Weshalb gilt das neue Gewährleistungsrecht nicht für Akkus?

  • Nochmal zum nachhaken zur Beweislastumkehr:
    Wie kann man generell nach 6 Monaten beweisen, dass der Fehler schon bei der "Übergabe" vorlag? Das geht doch prinzipiell schon mal gar nicht. Dazu müsste ja permanent 24h/ Tag ein Notar vor dem Gerät gestanden haben, um jegliche Fehlbehandlung ausschließen zu können, oder denke ich jetzt verkehrt?

  • Naja, etwas problematisch ist der Nachweis dann schon.
    Du musst zwar sicher keinen Notar neben dir haben, aber du musst dir überlegen, wie du einen solchen Nachweis führen kannst.


    Du solltest auf alle Fälle einmal reklamieren, häufig wird der Beweis gar nicht erst verlangt.
    Ich habe z.B. schon problemlos einen Austauschakku für ein zwei Jahre altes Notebook bekommen.


    Sollte der Beweis verlangt werden (z.B. indem der Mangel als normal hingestellt wird) wird es etwas komplizierter den Beweis zu führen.
    Zum einen lässt sich nicht durch Ausschluß jeglicher Fehlbehandlung ein anfänglicher Mangel feststellen, sondern es müsste ein Fachmann positiv feststellen, dass ein Mangel von Anfang an vorlag. Das kann ein Sachverständiger sein, der feststellt, dass der Mangel gar nicht nachträglich entstanden sein kann, oder die Berufung auf bekannte Fertigungsfehler des Produktes.
    Könnte man durch Ausschluß von Fehlbehandlung automatisch auf einen Mangel schließen, würde so mancher Ablauf der normalen Lebenszeit auch als Mangel durchgehen.


    Ich würde aber sagen, dass der Nachweis bei einem Akku schwierig werden kann.


    Gruß
    Chris

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  • Zitat

    Original geschrieben von Snake
    Nochmal zum nachhaken zur Beweislastumkehr:
    Wie kann man generell nach 6 Monaten beweisen, dass der Fehler schon bei der "Übergabe" vorlag? Das geht doch prinzipiell schon mal gar nicht. Dazu müsste ja permanent 24h/ Tag ein Notar vor dem Gerät gestanden haben, um jegliche Fehlbehandlung ausschließen zu können, oder denke ich jetzt verkehrt?



    So schlimm ist das auch wieder nicht...


    Vor dem 1.1.02, also vor der Modernisierung des Schuldrechts, musste man generell bei der Geltendmachung eines Gewährleistungsanpruchs den Nachweis führen, dass der Mangel bereits zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag.
    Da gab es (wie nun beim Verbrauchsgüterkauf in den ersten 6 Monaten der Mängelhaftung) keine Beweislastumkehr zugunsten des Verbrauchers...
    Und trotzdem war die damalige Gewährleistung keine aussichtlose Sache für den Kunden, oder?



    Wenns vor Gericht geht, wird die Sache wohl nur gutachterlich zu klären sein.


    Aber vielleicht ist es ja ein bekanntes Problem, dass die Akkus des Herstellers X beim Gerät Y viel zu früh den Geist aufgeben. Wenn man anhand anderer Beispielsfälle so einen bekannten oder zumindest gehäuft auftretenden Produktions-/Serienfehler "nachweisen" kann, hat man schoneinmal bessere Karten.
    Das sollte in Zeiten der Internetforen ja nicht allzuschwer sein...


    Anderseits sollte man ersteinmal, wie Da Funk schon angesprochen hat, prüfen, ob das Leistungs- oder Kapazitätsdefizit des Akkus überhaupt einen Sachmangel darstellt.


    Wenn alle baugleichen Akkus des Herstellers oder vergleichbarer Notebooks nach dieser Zeit keinen Saft mehr haben, wäre dies nicht der Fall. Ausser man hätte mit dem Verkäufer explizit vereinbart, der Akku muss so und so lang seine volle Kapazität behalten.

    Er war Jurist - und auch sonst von mäßigem Verstand. | PN zu Rechtsthemen werden nicht beantwortet.

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