Ich glaube ich nehme jetzt doch einen Siemens
den Siemens DE21401
Frage an die Sachkundigen hier : wenn mein alter 21 kw hat , kann ich den elektronischen doch auch mit 21 nehmen?
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Ich glaube ich nehme jetzt doch einen Siemens
den Siemens DE21401
Frage an die Sachkundigen hier : wenn mein alter 21 kw hat , kann ich den elektronischen doch auch mit 21 nehmen?
Stichwort solide und unkaputtbar: irgendwie suche ich ja danach, einer der noch etwas länger hält.
Dieser hydraulische (die Marke gibts heute leider nicht mehr) hat bei meinen Eltern sage und schreibe 25 Jahre gehalten.
Irgendwie wünscht man sich so ein Gerät, was lange hält, eigentlich wenig Schmickschnack hat und ja doch auch irgendwie die Stromkosten im Schach hält.
Hallo,
bei uns steht gerade aktuell der Kauf eines Durchlauferhitzers an, da der alte (noch hydraulisch mit 21 KW) seinen Geist aufgegeben hat.
Ich bin sehr am schwanken, was preislich und von der Ausstattung empfehlenswert wäre. Was muss und was ist Quatsch.
Bei Siemens bin ich mitlerweile etwas skeptisch, da wir einen elektr. hatten, der knapp nach der Garantie seinen Geist aufgegeben hat. Kann ja mal ein Ausrutscher sein und es kann auch bei anderen passieren, aber das schwinkt mit.
Kann hier jemand einen empfehlen?
handyman1981
hab nur einzelen Wörter getauscht, weil ich den Text nicht wörtlich abschreiben wollte. Man weiß ja nie ![]()
Wir haben die Fälle abgedruckt auf einem Zetel bekommen.
Weiß nicht, ob sie aus irgendwelches Fachliteratur sind oder selber konstruiert.
Bin mir bei der Antwort immer noch ganz unsicher. Ich würde zu 10000 tendieren, da das Angebot ja bereits vor der Aufnahme der anwaltlichen Tätigkeit geschah.
Würdest du das auch so sehen?
Hallo,
ist für Verfahrensrecht ![]()
Mehr steht in der Aufgabe nicht an Angaben. Finde ihn zwar auch mehr als konstruiert, aber das ist ja nicht die Aufgabe ihn zu beurteilen ![]()
Also denke ich mal, er soll so zu lösen sein.
Hast du einen Tipp?
@ Handyman1981
Der Streitwert 1000Euro war übrigens richtig und ausrechnen sollten wir nichts.
Wir haben jetzt einen etwas anders gelagerten Fall bekommen, auf den ich deine Aussage, dass der Gegenstandwert/Streitwert der ausstehende Betrag ist nicht so ganz anwenden kann.
Person A und Person B streiten sich über eine zu erbringende Leistung. Der geschätzte Wert (was auch immer das heißen soll) liegt bei 20000 Euro.
A bietet B an, die Leistung für einen Betrag von 10000 Euro zu erbringen.
B lässt sich daraufhin juristisch beraten.
Es wird ein außergerichtlicher Vergleich über die bereits vereinbarte Summe von 10000 Euro geschlossen.
Welchen Gegenstandwert darf der Rechtsanwalt für die Vergleichsverhandlung hier als Gegenstandswert zugrunde legen.
Ich vestehe hier zwar eh nicht, warum B sich noch ein Anwalt nimmt, aber egal...
Was ist denn jetzt der Gegenstandswert? Er war ja eigentlich 20000 Euro. Aber irgendwie tendiere ich hier zu 10000 Euro, da der Betrag ja zwischen A und B bereits runterkorrigiert wurde.
Vielleicht gibts ja Extrapunkte wenn ich den Dozenten nach einer vorhandenen Rechtsschutz frage oder es wird morgen der Lacher ![]()
Nee, aber im Ernst von Rechtsschutz steht da nischt ![]()
Man soll die Fälle nur danach beurteilen, wie hoch der Streitwert ist und begründen
Ich entnehme deinem Beitrag aber, dass meine Antwort, dass der Streitwert bei 1000 Euro liegt richtig ist? Hast du noch einen Tipp, wo ich das im RVG finde.
Dass würde einen Extrapunkt geben ![]()
Ich hätte vielleicht doch lieber den ganzen Fall abschreiben sollen, aber das war mir zu lang ![]()
handyman1981: Aus dem Text ergibt sich, dass der Gegenstandswert Bezug nimmt auf das Schreiben vor Erhebung der Zahlungsklage mit Fristsetzung zur Zahlung. Also außergerichtlich
Aber ist das denn relevant für den Streitwert?
Hallo,
ich habe mich inzwischen auch ein wenig an die Ausformulierung gemacht, da ich morgen morgen die Ausarbeitung abgeben muss
Warum ist das mit dem Streitwert so kompliziert (der Fall ist noch einer der leichteren von den anderen)
Ich habe als Begründung geschrieben: Der Streitwert / Gegenstandswert ist im vorliegenden Fall 1000 Euro, da die Gesamtforderung von 5000 Euro nur zu einem Wert von 1000 Euro bestritten wurde und 4000 Euro unbestritten anerkannt wurden.
Dieses Anerkenntnis wird mit sofortiger Rechnungsbegleichung auch dokumentiert.
Habt ihr vielleicht noch einen Tipp, wo ich was in der RVG oder ähnliches finde?
handyman1981 warum meinst du jein? Hab ich was nicht berücksichtigt?
Hallo,
vielleicht kennt sich hier jemand ein wenig auf.
Angenommen es geht um eine Rechnung von 5000 Euro.
Bestritten davon werden 1000 Euro.
Rechtsanwalt schickt der Gegenpartei einen Schriftsatz mit Begründung für den Abzug und dass der unbestrittene Betrag sofort angewiesen wird.
Der Betrag wird auch am selben Tag überwiesen.
Angenommen die Gegenpartei geht Tage darauf auch zum Anwalt und erkennt den Abzug nicht an.
Was ist der Streitwert, wenn der Rechtsanwalt ganz normal nach RVG abrechnet.
5000 Euro oder 1000 Euro?