DTAG: Nachverrechnung berechtigt?

  • Zitat

    Original geschrieben von Butterfly
    Es gibt eine gesetzliche Verjährungsfrist von afaik 2 Jahren - natürlich nicht auf die DTAG beschränkt.


    Bd,C


    Ich frage mich nur, ob diese Frist uneingeschränkt auch dann gilt, wenn bereits eine Rechnung für eine Abrechnugsperiode geschickt worden ist.


    Wenn ich Ende Januar 2001 eine Rechnung über 80 EUR erhalte und diese bezahle, da drinn steht, dass die Grundgebühren vom 1.2. bis 28.2 sowie die Gesprächsgebühren vom 26.12 bis 26.1 abgerechnet werden, dann widerspreche ich der Rechnung ja nicht, wenn ich meine, dass alles stimmt.


    Wenn jetzt aber Mitte 2003 auf einmal für diesen Zeitraum irgendwas nachberechnet wird, wie soll ich dass denn dann nachvollziehen können?


    Angenommen jemand beauftragt telefonisch die Umstellung auf DSL und der Mitarbeiter verwechselt die Höhe der Grundgebühr, die er im Beratungsgespräch nennt. Im den folgenden 16 Monaten hat der Kunde dann DSL und bezahlt monatlich xx EUR. Zufällig stimmt die monatliche GG so ungefähr mit der im Beratungsgespräch genannten Summe überein (so +/- 1,50 EUR). Der Kunde meint also, der Mitarbeiter hat sich bestimmt um die paar Cent vertan und lässt die Sache auf sich beruhen.
    Nach den 16 Monaten fällt der Telekom dann auf, dass die Grundgebühr tatsächlich nicht xx EUR war, sondern xx EUR + 15 EUR und berechnet dann einfach mal so 240 EUR nach.
    Dann stimmt ja auch die telefonsich genannte Grundlage nicht mehr und der Kunde hätte für diesen höheren Preis den Anschluss vielleicht schon längst gekündigt. Im übrigen sind sicher auch Gesprächsnotizen, -aufzeichnungen u.ä. nach so einem Zeitraum nicht mehr verfügbar.


    Wenn die Telekom mir jeden Monat 20 EUR zuviel berechnet, kann ich das dann auch noch nach 2 Jahren zurückfordern? Ich denke eher nicht, denn da gelten ja 6 Wochen Widerspruchsfrist.


    Die Telekom hingegen hat ein paar Jahre Zeit Ihre Buchhaltung in Ordnung zu bringen und darf dann einfach einer ursprünglichen Rechnung "widersprechen" indem Sie die Fehlbeträge nachberechnet???

    "Technisch sind wir Übermenschen; moralisch sind wir noch nicht einmal Menschen." Aldous Huxley

  • In dem von Dir geschilderten Fall dürfte es nicht nur um die Verjährungsfrist von Verbindlichkeiten gehen. Ich denke, dass da noch andere Faktoren und Regelungen greifen.


    Anderes Beispiel:
    Du verlängerst Deinen Vertrag und kaufst damit ein neues Handy. Eine Rechnung für diese Handy kommt nicht.
    Jetzt greift die Verjährungsfrist. Innerhalb dieser kann der Verkäufer seine berechtigten Forderungen bei Dir geltend machen (Rechnung schreiben), nach dieser Verjährungsfrist hat er Pech gehabt.
    Anderes Szenario: Der Verkäufer schreibt Dir eine Rechnung. Aus irgendwelchen Grunden wird diese nicht beglichen. IMHO fängt die Verjährungsfrist mit dem Rechnungsdatum an. Wenn der Verkäufer Dir gegenüber während dieser Frist seine berechtigten Forderungen nicht geltend macht (Zahlungserinnerung, Mahnung usw.), dann hat er Pech gehabt.


    Wenn ich falsch liegen sollte, bitte den aktuelen Stand posten.



    Bess dehmnäx,
    Carsten

    "Das Problem an Zitaten aus dem Internet ist, daß sie nur schwer überprüfbar sind."


    Konrad Adenauer

  • Lex specialis geht lex generalis vor! Daher gilt für TK-Dienstleistungen die zweijährige Verjährungsfrist der TKV.


    Zweifellos ist § 8 TKV für den zunächst nicht berechneten DSL-Preis einschlägig. Fraglich könnte sein, ob die doppelte unihome-Gutschrift auch hierunter fällt. Mir scheint hier eher ein Anspruch wegen ungerechtfertigter Bereicherung vorzuliegen. Dann dürfte hierfür die regelmäßige Verjährungsfrist des BGB von drei Jahren gelten.


    Die regelmäßige Verjährungfrist beginnt mit dem Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist. Beispiel: Anspruch entsteht am 01.01.2003: die Verjährungsfrist endet am 31.12.2006.


    Alexander

    Sicher ist, dass nichts sicher ist - selbst das nicht! (Ringelnatz)

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