Ist doch wurscht wieso die nicht zugestellt werden konnte.
Ware nicht vollständig -> daher läuft dein Rückgaberecht sowieso,bzw würde es generell erst mit vollständiger lieferung beginnen.
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Ist doch wurscht wieso die nicht zugestellt werden konnte.
Ware nicht vollständig -> daher läuft dein Rückgaberecht sowieso,bzw würde es generell erst mit vollständiger lieferung beginnen.
Eine allgemein gesetzlich vorgeschriebene Aufbewahrungspflicht von Kontoauszügen gibt es für Privatpersonen nicht.
Zitat WIKI:
Die Aufbewahrungspflicht ist Teil der steuerlichen und handelsrechtlichen Buchführungs- und Aufzeichnungspflichten. Handelsrechtlich gilt § 257 HGB, steuerrechtlich § 147 AO. Folglich ist derjenige, der nach Steuer- oder Handelsrecht zum Führen von Büchern und Aufzeichnungen verpflichtet ist, auch verpflichtet, Kontoauszüge aufzubewahren.
Eine allgemein gesetzlich vorgeschriebene Aufbewahrungspflicht von Kontoauszügen gibt es für Privatpersonen nicht. Bankbelege wie Scheckeinreichungen, Überweisungen, Lastschriften und Kontoauszüge dienen jedoch als Zahlungsnachweise. Seit dem 1. Januar 2002 können Belege für regelmäßige Zahlungen, die über einen längeren Zeitraum getätigt werden (z. B. Miete), noch vier Jahre als Beweis herangezogen werden. Bei einmaligen Zahlungen gilt eine Frist von zwei Jahren. Fehlt nach Ablauf dieser Fristen dennoch ein Beleg, kann dieser bei der Bank angefordert werden. Allerdings brauchen die Kreditinstitute entsprechende Unterlagen nur sechs Jahre zu archivieren (§ 257 HGB). Privatleute haben seit dem 31. Juli 2004 eine zweijährige Aufbewahrungspflicht zu beachten, wenn sie Auftraggeber von Handwerkerleistungen im Zusammenhang mit selbst genutztem Wohneigentum oder zu eigenen Wohnzwecken angemieteten Immobilien nach § 14b Abs. 1 Satz 5 des Umsatzsteuergesetzes sind. Dann trifft sie die Pflicht, Rechnungen, Zahlungsbelege oder andere beweiskräftige Unterlagen zwei Jahre lang aufzubewahren, sofern es sich um eine gewerbliche Tätigkeit handelt. Vermieter unterliegen einer zehnjährigen Aufbewahrungsfrist.
Die gesetzlichen Verjährungsvorschriften (§§ 194 ff. BGB) können zwar nicht unmittelbar als Normen für die Aufbewahrungsfristen privater Unterlagen herangezogen werden. Vielmehr sind die Unterlagen aus Gründen der Beweiserleichterung und Beweisführung allgemein so lange aufzubewahren, wie die Gefahr besteht, dass Ansprüche aus dem Rechtsverhältnis geltend gemacht werden können. Um jedoch bei Alltagsgeschäften später leichter Beweis über Zahlungsgrund, Betragshöhe oder Zahlungszeitpunkt führen zu können, sollten Kontoauszüge drei Jahre lang aufbewahrt werden, weil nach Ablauf dieses Zeitraumes Alltagsgeschäfte in der Regel verjährt sind und niemand mehr durchsetzbare Ansprüche geltend machen kann.
Lieferung dankend erhalten :top:
Die leute regen sich auf weil mit "Sofort Lieferbar" geworben wurde und nun warten müssen.
Na, wieder zu faul die suche zu nutzen ![]()
wozu?
Standard Antworten benötigt niemand.
Was will er denn in die wege leiten ![]()
So ein Dummschwätzer
Ob wir die Fehler akzeptieren?
Den schon, denn der ist mit völlig egal.
Tut nicht weh kurz Uhrzeit und datum einzugeben,zumal man i.d.r selten die karte entnehmen muss
Das N97 ist nicht Veraltet, sondern einfach nur schlecht.
Zumindest gut 80% der Geräte sind ab Werk müll, die Restlichen Nutzer sind Glücklich oder nutzen ohnehin kaum die vorhandenen Funktionen.
Doch, schafft man.
Ich habe sogar kürzlich mit dem XDA Terra (Nur GPRS,mehr kann das teil garnicht) 93 MB in 4 Stunden verbraten.
Seitdem wundere ich mich über nix mehr ![]()