Zitat
Original geschrieben von schoko11
wieso sollten sonstige Einkünfte nicht versteuert werden?
Bei den "Sonstigen Einkünften" (genauer: solchen im Sinne des § 22 Nr. 3 EStG) gibt es pro Person und Kalenderjahr eine "Freigrenze" (nicht "Freibetrag") von 256 Euro (§ 22 Nr. 3 Satz 2 EStG
Betragen die Einkünfte (also Einnahmen minus Werbungskosten) weniger als 256 Euro sind sie steuerfrei.
Betragen die Einkünfte 256 Euro oder mehr sind sie in voller Höhe (also einschließlich der "ersten" 255,99 Euro) einkommensteuerpflichtig.
[Zur Unterscheidung von Freigrenze und Freibetrag: z.B. http://www.akademie.de/fuehrun…tbetraege-uebersicht.html]
§ 22 Nr. 3 Satz 1 und 2 EStG [mit eingefügten Ergänzungen]:
"§ 22 EStG Arten der sonstigen Einkünfte
Sonstige Einkünfte sind [...]
3. Einkünfte aus Leistungen, soweit sie weder zu anderen Einkunftsarten (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 6)
[="Der Einkommensteuer unterliegen
1. Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft,
2. Einkünfte aus Gewerbebetrieb,
3. Einkünfte aus selbstständiger Arbeit,
4. Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit,
5. Einkünfte aus Kapitalvermögen,
6. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung,"]
noch zu den Einkünften im Sinne der Nummern
1 [="Einkünfte aus wiederkehrenden Bezügen, soweit sie nicht zu den in § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 bezeichneten Einkunftsarten gehören;"],
1a [="Einkünfte aus Unterhaltsleistungen, soweit sie nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 vom Geber abgezogen werden können;"],
2 [="Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften im Sinne des § 23 ;"] oder
4 [="Entschädigungen, Amtszulagen, Zuschüsse zu Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen, Übergangsgelder, Überbrückungsgelder, Sterbegelder, Versorgungsabfindungen, Versorgungsbezüge, die auf Grund des Abgeordnetengesetzes oder des Europaabgeordnetengesetzes , sowie vergleichbare Bezüge, die auf Grund der entsprechenden Gesetze der Länder gezahlt werden."]
gehören,
z.B. Einkünfte aus gelegentlichen Vermittlungen und aus der Vermietung beweglicher Gegenstände.
Solche Einkünfte sind nicht einkommensteuerpflichtig, wenn sie weniger als 256 Euro im Kalenderjahr betragen haben."