Frage zur Nachnahme bei DHL/DPAG


  • Es ist nach meinem Rechtsverständnis einfach nicht sauber formuliert. Schuldner des Ü-Entgelts ist im Verhältnis zur DPAG gerade nicht der Empfänger, sondern der Versender. In den AGB zur Nachnahme erklärt die DPAG sogleich die Aufrechung gegen die Inkassoforderung mit dem Anspruch auf Ü-Entgelt (sofern dieser überhaupt entsteht).


    Desweiteren wird beim Empfänger faktisch nur ein Betrag eingezogen, der sich eben aus Inkassobetrag und Ü-Entgelt zusammensetzt.


    Sauberer wäre es zu formulieren, dass bei einer Zustellung der NN-Betrag eingezogen wird, und dieser ein Ü-Entgelt enthält, welches eine Leistung der DPAG und nicht des Versenders darstellt.

    Aktuell drittpotentestes, ungesperrtes nicht Team-Forenmitglied. Von Beileidsbekundungen bitten wir Abstand zu nehmen.

  • Ahso.... Sorry - ich diesem Fall ahst Du nicht ganz Unrecht, es ist tatsächlich etwas umständlich beschrieben, weil der Kunde nun mal das Nachnameentgeld von 111,90€ annimmt...

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