ZitatOriginal geschrieben von primu
Achtung! Kaspersky schlägt bei diesem Link Alarm bei mir.Angeblich Trojaner.
bei mir auch
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ZitatOriginal geschrieben von primu
Achtung! Kaspersky schlägt bei diesem Link Alarm bei mir.Angeblich Trojaner.
bei mir auch
ne ich wollte hier keinen Vergleich der Geräte bringen. Dachte einfach nur dass sich viele auch für das N97 interessieren und dessen Erscheinungsdatum
der Vergleich war lediglich vom Marketing her, das hat ja nicht direkt was mit den Geräten sondern mit Samsung und Nokia zu tun.
Leohund
Da hast du wohl recht, dass für Deutschland die Angabe von Nokia auch nicht besser ist.
N97 wird jetzt ab 2.6. in den USA ausgeliefert. Passt zwar nicht wirklich hier rein, aber dachte es ist trotzdem interessant. Gerade weil man anfangs gedacht hat dass Samsung viel früher rauskommen würde als das N97 und jetzt handelt es sich nur um max. 10 Tage Unterschied.
http://www.chip.de/news/Nokia-…ung-im-Juni_36533759.html
Man darf gespannt sein, welches der beiden Geräte nun besser beim Endkunden ankommt.
Generell finde ich dass Nokia eine viel bessere Angabe gemacht hat. Sie haben von Anfang an den Juni genannt und werden diesen voraussichtlich auch einhalten. Bei samsung wusste man weder den Monat noch bis kurz vor Release das genaue Datum.
Marketingtechnisch hat Nokia schon die Nase vorn, das zeigt allein der viel besser einprägsame Name N97.
Natürlich kommt es letztenendes nur auf das Gerät selber an nud da hat aus meiner sicht das I8910 natürlich die Nase vorn.
wenn ich richtig gerechnet habe fehlen bei eurer bestellung genau die Mehrwertsteuer. Bei 573,96 kommen 464,9076 abzgl 19% Mehrwertsteuer raus. kann aber auch nur ein zufall sein. Also kann sich sehr gut um einen Fehler handeln.
ZitatOriginal geschrieben von m.bensel
Ich finde da nichts, alle Preise um die 600 Euro.
scheint leider schon vorbei zu sein, auch wenns nur ne chance auf nen Preisfehler war. Naja vllt tut sich ja nochmal was! Ich drück den anderen natürlich trotzdem die Daumen dass Sie das Gerät für 465 Euro bekommen!
ZitatOriginal geschrieben von Schoolisoutfan
Bei meinem Freund wurde der Falsche Preis ausgeliefert (2 Jahre her) statt 60€ hat er 25€ für ne 2GB Sony Speicherkarte bezahlt
ja klar, amazon kann sich das ja auch leisten
naja ich will doch sowieso mal stark hoffen dass der preis sich bei 500 Euro einpendelt, wenn das gerät auf dem Markt ist
ZitatOriginal geschrieben von Betamax
Klar können sie das, wenn der Preis ein Irrtum war. Wenn nicht - was unwarscheinlich ist - wird der günstigste Preis während der Warteperiode bis zum Versand genommen - in unserem Fall wären das die 465€.
Gruß
ja genau,
rein rechtlich muss kein irrtum vorliegen. Es reicht wenn sie dein Angebot nicht annehmen. So komisch das auch klingen mag, aber bei den Online bestellungen, die man tätigt handelt es sich nur um ein angebot von deiner seite, also wenn du bestellst. Auch die automatisierte Bestätigungsmail ist keine Annahme, erst wenn sie dir explizit schreiben, dass sie das Gerät versenden oder die bestellung in ordnung geht nehmen sie an und es ensteht ein Kaufvertrag.
Also bisher ist es reine Kulanz falls es sich um ein Preisfehler handelt und sie trotzdem liefern.
In Canada gibt es auch schon das I8910 für umgerechnet 502Euro (auf Lager!) oder die 16Gb (allerdings noch nicht auf Lager) für 565 Euro
http://ncix.com/products/?sku=…ufacture=Samsung%20Mobile
Also es dürfte sich wirklich nur noch um wenige Tage handeln..
Hi CastorII,
ich kenne mich im patentrecht ein wenig aus und muss dir sagen, dass es in Deutschland KEIN patent auf Ideen gibt.
1.Möglichkeit
§1 Abs. 1 PatG
Patente werden für Erfindungen auf allen Gebieten der Technik erteilt, sofern sie neu sind, auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhen und gewerblich anwendbar sind.
Dies ist der Haken an der Sache. Ein Patent muss immer technisch sein. Eine verbogene Gabel wäre nicht technisch iSd § 1 PatG.
Es gibt sonst auch die Möglichkeit dass so ein Gegenstand durch § 2 UrhG geschützt ist
2. Möglichkeit § 2 UrhG
Geschützte Werke
(1) Zu den geschützten Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst gehören
dazu müsste es sich aber schon um Kunst halten, was ich für ziemlich unwahrscheinlich halte.
3. Möglichkeit § 2 GeschmMG
Was noch gehen würde ist, dass es als Geschmacksmuster schützen lässt:
dazu kannst dich ja hier mal einlesen:
http://de.wikipedia.org/wiki/Geschmacksmuster
http://www.juraforum.de/lexikon/Geschmacksmuster
ZitatAls Geschmacksmuster geschützt werden können Farb- und Formgestaltungen gewerblich nutzbarer Gegenstände, die auf das optische Empfinden des Menschen wirken.
Durch den Geschmacksmusterschutz erlangt der Anmeldende das alleinige Recht, das Muster gewerbsmäßig nachzubilden und durch Gebrauch oder Verkauf zu verwerten.
Die Erlangung von Geschmacksmusterschutzes setzt die Anmeldung des zu schützenden Gestaltungsgedankens beim Patentamt voraus.
Problematik hierbei:
Ein Patent kann man zwar auch auf Nichtigkeit klagen, d.h. dass dieses vernichtet werden kann, obwohl es erfolgreich angemeldet wird. Nur ist die wahrscheinlichkeit da nicht so groß wie beim Geschmacksmuster, dass man in einem streitfall verliert, weil das Geschmacksmuster bei Anmeldung nicht auf Neuheut überprüft wird.
Im Klartext heisst dass, wenn irgendwer auf der Welt so etwas ähnliches oder genauso etwas schonmal hergestellt hat, ist es nicht mehr "neu". Dazu muss das nicht angemeldet worden sein, es reicht dass es sowas irgendwo schonmal gab. Da liegt auch das problem, dass man das selber überprüfen muss.
Falls derjenige dann klagt, wirst du den Prozess verlieren, obwohl du das Geschmacksmuster angemeldet hast. Also insgesamt eine sehr unsichere Sache, weil wie schon erwähnt KEINE prüfung beim patentamt statt findet. Es werden nur die formalien überprüft. Nicht aber ob schon jmd das als Geschmacksmuster angemeldet hat oder ob die Schutzvoraussetzungen der Neuheit und Eigentümlichkeit des Werks vorliegen
achso zu der Frage wegen des iphones. Dir muss klar sein dass Apple (also auch der Apfel als Symbol) sowie das Iphone eingetragene Marken sind. Diese darfst du selbstverständlich nicht so verwenden, dass es so aussieht als wäre es deren Produkt. Du kannst natürlich anmerken dass die Handytasche z.b. geeignet ist für das Iphone.
MarkenG
ZitatAlles anzeigen§ 14 Ausschließliches Recht des Inhabers einer Marke, Unterlassungsanspruch, Schadensersatzanspruch
(1) Der Erwerb des Markenschutzes nach § 4 gewährt dem Inhaber der Marke ein ausschließliches Recht.
(2) Dritten ist es untersagt, ohne Zustimmung des Inhabers der Marke im geschäftlichen Verkehr
1.
ein mit der Marke identisches Zeichen für Waren oder Dienstleistungen zu benutzen, die mit denjenigen identisch sind, für die sie Schutz genießt,
2.
ein Zeichen zu benutzen, wenn wegen der Identität oder Ähnlichkeit des Zeichens mit der Marke und der Identität oder Ähnlichkeit der durch die Marke und das Zeichen erfaßten Waren oder Dienstleistungen für das Publikum die Gefahr von Verwechslungen besteht, einschließlich der Gefahr, daß das Zeichen mit der Marke gedanklich in Verbindung gebracht wird, oder
3.
ein mit der Marke identisches Zeichen oder ein ähnliches Zeichen für Waren oder Dienstleistungen zu benutzen, die nicht denen ähnlich sind, für die die Marke Schutz genießt, wenn es sich bei der Marke um eine im Inland bekannte Marke handelt und die Benutzung des Zeichens die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung der bekannten Marke ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausnutzt oder beeinträchtigt.
(3) Sind die Voraussetzungen des Absatzes 2 erfüllt, so ist es insbesondere untersagt,
1.
das Zeichen auf Waren oder ihrer Aufmachung oder Verpackung anzubringen,
2.
unter dem Zeichen Waren anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu den genannten Zwecken zu besitzen,
3.
unter dem Zeichen Dienstleistungen anzubieten oder zu erbringen,
4.
unter dem Zeichen Waren einzuführen oder auszuführen,
5.
das Zeichen in Geschäftspapieren oder in der Werbung zu benutzen.
(4) Dritten ist es ferner untersagt, ohne Zustimmung des Inhabers der Marke im geschäftlichen Verkehr
1.
ein mit der Marke identisches Zeichen oder ein ähnliches Zeichen auf Aufmachungen oder Verpackungen oder auf Kennzeichnungsmitteln wie Etiketten, Anhängern, Aufnähern oder dergleichen anzubringen,
2.
Aufmachungen, Verpackungen oder Kennzeichnungsmittel, die mit einem mit der Marke identischen Zeichen oder einem ähnlichen Zeichen versehen sind, anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu den genannten Zwecken zu besitzen oder
3.
Aufmachungen, Verpackungen oder Kennzeichnungsmittel, die mit einem mit der Marke identischen Zeichen oder einem ähnlichen Zeichen versehen sind, einzuführen oder auszuführen,
wenn die Gefahr besteht, daß die Aufmachungen oder Verpackungen zur Aufmachung oder Verpackung oder die Kennzeichnungsmittel zur Kennzeichnung von Waren oder Dienstleistungen benutzt werden, hinsichtlich deren Dritten die Benutzung des Zeichens nach den Absätzen 2 und 3 untersagt wäre.
(5) Wer ein Zeichen entgegen den Absätzen 2 bis 4 benutzt, kann von dem Inhaber der Marke bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch besteht auch dann, wenn eine Zuwiderhandlung erstmalig droht.
(6) Wer die Verletzungshandlung vorsätzlich oder fahrlässig begeht, ist dem Inhaber der Marke zum Ersatz des durch die Verletzungshandlung entstandenen Schadens verpflichtet. Bei der Bemessung des Schadensersatzes kann auch der Gewinn, den der Verletzer durch die Verletzung des Rechts erzielt hat, berücksichtigt werden. Der Schadensersatzanspruch kann auch auf der Grundlage des Betrages berechnet werden, den der Verletzer als angemessene Vergütung hätte entrichten müssen, wenn er die Erlaubnis zur Nutzung der Marke eingeholt hätte.
(7) Wird die Verletzungshandlung in einem geschäftlichen Betrieb von einem Angestellten oder Beauftragten begangen, so kann der Unterlassungsanspruch und, soweit der Angestellte oder Beauftragte vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt hat, der Schadensersatzanspruch auch gegen den Inhaber des Betriebs geltend gemacht werden.
da ist es nochmal genauestenes erläutert was du darfst und was nicht.
ich hoffe ich konnte dir weiterhelfen. So wie ich das sehe, kannst du wenn überhaupt nur dein Zubehörartikel durch das Geschmacksmusterrecht schützen lassen und hierbei solltest du dir sicher sein, dass die voraussetzungen vorliegen, da die Anmeldung zwar klappt, aber im Zweifelsfalle vor Gericht dann auch einer Prüfung stand halten muss.
gruß BO3K
ah ok gut zu wissen. Mir ist das nämlcih nicht so wichtig und wollte mir halt, falls ich später mal doch ein Navi brauch die Möglichkeit net verbauen