Garantie von Ericsson

  • Zitat

    Original geschrieben von --> Q <--
    Ich denke eher, dass an dieser Stelle die Diskussion genau weiter geht. Um deinen dogmatischen Schreibstil fortzuführen, ist ja wohl jedem klar das ein Handy unter dem Gesichtspunkt des alltäglichen Gebrauchs konstruiert wird. Wenn dies nicht so wäre hätte Ericsson nicht schon seit Jahren einen Magnesiumrahmen in ihre Telefone verbauen müssen. Das ein Telefon mal herunterfällt sehe ich als normal an und wenn das Material dies nicht in der Lage ist abzufedern ohne Beschädigung zu nehmen ist das handy nicht alltagstauglich.


    OK, es mag sein, daß dies Deine Meinung ist. Sie ist allerdings weder richtig und wahrscheinlich nicht mal hier "mehrheitsfähig", und schon gar nicht läßt sich daraus ein wie auch immer gearteter Rechtsanspruch herleiten... ;)
    Wer sein Handy fallen lässt, hat Pech gehabt, wenn es kaputt geht. Wer sein Handy fallen läßt und der Meinung ist, daß es das abkönnen müsste, hat trotzdem Pech gehabt... :D

    Zitat

    Was meinen Garantiefall betrifft werde ich nach den Informationen die ich hier gewonnen habe einen sachlichen Brief an meinen Verkäufer senden. Sollte er sich querstellen, was er allem Anschein nach macht, da er mir solche
    LINKs schickt, werd ich ich mir wohl ein neues Phone kaufen müssen:D .


    Es wird wohl auf Letzteres hinauslaufen, aber versuchen solltest Du es aus dem von Snake genannten Grund trotzdem. Auch wenn es nach wie vor nicht wirklich rechtens ist, daß Dein Gerät eine kostenlose Reparatur erhalten soll, so hat sich der Verkäufer eben leider dämlich angestellt mit seinem Spruch. Man sollte ihm sowieso einen reinwürgen, denn wir wissen ja alle, was der eigentliche Grund für solche Texte ist: Die Händler wollen erreichen, daß der Kunde denkt, es wäre in jedem Falle am besten, sich gleich direkt an den Hersteller zu wenden und dessen freiwillige Garantie in Anspruch zu nehmen. Das spart dem Händler Geld und Arbeit. Daß sich dieser hier, der wohl auch dachte, superclever zu sein, in Wirklichkeit saudämlich angestellt hat, hätte er die Strafe verdient... ;)

    Ist das eine von den Kirchen, wo man so kleine Cracker kriegt? Ich habe Hunger!

  • BigBlue007:
    Du hast da ein paar Sachen durcheinandergebracht... ;)


    Zitat

    Deine Einschätzung, was der Gesetzgeber erreichen wollte, ist nicht korrekt. Wie ich bereits ausführte, ist er einen Mittelweg gegangen, der nicht, wie es auf den ersten Blick vielleicht aussieht, den schwarzen Peter ausschließlich beim Kunden läßt. Er hat die Gewährleistung zwar von 6 Monaten auf 2 Jahre verlängert, hat aber mit der Einschränkung in Form der Beweislastumkehr gleichzeitig dafür Sorge getragen (und zwar absolut bewußt und gewollt), daß Verschleißreparaturen - und um eine solche handelt es sich hier - eben NICHT durch die Gewährleistung abgedeckt sind.


    Naja – ganz richtig ist das aber auch nicht! Grundsätzlich war es schon immer so, dass die Darlegungs- und Beweislast für Tatsachen immer den traf, der die für ihn günstigen Ansprüche durchsetzen will! Speziell beim Kaufvertrag siehe Kommentierung zu § 459 a.F. BGB in Palandt (61. Auflage), § 459 Rn. 51 und zu § 434 n.F. BGB im Palandt Ergänzungsband (61. Auflage), § 434 Rn. 13.
    Mit der Beweislastumkehr nach der Modernisierung des Schuldrechts ist der Zeitraum der ersten 6 Monate gemeint, also wurde hier zugunsten des Verbrauchers die Beweislast umgekehrt (wie Du weiter unten auch richtig schreibst)... Vgl. § 476 n.F. BGB im Vergleich zur allgemeinen Regel des § 363 BGB.

    Zitat


    Mit der aktuellen Regelung trägt der Gesetzgeber einerseits dem Umstand Rechnung, daß ein Gegenstand - gleich welcher Art - für einen Zeitraum von mindestens 6 Monaten ohne Reparatur funktionieren muß. Andererseits trägt er aber auch dem Umstand Rechnung, daß es nach z.B. 23 Monaten durchaus hinzunehmen ist, daß ein Gebrauchsgegenstand einen Verschleiß aufweist und repariert werden muß. Und zwar kostenpflichtig.


    Dem kann ich soweit zustimmen. Fraglich ist nur, wie der Richter, welcher den Einzelfall zu entscheiden hat, Verschleiß definiert.
    Meiner Ansicht nach sollte ein Klappenmechanismus innerhalb von mindestens 2 Jahren verschleißfrei funktionieren. Der von > Q < dargestellte Fall stellt für mich keinen typischen Verschleiß dar. Denn nach § 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 2, S. 3 BGB n.F. muss die Sache zur gewöhnlichen Verwendung geeignet sein. Diese ist objektiv aus der Art der Sache abzuleiten und aus den Verbraucherkreisen, denen der Käufer angehört. Sollbeschaffenheit ist das einwandfreie Funktionieren der Klappe, diese muss der gekauften Sache auf Dauer / für angemessene Zeit anhaften. Vergleichsmaßstab ist die übliche Beschaffenheit bei Sachen gleicher Art, d.h. bei Sachen (auch anderer Hersteller) mit dem gleichen Qualitätsstandard. (vgl. Kommentierung im Palandt Ergänzungsband (61. Aufl.) zu § 434 n.F. Rn. 25ff). Angemessene Zeit ist für mich die typische Lebensdauer eines Mobiltelefons, und diese sollte mindestens 2 Jahre sein!


    Zitat


    Diesem Umstand trägt er dadurch Rechnung, daß er festgelegt hat, daß sich die Gewährleistung eben ganz klar nur auf solche Fehler bezieht, die bereits bei der Auslieferung des Gegenstands vorhanden waren.


    Stimmt - dies war aber auch schon so nach der Gesetzeslage vor dem 1.1.2002, siehe auch § 459 Abs. 1 und 2 BGB a.F. .


    Zitat

    Die Beweislastfrage in den ersten 6 Monaten ist quasi ein Entgegenkommen gegenüber dem Verbraucher, so daß er durch die Nivellierung der Gesetzeslage zur Gewährleistung nicht schlechter dasteht als vorher. Ohne diese Beweislast beim Verkäufer wäre das nämlich so gewesen - trotz Verlängerung der Frist. Denn nach der alten Regelung gabs zwar nur 6 Monate, aber hier war alles abgedeckt, egal ob nun Fehler, die schon beim Kauf vorhanden waren, oder solche, die sich erst - z.B. eben auch durch Verschleiß - innerhalb der 6 Monate ergaben.


    Verschleiß war auch nach der alten Regelung vom Gewährleistungsanspruch NICHT mitumfasst.


    Zitat

    Und wenn ich jetzt höre, daß > Q < das Teil mehrere Male hat runterfallen lassen, dann ist die Diskussion an dieser Stelle für jeden, der seriös diskutieren will, wohl allerspätestens zu ende. Denn ein Handy muß es ganz klar NICHT abkönnen, ein paar Mal runterzufallen.


    Dem kann ich zustimmen. Allerdings liegt der Fall aber m.E. so, dass die Fehlfunktion der Klappe unabhängig vom Sturz auftrat, also keinen Sturzschaden darstellt. Andererseits wird es schwer sein, dies zu beweisen, zumal bei einem Sturz auch innere Bauteile beschädigt werden können und sich dies erst nach einiger Zeit zeigt.


    Zitat

    > Q <, Du wirst für die Reparatur zahlen müssen. Das ist absolut richtig so und auch im Sinne der Gesetzeslage. Eine Sache ist auf der anderen Seite dann allerdings doch wieder richtig: Wie snake bereits ausführte, hat der Händler in der Tat einen Fehler gemacht, als er Dir schriftlich eine 2-jährige Herstellergarantie versprochen hat. Das steht ihm zwar gar nicht zu - weder das mit den 2 Jahren (weil schlichtweg falsch), noch überhaupt in irgendeiner Form Zusagen bzgl. der Herstellergarantie zu machen. Aber da er es nun einmal gemacht hat, muß er jetzt in der Tat selbst dafür geradestehen und diese von ihm zugesicherte Leistung erbringen. Insofern könntest Du - jedenfalls IMHO - dann doch nochmal Glück haben...


    Ich denke, dass er zumindest die Kosten für den Kostenvoranschlag vom Händler ersetzt verlangen kann, da > Q < nur durch den Zusatz „Herstellergarantie 2 Jahre“ auf der Rechnung davon ausging, dass w-support die Reparatur kostenfrei durchführt.
    Wenn man nun noch etwas weitergeht, dann könnte man aufgrund dieses Zusatzes auf der Rechnung davon ausgehen, dass der Händler als Vertreter des Herstellers eine Garantieerklärung für den Hersteller abgegeben hat und dies Vertragsbestandteil geworden ist. Garantiegeber kann nämlich auch der Verkäufer als Vertreter des Herstellers sein und für ihn handeln (vgl. Ergänzungsband zu Palandt, 61. Aufl., § 443 Rn. 8). Zwar ist diese Erklärung nicht gegenüber dem Hersteller bindend, denn der Händler handelte hier als Vertreter ohne Vertretungsmacht, allerdings könnte er durch diese Anmerkung selber gemäß der Garantiebestimmungen des Herstellers eintreten müssen. Dies wird aber wie so vieles im Einzelfall durch den Richter entschieden werden müssen...
    Allerdings ist dann auch hier wieder fraglich, ob die zugesicherte Leistung der Garantie den konkreten „Garantiefall“ von >Q< mitumfasst...

    ... addicted to BlackBerry ...

  • Zitat

    Original geschrieben von eviltom



    Ich denke, dass er zumindest die Kosten für den Kostenvoranschlag vom Händler ersetzt verlangen kann


    Ich würde sagen, wenn er diesen Weg wählen sollte (wozu wir ihn aufgrund der Gesetzeslage schon fast zwingen sollten ;)), sollte er gleich alle ihm durch diese Täuschung (2 Jahre H-Garantie), alle ihm entstandenen Kosten (Porto, Verpackung, KVA) geltend machen. Stellen wir ihn mindestens so, wie er ohne diese Falschaussage dastehen würde.


    Zusammengefasst hätte er gleich zwei Anspruchsgrundlagen gegen den Händler, richtig?

  • In Betracht kommende Ansprüche gegen den Händler:


    Bezüglich der Kosten für den Kostenvoranschlag: Schadensersatz wegen Nebenpflichtverletzung (falsche/irreführende Garantieerklärung)


    Bezüglich des Gewährleistungsfalles: Ansprüche gem. §§ 437ff BGB


    Bezüglich möglicher Garantieleistungen: aus "Garantieerklärung" auf der Rechnung Ansprüche gem. § 443 BGB

    ... addicted to BlackBerry ...

  • eviltom:


    Das war jetzt von beiden Seiten viel Text, aber ich sags ganz ehrlich: Wenn Du nach der Beschreibung, wie Q mit seinem Gerät umgegangen ist ("Ist ein paar Mal runtergefallen, sollte aber nix ausmachen...") wirklich der Meinung bist, daß ein Defekt an der Klappe nach knapp 2 Jahren nichts mit Verschleiß zu tun hat, dann sehe ich hier offen gesagt keine seriöse Argumentationsgrundlage Deinerseits. Da kannst Du noch so viele Paragraphen und Kommentare anführen... :rolleyes:


    Hier gehts dann nicht um Paragraphen, sondern einfach um die Einschätzung, ob eine defekte Klappe nach knapp 2 Jahren bei einem Gerät, das ein paar Mal runtergefallen ist, als Verschleiß zählt oder nicht. Und diese Frage ist - ganz sicher nicht nur IMHO - ganz eindeutig mit NEIN zu beantworten. Und das würde mit nahezu 100%iger Sicherheit auch jeder Richter so sehen - wenn denn eine solche Lächerlichkeit vor ein Gericht käme. Mir ist offen gesagt völlig unklar wie jemand - insbesondere jemand wie Du, der ja nun augenscheinlich auch nicht ganz unbeleckt in Rechtsfragen ist, bei einer dermaßen eindeutigen Frage eine solch verquere Sichtweise haben kann.


    Aber OK, muß ich ja auch nicht verstehen... ;)

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  • Zitat

    Original geschrieben von BigBlue007
      eviltom:


    Das war jetzt von beiden Seiten viel Text, aber ich sags ganz ehrlich: Wenn Du nach der Beschreibung, wie Q mit seinem Gerät umgegangen ist ("Ist ein paar Mal runtergefallen, sollte aber nix ausmachen...") wirklich der Meinung bist, daß ein Defekt an der Klappe nach knapp 2 Jahren nichts mit Verschleiß zu tun hat, dann sehe ich hier offen gesagt keine seriöse Argumentationsgrundlage Deinerseits. Da kannst Du noch so viele Paragraphen und Kommentare anführen... :rolleyes:


    Seriöse Argumentationsgrundlage? Ich habe lediglich die gesetzlichen Normen für Gewährleistung bzw. Garantie vorgestellt bzw. richtiggestellt.


    Ich sage ja nicht, dass >Q< im konkreten Fall zu 100% Recht hat, "Verschleiß" stellt ein häufiges Benutzen des Klappenmechanismus jedenfalls nicht dar.
    Dass ein Sturz mitursächlich für den Defekt sein kann, habe ich nicht ausgeschlossen. Ich habe in meinem obigen, längerem Kommentar auch folgenden Satz gebracht:


    "... Andererseits wird es schwer sein, dies zu beweisen, zumal bei einem Sturz auch innere Bauteile beschädigt werden können und sich dies erst nach einiger Zeit zeigt."


    und Dir damit zugestimmt, dass Sturzschäden bzw. Stürze und dessen spätere Folgen nicht vom Gewährleistungsanspruch abgedeckt werden. Problematisch ist aber immer, den Zusammenhang zwischen verschiedenen "Tatsachen" herzustellen bzw. zu erschüttern.


    Deshalb ist es auch nach meiner Ansicht fraglich, ob >Q< seine Schäden ersetzt verlangen kann. Probieren kann er es ja mal, aber das Ganze wird aussichtslos, wenn optische Deformationen am Gehäuse oder innere Beschädigungen eindeutig auf einen Sturz hinweisen. Aber das muss er selbst wissen und selbst entscheiden. Nun kennt er ja die Rechtslage und nur er kennt die "wahren" Tatsachen... ;)


    Die vergeblichen Aufwendungen, die er im Vertrauen auf die Angaben in der Rechnung gemacht hat sollten ihm aber auf jeden Fall vom Händler ersetzt werden..


    EDIT:

    Zitat


    ... Einschätzung, ob eine defekte Klappe nach knapp 2 Jahren bei einem Gerät, das ein paar Mal runtergefallen ist, als Verschleiß zählt oder nicht.


    Eine aufgrund mehrerer Stürze defekte Klappe ist kein Verschleiß.


    Verschleiß bedeutet meiner Ansicht nach Defekt aufgrund übermäßiger Benutzung, sei es wegen Benutzung über die gewöhnliche Lebensdauer hinaus oder über den normalen Durchschnittsgebrauch hinaus.


    Die gewöhnliche Lebensdauer eines Mobiltelefons liegt m.A. nach deutlich über 2 Jahren. Die gewöhnliche Benutzung einer Klappe kann man mit 20-50mal Öffnen/Schließen am Tag beim Durchschnittsnutzer festlegen.


    Also nochmal: sollte ein Nutzer länger als 2 Jahre und/oder über einen längeren Zeitraum die Klappe öfter benutzt haben, und diese dann einen Defekt aufweisen, dann ist es "Verschleiß".


    Sollte für den Defekt der Klappe ein Sturz mitursächlich sein, dann ist es kein "Verschleiß", sondern eine Beschädigung.


    Sollte sich die Nutzung der Klappe im o.g. Rahmen bewegen und kein Sturz mitursächlich für den Defekt sein, dann ist es innerhalb der Gewährleistungszeit ein Gewährleistungsfall!


    Zitat

    Mir ist offen gesagt völlig unklar wie jemand - insbesondere jemand wie Du, der ja nun augenscheinlich auch nicht ganz unbeleckt in Rechtsfragen ist, bei einer dermaßen eindeutigen Frage eine solch verquere Sichtweise haben kann.


    Es ist eine Frage der Auslegung und Subsumtion von Normen, zu welchem Ergebnis man kommt. Und da scheiden sich oft auch die Geister verschiedener Richter...


    Grüße aus Regensburg,
    Tom

    ... addicted to BlackBerry ...

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