ZitatOriginal geschrieben von Dauerposter
Ein für die Gewährleistung maßgeblicher Sachmangel liegt nur dann vor, wenn die Kaufsache bereits bei Übergang der Gegenleistungsgefahr (bei Privatkauf in der Form des Versendungskaufs der Moment der Übergabe an den Frahvtführer durch den Verkäufer) mangelhaft gewesen ist bzw. ein sich später zeigender Mangel zu dieser Zeit bereits im Keim angelegt gewesen ist.
Der letzte Teil des Satzes hört sich nicht wirklich gut an. Das birgt einiges Potential, um als Verkäufer ordentlich Ärger bekommen zu können, sollte man den "aufkeimenden" Mangel nicht als solchen erkannt und beschrieben haben.
Für gewerbliche Verkäufer, denen man ggf. ein gewisses Maß an Fachwissen zutrauen möchte, könnte das leichter zu erkennen sein, als für Privatverkäufer, der ein Sammelsurium verschiedenster einzelner Artikel anbietet, ohne sie genauer beurteilen zu können.
Danke übrigens für die ausführlichen Infos :top: