Kündigung im 2. Halbjahr - Urlaubsanspruch fürs volle Kalenderjahr??

  • Hallo!


    Mal eine Frage... Ich meine damals in der Berufsschule mal gelernt zu haben, dass einem der volle Jahresurlaub zusteht, wenn man eine Kündigung im 2. Halbjahr (sprich: zwischen dem 1.7. und 31.12.) eines jeden Jahres bekommt.
    Voraussetzung ist natürlich, dass man die Wartezeit (6 Monate Beschäftigung vor Wirksamwerden der Kündigung) erfüllt hat.


    Das Bundesurlaubsgesetz besagt folgendes:


    Zitat

    §5
    Teilurlaub


    (1) Anspruch auf ein Zwölftel des Jahresurlaubs für jeden vollen Monat des Bestehens des Arbeitsverhältnisses hat der Arbeitnehmer
    [...]
    c) wenn er nach erfüllter Wartezeit in der ersten Hälfte eines Kalenderjahres aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet.


    Da es hier nicht um ein Ausscheiden in der ersten Hälfte geht, sollte daher die Zwölftelung nicht in Betracht kommen.


    Leider ist die Berufsschule bei mir ja doch schon eine Weile her... ;) Wer kann helfen?

  • Ja, ist richtig so. Du hast einen vollen Urlaubsanspruch, wenn 1. die Wartezeit rum ist und 2. die Kündigung in der zweiten Jahreshälfte erfolgt. Allerdings wird dieser Urlaub auf ein weiteres Arbeitsverhältnis im gleichen Jahr angerechnet. Zweimal Urlaub geht also nicht. ;)

  • Zitat

    Original geschrieben von Jimmythebob
    Ja, ist richtig so. Du hast einen vollen Urlaubsanspruch, wenn 1. die Wartezeit rum ist und 2. die Kündigung in der zweiten Jahreshälfte erfolgt.


    Gibts dazu eine Quellenangabe?
    Ich bräuchte irgendetwas, was man einer Personalabteilung unter die Nase halten kann. ;)


    Zitat

    Allerdings wird dieser Urlaub auf ein weiteres Arbeitsverhältnis im gleichen Jahr angerechnet. Zweimal Urlaub geht also nicht. ;)


    Jupp, das ist klar. :)

  • Hi,
    die Quelle hast du ja selbst schon genannt. Sind diese beiden Bedingungen erfüllt, hast du vollen Urlaubsanspruch.


    Die 24 Tage beziehen sich dabei auf eine 6-Tage-Woche. Bei einer 5-Tage-Woche wird anteilig gekürzt, der Anspruch beträgt folglich 5/6 von 24 = 20 Tage.

  • Zitat

    Original geschrieben von fr3dl
    Die 24 Tage beziehen sich dabei auf eine 6-Tage-Woche. Bei einer 5-Tage-Woche wird anteilig gekürzt, der Anspruch beträgt folglich 5/6 von 24 = 20 Tage.


    Bestimmt nicht, wenn vertraglich mehr als der gesetzliche Anspruch vereinbart worden ist.
    Es gibt ja auch nicht auf einmal nur noch das tarifliche Gehalt, wenn arbeitsvertraglich mehr vereinbart wurde.

  • Zitat

    Original geschrieben von TMausHB
    Bestimmt nicht, wenn vertraglich mehr als der gesetzliche Anspruch vereinbart worden ist.
    Es gibt ja auch nicht auf einmal nur noch das tarifliche Gehalt, wenn arbeitsvertraglich mehr vereinbart wurde.


    Da bin ich mir nicht sicher.


    Bei befristeten Verträgen hat man glaube ich Anrecht auf die anteiligen Tage, mindestens jedoch die gesetzlichen Tage.
    Steigt man bspw. im August bei 25 vertraglichen Tagen aus, hat man Anrecht auf 20 Tage und nicht 17 (8/12 von 25).


    Das Gesetz liest sich jedoch anders.. vll eine Besonderheit bei befristeten Verhältnissen.


    Ist aber gefährliches Halbwissen ;)

  • Natürlich gilt das vertraglich vereinbarte. Nur zu ungunsten des Arbeitnehmers darf nicht abgewichen werden, zu gunsten schon. :D (§ 13 BUrlG)


    @ TMausHB: Genau, geseztliche Bestimmung hast du schon genannt. Wenn kein Fall des §5 BUrlG vorliegt (wie in deinem Fall), hast du im Umkehrschluss den vollen Anspruch.

  • und was viele nicht wissen der freiwillig vom AG gewährte Urlaub, also der Unterschied zwischen gesetzlich festgelegtem und dem tatsächlichen Urlaubsanspruch, lässt sich auszahlen.


    Wer also 30 Tage Urlaubsanspruch hat und laut Vertrag eine 5 Tage Woche, kann sich theoretisch 10 tage davon auszahlen lassen.
    Die wenigsten AG machen da allerdings mit.

  • Hallo,


    Zitat

    Original geschrieben von TMausHB
    Gibts dazu eine Quellenangabe?
    Ich bräuchte irgendetwas, was man einer Personalabteilung unter die Nase halten kann. ;)


    Schau in dienen Arbeitsvertrag, euren Tarifvertrag oder entsprechende Betriebsvereinabrungen, den diese sind verbindlich wenn deren Regelung besser ist als das Gesetz.


    Normalerweise ist es so, das dir pro Monat 1/12 des Jahresurlaubs zustellen.

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