Re: Neue Aktion
ZitatOriginal geschrieben von AdministratorDr
Ich hab mir folgendes überlegt. Die STVO sieht vor, dass man bei einem Überholvorgang hupen darf. Genau das mache ich mir jetzt langsam immer öfter zu nutze. Jeder der deutlich zu langsam fährt und damit den Verkehr behindert (sprich Kolonnenbildung) der kriegt von mir die Hupe!
Nein.
Die StVO erlaubt nur das Setzen von kurzen Schall- oder Lichtzeichen, um das Überholen anzukündigen.
§5 (5) StVO:
"Außerhalb geschlossener Ortschaften darf das Überholen durch kurze Schall- oder Leuchtzeichen angekündigt werden. Wird mit Fernlicht geblinkt, so dürfen entgegenkommende Fahrzeugführer nicht geblendet werden. "
Wenn Du aber beim Überholen den anderen VT anhupst, könnte er dies rein theoretisch als Nötigung auslegen und Dich anzeigen.
Und wenn Du dann noch etwas Pech hast, sieht das ein Richter genauso.
Unbenommen ist Dir natürlich, den Anderen wegen Nötigung anzuzeigen:
"Das Verhindern des Überholens ist nur dann als Nötigung zu werten, wenn der andere Verkehrsteilnehmer über einen längeren Zeitpunkt am Überholen gehindert wird. Sollte der "blockierende Verkehrsteilnehmer" bereits die zulässige Höchstgeschwindigkeit fahren, ist es jedoch keine Nötigung." (OLG Hamm)
Zum Antippen des Bremspedals noch 2 interessante Urteile, nach denen diese Praxis legtim ist:
"Ein kurzes Antippen des Bremspedals, mit der Folge, daß die Bremslichter nur kurz aufflackern, ist auch auf der Autobahn keine Nötigung oder ein strafbarer gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr." OLG Kön (AZ: Ss 439/96).
"Das kurze Aufflackern kann auch als Warnzeichen gedeutet werden." (OLG Karlsruhe, NZV 1991, S. 234)
MTT ![]()