lief ins Auto.
    Hund war versichert, nach Absprache mit der Haftpflichtversicherung des Hundehalters bzw. dessen Tierhaftpflich wurde ein Kostenvoranschlag eingereicht.
    Ca. 1100€ für neue Stossstange mit ein - und ausbau usw.


    Ich hatte den Kostenvoranschlag eingereich, erstattet bekam ich alles ohne Mwst., was ja auch richtig ist. Erstattung erfolgte im Juni 2010.


    Dann hatte ich den Wagen durch Zufall verkauft und auch mich auch nicht mehr weiter darum gekümmert.


    Nun meine Frage:
    kann ich noch Kosten geltend machen?
    Da ich keinen Totalschaden hatte, bringt mich die Rechnung des neuen gebrachten KFZ mit ausgewiesener Mwst. auch nicht weiter, oder?


    Thorsten

  • Re: Erstattung von Mietwagen, Pauschalen - wie lange nach Unfall?


    Wenn du weitere Ansprüche geltend machen willst kommt es drauf an wann diese Ansprüche entstanden sind.
    Grundsätzlich beträgt die Verjährung wohl 3 Jahre, aber als Geschädigter muss man Ansprüche unverzüglich geltend machen, wenn du jetzt noch mit Telefonpauschale o.ä. ankommst wird sich die Versicherung darauf berufen dass du die Kosten nicht unverzüglich, sprich als sie entstanden sind, geltend gemacht hast und daher wegen Obliegenheitsverletzung nicht zahlen.
    Da du den Wagen wohl schon vor längerer Zeit verkauft hast können ja auch kaum noch irgendwelche neuen Folgekosten entstanden sein.
    Der Kauf eines anderen Wagens begründet jedenfalls normal keine schadenersatzplichtigen Mehrkosten, schon gar nicht wenn er nicht direkte Folge des Unfallschadens ist.
    Beim Totalschaden hätte es in der Tat auch anders aussehen können, bei alten Autos die üblicherweise nur noch privat gehandelt werden muss die Versicherung ggf. den tatsächichen Kaufpreis eines vergleichbaren Ersatzfahrzeugs erstatten.
    P.S. Anspruch auf Nutzungsausfall hast du nur wenn der Wagen nach dem Unfall nicht mehr fahrbereit ist oder wenn er später tatsächlich repariert wurde, das ist wenn ich deinen Beitrag richtig verstehe beides nicht der Fall, wenn er fahrbereit war und du ihn unrepariert verkauft hast gibts keinen Nutzungsausfall.
    Wenn er nicht mehr fahrbereit war brauchst du der Versicherung jetzt auch nicht mehr mit Nutzungsausfall zu kommen ->Obliegenheitsverletzung

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