ZitatAlles anzeigenOriginal geschrieben von The_Best
Wieso? Stimmt doch?
Das Formular mit meinen Bankdaten fülle ich aus (in dem 100€ Beispiel von oben trage ich 111,90€ ein).
Das gebe ich der guten Frau am Postschalter, die Druckt mit die Paketmarke und notiert auf dem Feld für den Postboten den Wert 113,90€.
Das Nachnameentgeld beträgt in diesem Fall also 113,90€ - das Käufer bekommt allerdings nur 111,90€ überweisen?
Oder wo rede ich gerade an Dir vorbei?
Es ist nach meinem Rechtsverständnis einfach nicht sauber formuliert. Schuldner des Ü-Entgelts ist im Verhältnis zur DPAG gerade nicht der Empfänger, sondern der Versender. In den AGB zur Nachnahme erklärt die DPAG sogleich die Aufrechung gegen die Inkassoforderung mit dem Anspruch auf Ü-Entgelt (sofern dieser überhaupt entsteht).
Desweiteren wird beim Empfänger faktisch nur ein Betrag eingezogen, der sich eben aus Inkassobetrag und Ü-Entgelt zusammensetzt.
Sauberer wäre es zu formulieren, dass bei einer Zustellung der NN-Betrag eingezogen wird, und dieser ein Ü-Entgelt enthält, welches eine Leistung der DPAG und nicht des Versenders darstellt.