Folgende Seite schildert einen ähnlichen Fall:
http://www.frag-einen-anwalt.de/Widerrufsrecht-bzw.-Rücktritt-bei-Privatkauf-__f23018.html
Hieraus ein Auszug:
(Es geht um ein Zelt, welches nicht in dem im Vorfeld beschriebenen Zustand war.)
Zitat
"[...]
2.Ein Widerrufsrecht käme nach den Vorschriften des Fernabsatzgesetzes nur dann in Betracht, wenn der Verkäufer nicht als Privater, sondern im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit den Vertrag geschlossen hat. Sollte das der Fall sein, können Sie gemäß §§ 312 b, d, 355 ff BGB den Vertrag widerrufen, da der Vertrag nach Ihrer Schilderung ausschließlich mittels Telekommunikation (E-Mail, Telefon) zustande gekommen ist. Hat der Verkäufer dagegen als Privater gehandelt, steht Ihnen ein solches Recht nicht zu.
3.Jedoch können Sie dann den Vertrag gegebenenfalls anfechten, § 119ff BGB. Als Anfechtungsgrund kommt Täuschung über den Vertragsgegenstand in Betracht. Nach Ihrer Aussage hat der Verkäufer das Zelt falsch geschildert. Sie müssen nachweisen, dass der Verkäufer Ihnen hier falsche Angaben genannt hat. Die Täuschung muss arglistig erfolgt sein, also im Bewußtsein, dass die Schilderung falsch war, was Sie ebenfalls – durch Zeugen etc. - nachweisen müssen.
[...]
Wenn Ihre schilderung den Tatsachen entspricht, teilen Sie dem Vertragspartner mit, dass Sie die Willenserklärung anfechten wegen arglistiger Täuschung. Daneben erklären Sie den Rücktritt vom Vertrag aufgrund mangelhaftigkeit der Kaufsache. Rein vorsorglich weise ich darauf hin, dass Sie vor Rücktritt dem Verkäufer Gelegenheit geben müssten, die Kaufsache nachzubessern. Hierfür können Sie ihm Frist setzten und nach Ablehnung der Nachbesserung den Rücktritt erklären."
Zitat Ende
Wie es konkret in deinem Fall aussieht, kann man als Außenstehender natürlich nur unzureichend beurteilen...
(Der Beitrag ist von 2007, ob sich mittlerweile die Rechtslage maßgeblich geändert hat, kann ich nicht sagen...)