Sozialversicherungspflichtige Haushaltshilfe

  • Ich kämpfe mich gerade durch das Anwendungsschreiben des BMF vom 15.02.2010 zu §35a EStG.


    Bei meiner letzten Steuererklärung hatte ich diesen Erlass studiert und unserer Steuererklärung zugrunde gelegt. Ich selbst habe einen Pflegedienst mit hauswirtschaftlichen Leistungen beauftragt, der stundenweise per Rechnung abrechnet (keine Sorge - ich kenn den Chef und der Preis ist mehr als moderat). Da fand ich das Schreiben noch klasse ... unter anderem, weil ich glaubte, es verstanden zu haben. Damals dachte ich noch, alle denkbaren Konstellationen seien allgemeinverständlich und auch sonst vorbildlich erläutert. :)


    Entweder ich hab das Schreiben damals falsch eigeschätzt oder ich werde langsam senil ... :confused:


    Je öfter ich es aktuell lese, desto unklarer wird es für mich. Vielleicht habe ich ja nur ein temporäres Brett vorm Kopf. Folgenden Fall hielt ich für klar - jedenfalls bis mir das Schreiben heute wieder in die Hände (oder besser gesagt auf den Bildschirm) fiel:


    Eigentlich ist alles ganz einfach. Eltern (sehr alt und tlw. pflegebedürftig) und Kinder (noch werktätig, aber auch nicht mehr wirklich fit) teilen sich eine teilzeibeschäftigte sozialversicherungspflichtige Haushaltshilfe. Ihr Lohn ist seiner Höhe nach zwar sozialversicherungs- nicht jedoch steuerpflichtig. Auf beide Haushalte entfällt je die Hälfte der Arbeitsleistung.


    Die Lohn- und Nebenkosten tragen die Kinder zunächst allein. Die Eltern erstatten den Kindern allerdings die von der Plegekasse ausgekehrten Beträge, die nach Abzug der Sachleistungen verbleiben.


    Der Einfachheit halber nehmen wir den Lohn incl. aller Nebenleistungen mal mit mtl. 1.000,- EUR, die Zuzahlung der Eltern mit mtl. 300,- EUR.


    Welchen Betrag setzen die Kinder in ihrer Steuererklärung steuermindernd i.S. von §35a EStG an: mtl. 500 €, mtl. 700 € oder vielleicht ganz was anderes?


    Um mein Verständnisproblem zu lösen, müsste meine Frage schon so beantwortet werden, wie ich sie gestellt habe. Dass man dem Problem durch Umgestaltung oder gar Schummelei ausweichen könnte, ist mir bewusst. ;)


    Anmerkung:
    Das Anwendungsschreiben setzt voraus, dass die haushaltsnahe Dienstleistung im Haushalt des Steuerpflichtigen oder des Pflegebedürftigen erbracht wird. Wenn ich das richtig verstehe, müssten die Person des Steuerpflichtigen und des Pflegebedürftigen auseinanderfallen können ... aber momentan verstehe ich halt nur Bahnhof. Der Fall ist nur deshalb so komplex geraten, weil ich meine Verständnisprobleme "in einem Rutsch" mit eingebaut habe. Vielleicht liegt die Lösung ja ganz nah und ich sehe vor lauter Wald die Bäume nicht mehr.


    Ach ja ... meine Frage ist rein auf den §35a beschränkt. Evtl. Unterhalsverpflichtungen der Kinder oder andere steuerliche Aspekte können daher völlig außen vor bleiben.


    Frankie

  • Re: Sozialversicherungspflichtige Haushaltshilfe


    Zitat

    Original geschrieben von frank_aus_wedau
    [...]Das Anwendungsschreiben setzt voraus, dass die haushaltsnahe Dienstleistung im Haushalt des Steuerpflichtigen oder des Pflegebedürftigen erbracht wird. Wenn ich das richtig verstehe, müssten die Person des Steuerpflichtigen und des Pflegebedürftigen auseinanderfallen können ... aber momentan verstehe ich halt nur Bahnhof.[...]

    Vorgeschickt sei, daß ich von der akuten Materie mangels Erfahrung oder Ausbildung allemal weniger als du verstehe. Obige Formulierung könnte aber zweierlei von deinem bisherigen Verständnis Abweichendes bedeuten. Zum einen könnte "oder" auch exklusiv gemeint sein. Zum anderen könnte es einfach bedeuten, daß sowohl Pflegebedürftige, als auch Steuerpflichtige diese Dienstleistung für sich erbringen lassen können und dementsprechend entweder über die Pflegekasse im Rahmen der festgestellten Pflegestufe erstatten lassen oder über der eigenen Steuererklärung steuermindernd angeben können. Wie es sich konkret mit eventuell geteilter Beauftragung, einseitiger Begleichung und anderseitiger Teilerstattung verhält ist mir vollkommen unbekannt.


    Es könnte aber doch eigentlich keinesfalls nachteilig sein, wenn sowohl Kinder, als auch Eltern getrennt beauftragen, abrechnen lassen und bezahlen. Daß die Dienstleistungen im Anschluss aneinander erbracht werden stört ja nicht. Oder handelt es sich um einen gemeinsamen, nicht getrennt zuord- und abrechenbaren Haushalt?

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