Puuuh Leute,
da hat sich der Richter weit aus dem Fenster gelehnt.
Er beruft sich stumpf auf § 9 AGBG und erklärt die Schönheitsreparaturklauseln in Mietverträgen für unzulässig.
U.a. wegen unzumutbarer Benachteiligung des Mieters. Solche Reparaturen seien nur zumutbar für den Mieter, wenn die Nichtausführung die Bausubstanz des Hauses tatsächlich beeinträchtige. Dies wird durch eine Entscheidung des LG München gestützt.
Es folgen weitere nicht zu verachtende Gründe.
Zum Schluß der Klopfer:
Zitat
Das Gericht verkennt nicht, daß der BGH in seiner Entscheidung vom 3.6.1998 die hier beanstandete Klausel für wirksam gehalten hat (NJW 98, 3114; etc) ; es erscheint aber nicht ausgeschlossen, daß der BGH bei einer neuerlichen Entscheidung an dieser Auffassung nicht mehr festhält, zumal sich die Rechtsprechung im Bereich der Schönheitsreparaturen ständig weiter entwickelt.
Das Urteil steht für Euch hier zum Download bereit.
Ist ein mehrseitiges Tif. Größe: 0,5 MB.
Grüße
Schrapnell