Beiträge von Carsten

    Sorry, aber ein Mindestmaß an Eigeninitiative sollte man doch voraussetzen dürfen, oder?
    Zudem steht das hier nicht nur dabei, weil da grade noch Platz war:

    Zitat

    Original geschrieben von harlekyn
    Du hast ihn ja zwischenzeitlich editiert.


    Nö, das war ich. ;)


    @ thebee:
    Also das solltest Du nun eigentlich wissen, oder? :rolleyes:

    Re: Zeitbeschränkung trotz erfolgloser Suche


    Zitat

    Original geschrieben von Rainer25
    Soweit ich das getestet habe, ist die forenweite Suche von diesem Problem nicht betroffen, es erscheint gleich "nix gefunden" und ich kann erneut suchen.


    Das ist so nicht ganz richtig, denn die Suchfunktion ist dieselbe, egal ob forenübergreifend oder threadintern.
    Zur Erklärung, wann sofort die Ausgabe "Kein Ergebnis" und wann "Suche in Arbeit" vorgeschaltet wird:
    Sämtliche Worte werden von der Forensoftware in einer bestimmten Tabelle der Datenbank abgelegt, dem sogenannten Searchindex. Wird nun eine Suche nach einem bestimmten Begriff gestartet, überprüft die Software zuerst, ob dieses Begriff im Searchindex vorhanden ist.
    Wenn nicht vorhanden, erscheint sofort die Info "Kein Ergebnis" und die Suche wird sofort wieder freigegeben. Existiert der Begriff im Index, wird dann erst die eigentliche Suche gestartet und danach unabhängig vom Sucherfolg die 20-Sekunden-Sperre aktiviert.


    Carsten

    Zitat

    Original geschrieben von Printus
    Was die Strafbarkeit angeht: entweder ist das öffentliches Gelände - dann ist es fahren ohne Fahrerlaubnis seitens der Bekannten und Du bist mit dran weil Du sie hast fahren lassen.
    [...]
    Allein schon daß es sich offenbar um ein Firmengelände handelt besagt schon daß das kein Verstoß gegen die StVO sein kann, denn Deine Bekannte ist ja nicht im öffentlichen Verkehrsraum ohne Fahrerlaubnis unterwegs gewesen.


    Sorry, aber wie schon gesagt:
    Du liegst falsch. ;)
    Siehe hier:
    http://www.stvkr.de/StVO/allgemeines.htm

    Zitat


    Öffentlicher Verkehr findet auch auf nicht gewidmeten Straßen statt, wenn diese mit Zustimmung oder Duldung des Verfügungsberechtigten tatsächlich allgemein benutzt werden. Dagegen ist der Verkehr auf öffentlichen Straßen nicht öffentlich, solange diese zum Beispiel wegen Bauarbeiten, durch Absperrschranken oder ähnlich wirksame Mittel für alle Verkehrsarten gesperrt sind.


    Darauf hatte ich mit meinem Hinweis auf ein Tor oder ähnliches bereits hingewiesen.

    Zitat


    Warum sollte das so sein, wo steht denn das jeder sein Grundstück beschriften muß um anzuzeigen daß er der Besitzer ist?


    Hier steht, dass er das eben nicht muß:


    Zitat


    Dem öffentlichen Verkehr dienen also alle Flächen, die der Allgemeinheit mit Zustimmung des Berechtigten zu Verkehrszwecken offenstehen. Auf die Eigentumsverhältnisse kommt es nicht an. Für die Zustimmung kommt es auch nicht auf den inneren Willen des Verfügungsberechtigten, sondern auf die erkennbaren äußeren Umstände an. Auch ein Privatweg kann dem öffentlichen Verkehr dienen, wenn er ohne Widerspruch des Verfügungsberechtigten zu Verkehrszwecken genutzt wird. Selbst frei zugängliche Parkplätze, bei denen Unbefugten die Benutzung durch Schilder untersagt ist, sind öffentliche Verkehrsflächen im Sinne der StVO, wenn sie nicht erkennbar vom öffentlichen Verkehrsbereich abgetrennt sind.