-
Re: Wie wirkt sich Mehrwertsteuererhöhung auf laufende Verträge aus?
Zitat
Original geschrieben von geizkragen_xl
... ... Falls zum 1. Januar 2006 die Mehrwertsteuer auf 18% angehoben wird, steigen dann auch die zu bezahlenden brutto-Grundgebühren laufender Handyverträge? ...
Ja, die NB/Provider haben dies i.d.R. über Ihre AGB so mit den Kunden vereinbart. Und eine solche AGB-Klausel ist mit Sicherheit gerichtsfest. Also weder Überraschungsklausel, noch SoKü-Recht. 
Gruß
muli
P.S.: IMHO gehört diese Thema eher ins "Mobilfunk Allgemein". @mods: Bitte verschieben.
-
Hallo,
falls jemand einen Gutschein für eine BahnCard 25 (2. Klasse) übrig hat, bitte mit Preisvorstellung per PN anbieten.
Die Einlösung muß bis Ende Sept. 2005 möglich sein.
Danke!
Gruß
muli
-
Zitat
Original geschrieben von handytim
Bei einer LOOP musste man 12,50 Euro überweisen, dann bekam man eine neue. Das war im Sommer 2003 jedenfalls so. ...
Dann haben es die Bubble-Männeken in 09/2003 geändert, so jedenfalls mukuh in seinem posting von damals.
Daß es per Guthabenabzug auch tatsächlich geklappt hat, hat er mir mal per PN mitgeteilt.
Gruß
muli
-
Zitat
Original geschrieben von PatrickSCB
Ich hab kein o2, aber gibt es nun Barring ....?
Ja gibt es, viele Gebiete in DE sind seitens der Bubble-Männeken gebarred (= gesperrt)
Gruß
muli
-
Zitat
Original geschrieben von bibsurfer
.... Es muß ja auch schon vor Ende der Kündigungsfrist gehen, sonst hat man ja kein "Druckmittel" mehr.
Mit den 5 Monaten liegst Du richtig, doch müssen muß gar nichts. In D herrscht Vertragsfreiheit, da kann jeder NB/Provider selbst festlegen, ab welchem Termin vor VVL er bereit ist, wieder ein neues Handy zu subventionieren . 
Gruß
muli
-
Re: Re: o2 - datum des vertragsabschlusses online?
Zitat
Original geschrieben von Axelchen
...
Um den exakten Vertragsbeginn zu erfahren, braucht man übrigens nicht zu kündigen: Man muß nur auf seine erste Rechnung schauen, der Vertragsbeginn ist logischerweise genau der Tag, ab dem man Grundgebühr gezahlt hat! ...
Man kann den Vertragsbeginn auch online ermitteln, zumindest solange man noch nicht verlängern kann. Einfach im account auf "Vertragsverlängerung" gehen, dann wird angezeigt, wann die frühestmögliche Verlängerung möglich ist. Vertragsbeginn ist demzufolge dann exakt 2 Jahre 19 Monate vor dem angezeigten Termin (24 Monate Vertragslaufzeit - 5 Monate frühestmöglicher VVL-Termin).
Gruß
muli
Edit: Denkfehler meinerseits, chung77 Du liegst richtig damit, daß ein früheres Datum angezeigt wird. Und wie bibsurfer schreibt, sind es 5 Monate. Sorry!
-
Zitat
Original geschrieben von TMausHB
... Schließt Du allerdings während der Zeit der Arbeitslosigkeit oder (noch deftiger) des Beziehens von ALGII einen Schubladenvertrag ab, nur um an einen neuen Communicator zu kommen oder so, dann sollte das auf jeden Fall auch mit Konsequenzen belegt sein.
Ich hoffe, das ist nachvollziehbar?!
....
Das ist in keinster Weise nachvollziehbar! Warum sollte ein Schubladenvertag für welches Mobile auch immer mit Konsequenzen belegt sein? Bspw. hat der alleinstehende ALG II Empfänger 345,00 Euro (Regelsatz) zur Verfügung. Wie er dieses Geld ausgibt, ist sein Problem. Wenn er lieber Handys per Schubladenvertrag abbezahlt und dafür hungert - sein Problem. Andere füttern Hunde, Katzen oder sonstiges Viehzeug von dem Geld durch - deren Problem (oder Vergnügen
). Also mal bitte auf dem Teppich bleiben ...
Und das Schwärzen von persönlichen Angaben auf Kontoauszügen wurde ja schon erwähnt, sonst hätte ich es nun gemacht. 
Gruß
muli
-
Zitat
Original geschrieben von thedarkside2005
... Kann mir da jemand weiterhelfen, wo ich den Gesetzestext finde? Dann kann ich e-plus mal auf den Gesetzestext verweisen...
Die "Netzbetreiberportabilität" ist über § 43 Abs. 5 TKG geregelt. Die PM "[url=http://www.bundesnetzagentur.de/enid/982a10ed2c46d354ae0eda83404634db,0/Archiv_Pressemitteilungen/PM_2__2_-_Juli-Dez__bm.html#518]Mitnahme von Mobilfunkrufnummern bei Anbieterwechsel[/url]" vom 23.10.2002 der ehem. RegTP gibt noch weitere Hinweise.
HTH
muli
-
Zitat
Original geschrieben von biker6868
..., aber so wie es da steht sind ALLE NB dazu verpflichtet: ...
Ja, aber genau lesen: Die gesetzliche Regelung greift nur zum Vertragsende und das hat thedarkside2005 nach eigenen Angaben noch lange nicht erreicht.
Gruß
muli
-
Re: Der Heizungsableser war da - ich war nicht da - Gebühr für erneutes Ablesen erlaubt?
Zitat
Original geschrieben von Dennis Thomsen
... Ich frage mich, ist diese Vorgehensweise korrekt? Die Termine innerhalb
einer Woche zu legen finde ich erhlich gesagt zu eng gelegt.
Nein, diese Vorgehensweise ist nicht korrekt! Gemäß den Richtlinien zur Durchführung der verbrauchsabhängigen Heizkostenabrechnung müssen zwischen Erst- und Zweittermin mindestens 14 Tage liegen. Der Zweittermin muß kostenlos sein.
Dazu noch folgendes Dokument zum LG München I, Urteil v. 22.2.2001, 12 O 7987/00 (leider nur noch im google-cache gefunden)
HTH
muli