Glück gehabt... (und viel davon)

  • Zunächst mal: Schwein gehabt!


    Zum Thema Unfallflucht: Grundsätzlich muss man am Unfallort bleiben, bis jemand (in aller Regel die Polizei) den Unfall aufgenommen hat. Ausnahme sind Parkrempler o.ä. mit geringem Sachschaden "innerhalb von 24 Stunden nach einem Unfall außerhalb des fließenden Verkehrs kann das Gericht von Strafe absehen oder die Strafe ... mildern"


    § 142 StGB Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort

    Enttäuscht vom Affen schuf Gott den Menschen.
    Danach verzichtete er auf weitere Experimente.

    - Mark Twain -

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