Blau.de unseriös

  • Alles absoluter Müll! Wird ja immer schlimmer. Schweigen Sie lieber. :rolleyes::rolleyes::rolleyes: Das ist für jeden halbwegs intelligenten Menschen offensichtlich. Sie fallen da anscheinend nicht darunter! Deswegen dachten Sie ja auch, Ihr Widerrufsrecht würde nicht mehr bestehen, wenn Sie ihr Geld in der Kneipe versaufen, was Ihnen vermutlich häufiger passiert, so wie Sie hier schreiben. :D:D

  • @ iTel:


    Diese Karte ist übrigens wesentlich dunkler, als sie hier aussieht. Sie hat in Wirklichkeit einen deutlichen Rotstich.

    Sic gorgiamus allos subjectatos nunc.

  • Naja, bei jemanden der denkt, dass man kein gesetzliches Widerrufsrecht hat, weil man in der Keipe war, konnte ich leider nicht anders. :D

  • Ob Tele38 9,90 Euro Rücklastgebühren und 19,90 Euro Anschlussgebühr zahlen muss, wenn er den Vertrag widerrufen hat und die Firma blau.de bereits entgegen den AGB am nächsten Tag abgebucht hat, also früher als es in Ihren eigenen AGB steht.

  • Zitat

    Original geschrieben von iTel
    Naja, bei jemanden der denkt, dass man kein gesetzliches Widerrufsrecht hat, weil man in der Keipe war, konnte ich leider nicht anders. :D


    Wo steht das?
    Mit dem Notebook in der Sauna gewesen und irgendetwas beschlagen?


    -ralf-

    Im Norden zuhause:
    54° 47' 24.10"N, 9° 25' 45.70"E
    -------------------------------
    Vodafone Callya Smartphone Special/Fonic/T-xtra/

  • Zitat

    Original geschrieben von iTel
    [....] Deswegen dachten Sie ja auch, Ihr Widerrufsrecht würde nicht mehr bestehen, wenn Sie ihr Geld in der Kneipe versaufen, was Ihnen vermutlich häufiger passiert, so wie Sie hier schreiben. :D:D


    1.zum Widerrufsrecht steht wo?
    2.Bezug Geld versaufen:schonmal etwas von Beispielen gelesen und verstanden?


    -ralf-

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  • Zitat

    Original geschrieben von flensi
    Im Jahre 2003 mag dieses Urteil auch korrekt gewesen sein da "wir" zu dieser Zeit richtig teure Tarife hatten und so manche Rechnung für eine böse Überraschung gesorgt haben dürfte.
    Da waren für Zugang Rechnung-Prüfung und Ausgleich die 5 Tage angemessen.


    Heute in 2012 wissen die meisten das monatlich für Allnet Blabla x Euro fällig werden.
    Da brauch ich als Kunde erstmal nichts mehr prüfen und ggf. hat die Urteils Leiche aus 2003 dann wieder Bestand wenn wegen z.B eines Urlaubes im Roaming "noch unbekannte" Kosten verursacht haben könnte.


    Mit dem Eingangs Post hat deine Urteils Leiche somit auch nichts zu tun da die Kosten von vornherrein bekannt waren und wohl auch sofortiger Ausgleich.

    Das Urteil ist keineswegs outdated, sondern die von dir genannten Punkte werden alle dort ausgeführt (mit Hinweis auf ein Urteil eines anderen Senats): Wenn die Rechnungsbeträge starken Schwankungen ausgesetzt sind oder die Abbuchung größerer Beträge zu wechselnden Zeitpunkten ausgeführt werden --> angemessene Frist erforderlich. Wenn es sich um die Sollstellung geringfügiger Beträge handelt oder wenn es um größere Beträge geht, die in regelmäßigen Abständen und in gleichbleibender, von vornherein feststehender Höhe eingezogen werden --> keine Frist erforderlich.


    Dementsprechend ist klar, dass die Ausgangsfrage so zu beantworten ist, dass eine sofortige Abbuchung der Anschlussgebühr zulässig ist, selbst wenn man das BGH-Urteil berücksichtigt, denn sowohl Höhe als auch Termin der Abbuchung sind von vornherein bekannt.


    Die AGB sind aber zumindest unglücklich, denn die entsprechenden Klauseln lesen sich für mich so, dass eine Aktivierung erst erfolgt, nachdem der Kunde die Karte erhalten hat:

    Zitat

    Der Laufzeit-Mobilfunkvertrag kommt zustande, indem blau das Angebot des Kunden zum Abschluss eines Laufzeit-Mobilfunkvertrages annimmt. Die Annahme des Angebots erfolgt durch die Aktivierung der im Rahmen des Laufzeit-Mobilfunkvertrages dem Kunden von blau überlassenen SIM-Karte. (2.1)

    Zitat

    blau stellt dem Kunden die in dem Abrechnungszeitraum in den Abrechnungssystemen von blau verbuchten und fälligen Entgelte monatlich ab dem Tag der Aktivierung der dem Kunden bei Abschluss des Laufzeit-Mobilfunkvertrages überlassenen SIM-Karte in Rechnung. (5.4)

    Die Aktivierung einer "überlassenen" SIM-Karte kann sprachlogisch erst erfolgen, wenn diese bereits überlassen wurde und nicht erst nach der Aktivierung überlassen wird.


  • :rolleyes::rolleyes::rolleyes:


    Da steht das! Schon vergessen? Boah, ich muss mich wirklich zusammenreissen, man darf auf solche Leute einfach nicht eingehen. Das ist ehrlich mein Fehler.

  • Zitat

    Original geschrieben von iTel
    :rolleyes::rolleyes::rolleyes:


    Da steht das! Schon vergessen?


    Nö!
    Da steht nichts von Verzicht auf Widerruf!


    Welchen Teil von "Und das alles soll dann dann das automatisierte Bestellsystem auf die Reihe kriegen und Bezahlen muss ich dann auch nichts?" hast Du nicht verstanden?


    Es geht hier um den zeitlichen Ablauf zwischen haben wollen und nicht haben wollen und das die maschine dies ggf. nicht auf die Reihe kriegt.
    Von "verzichten" kein Wort.


    -ralf-

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