Handyvertrag: Neues Kündigungsrecht
Das neue Telekommunikationsmodernisie-
rungsgesetz stärkt die Rechte von Ver-
brauchern bei Abschluss und Kündigung
von Internet- und Mobilfunkverträgen.
Anbieter müssen Verträge jetzt auch mit
einer Laufzeit von maximal zwölf Mona-
ten anbieten, maximal darf sie 24 Mona-
te betragen. Ist die Mindestvertrags-
laufzeit abgelaufen, kann jetzt auch
mit einer Kündigungsfrist von einem
Monat gekündigt werden. Die Verbrau-
cherzentrale NRW weist darauf hin, dass
die neue Regelung auch für bereits
bestehende Mobilfunk- und Internetver-
träge gilt.
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Mehr Rechte bei schlechtem Internet
Stellt ein Anbieter nicht die vertrag-
lich vereinbarte Übertragungsrate für
einen Internetanschluss bereit, kann
der Kunde den Monatsbeitrag verringern.
Das sieht das neue proportionale Min-
derungsrecht vor, das im Telekommunika-
tionsmodernisierungsgesetz enthalten
ist. Demnach kann in Fällen von schlech-
ter Internetleistung unter Umständen
auch von einem Sonderkündigungsrecht
Gebrauch gemacht werden. Kommt ein
Techniker nicht zum vereinbarten Termin
oder liegt eine nicht behobene Störung
vor,kann das sogar zu Entschädigungsan-
sprüchen gegenüber dem Anbieter führen.