Beiträge von MTT

    Zitat

    Original geschrieben von devilsdance
    Ich hab es schon oft gehabt, dass ich bei nem gewerblichen Anbieter was ersteigert habe, der hier in der Nähe ist, aber horrende Versandkosten bezahlen musste, weil ich es nicht abholen durfte.
    Find ich daher super :top:



    Die meisten gewerblichen Anbieter bei eBay schließen schon jetzt Abholung explizit aus oder verlangen bei Abholung eine "Servicegebühr" :rolleyes: von 5€.



    Und ich möchte meinen A**** darauf verwetten, dass in Zukunft der Passus "Abholung wird ausgeschlossen" in >75% aller Privatauktionen zu finden sein wird, inklusive meiner eigenen.


    Und das hat nichts damit zu tun, dass ich mit Versandkosten reich werden will (ich verlange stets nur bis zu 50ct mehr als das effektive Porto --> Verpackung, Fahrtkosten), sondern damit, dass ich weder fremde Personen in meinen Privaträumen wünsche, noch persönliche Diskussionen über die verkaufte Ware, Nachverhandlungen oder ähnliches.



    :) MTT :)

    Zitat

    Original geschrieben von Brainstorm
    Das ist schön, nur was will ich damit anfangen?
    Die meißten Werber sind Anonym, oder zumindest nicht so einfach zu erwischen. Und welche Ansprüche entstehen mir daraus?



    Genau das soll sich im kommenden Jahr ändern - Callcenter sollen gezwungen werden, ihre Nummer immer mitzusenden.


    Fraglich ist nur, ob die Strafen hoch genug sind, um tatsächlich eine flächendeckende Umsetzung dieses Gesetzes zu erzwingen.


    Außerdem kannst Du ja nach dem Urteil auch den Auftraggeber haftbar machen, weil sie für ihre Werbemaßnahmen haften.




    :) MTT :)

    Gerade im ARD-Ratgeber Recht:


    Anrufe von CallCenter sind (auch dann) unzulässig, wenn der Verbraucher stillschweigend das Kleingedruckte von Handy-/Provider- ... -Verträgen oder Gewinnspielen unterschrieben hat, wonach die Weitergabe der Daten zu Marketingzwecken erlaubt sei.


    --> Urteil des OLG Hamm vom 15.08.2006, AZ 4 U 78/06.



    Vielmehr müsse es eine explizite Einwilligung der Verbrauchers geben.




    Leitsätze:


    1. Nach der Regelung des § 7 Abs. 1 UWG handelt unlauter, wer mit Telefonwerbung für seine Dienstleistungen einen Marktteilnehmer unzumutbar belästigt. Eine solche unzumutbare Belästigung liegt nach § 7 Abs. 2 Nr. 2, 1. Alt. UWG vor, wenn gegenüber Verbrauchern mit Telefonanrufen ohne deren Einwilligung geworben wird. Nach § 8 Abs. 2 UWG haftet der Unternehmer dabei nicht nur für seine eigene Werbemaßnahmen, sondern auch für die Telefonwerbung von Beauftragten im Sinne dieser Vorschrift.


    2. Eine etwa vorliegende Einwilligungserklärung des angerufenen Marktteilnehmers ist auszulegen. Es kommt dabei darauf an, ob aus der objektiven Sicht des Anrufers bei verständiger Würdigung des Verhaltens des Anzurufenden auf eine tatsächliche - nicht mutmaßliche - Einwilligung geschlossen werden kann. Dem Anrufer muss deshalb eine Erklärung des Anzurufenden vorliegen, aus der er schließen darf, dieser sei mit dem Anruf zu dem betreffenden Zweck einverstanden.


    3. Eine vorformulierte Einwilligung eines Verbrauchers in künftige Telefonwerbung stellt jedenfalls dann eine unangemessene Benachteiligung des Kunden dar, wenn die Einwilligung an versteckter Stelle mitten in einem vorformulierten Text untergebracht ist und damit dem Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB widerspricht.


    (Quelle: jurpc.de)





    Dieser Auffassung hat sich zuletzt auch das Landgericht Bonn angeschlossen (Urteil vom 31.10.2006, Az. 11 O 66/06).



    Leitsätze:


    1. Eine formularmäßig eingeholte Einwilligung von Verbrauchern, die zu uneingeschränkter telefonischer Werbung berechtigen soll, verstößt gegen §§ 4, 4a BDSG und ist unwirksam.


    2. Eine ohne sachlichen Zusammenhang in AGB eingebaute Einwilligungsklausel verstößt gegen das Transparenzgebot (§ 307 Abs. 1 S. 2 BGB)



    (Quelle: verbraucherrechtliches.de)




    Insofern kann man eigentlich nur dazu raten, den Auftraggeber von Telefonspam in Haftung zu nehmen.
    Das OLG Hamm hat dies explizit zugelassen (ja, bambi - jetzt sehe ich es auch ein ;) )


    ---> "Nach § 8 Abs. 2 UWG haftet der Unternehmer dabei nicht nur für seine eigene Werbemaßnahmen, sondern auch für die Telefonwerbung von Beauftragten im Sinne dieser Vorschrift. "




    :) MTT :)