Re: Re: Prämienbesteuerung / Steuern
Zitat
Original geschrieben von der.kleine.nick
Ich bin natürlich auch nur Laie, aber mit "Leistung" ist im §22 III ja eindeutig gemeint, dass der Prämienempfänger eine Leistung erbracht hat. Als Beispiel ist die "gelegentliche Vermittlung" im Gesetzestext ja explizit genannt, so dass die KwK-Aktionen hier sicherlich einschlägig sind. Die Leistung des Prämienempfängers ist in diesem Fall eben, dass er der Bank / dem Zeitschriftenverlag / etc. einen Kunden vermittelt hat. Anders sieht es m.E. aus, wenn der Neukunde selbst die Prämie erhält. [...]
Freundschaftswerbung oder Kunden-werben-Kunden (KwK) ist (nach Auffassung einiger) keine "Vermittlung"
Diese Ansicht vertritt z.B. die HUK24 in ihren KwK-Teilnahmebedingungen:
"Der Werber fungiert ausschließlich als Werbetreibender (Tippgeber), der den Geworbenen lediglich allgemein über die HUK24 informiert. Er ist weder damit betraut, Geschäfte für die HUK24 zu vermitteln noch abzuschließen."
Quelle: [direkter Link schwierig wg. JavaScript-Aufruf]
-> http://www.huk24.de/-snm-01775…1922051-enm-kwk/index.jsp
-> Seitenende: "Weitere Informationen zu "Kunden werben Kunden" finden Sie in unserer Hilfe."
[Hilfe klicken]
-> Link "Teilnahmebedingungen "Kunden werben Kunden""
Auf der Seite http://www.steuernetz.de/aav_s….xhtml?currentModule=home wird zwar unter den Beispielen für grundsätzlich zu versteuernde (gelegentliche) Einnahmen auch z.B. der Fall "Belohnung für werthaltige Tipps" aufgelistet (wohl zu verstehen als Belohnung durch den Tippempfänger). Prämien für Freundschaftswerbungen sind aber (noch?) nicht erwähnt.
Allerdings ist auch der Fall "Prämie von einer Bank für den Depotwechsel" aufgeführt (ohne Angabe eines Gerichtsurteils oder einer sonstigen Quelle), was gewisse Zweifel an der Zuverlässigkeit der Aussagen aufkommen lassen könnte.
Eine andere Auffassung als die der HUK24 wird auf einer (in einigen Details überholten) Seite von "Affiliate & Recht" dargestellt (allerdings im Zusammenhang mit der Gewerbeordnung):
"Unter der Vermittlung ist jede auf Vertragsschluss gerichtete Tätigkeit zu zählen, selbst wenn diese erfolglos bleibt. Ein Nachweis zum Vertragsschluss betreibt, wer dem Auftraggeber zwecks Anbahnung von Vertragsverhandlungen einen bisher unbekannten Interessenten zuleitet."
Quelle: http://www.affiliateundrecht.d…ammen_Finanzprodukte.html
Anmerkung:
Gewerbsmäßige (hauptberufliche) Versicherungsvermittler unterliegen besonderen Regelungen der Gewerbeordnung:
http://bundesrecht.juris.de/gewo/__34d.html
Auch Darlehensvermittler und Anlageberater:
http://bundesrecht.juris.de/gewo/__34c.html