Na, da könnte man sich ja ausgiebig im Verfahren drum streiten.
Trotzdem bleibt es Abzocke, genauso wie das Abmahngeschäft. Es ist ja kein unmittelbarer Schaden entstanden (anders wäre es, wenn der Gegner den Notebook des Klägers z.B. ausgeliehen und kaputt gemacht hätte), der Kläger dürfte auch nicht damit rechnen, den Notebook bei ebay "geschenkt" zu bekommen, das war einfach nur ein für ihn glücklicher Zufall, so dass er auch deswegen billigerweise keinen Schadenersatz geltend machen kann (nach dem Motto: "ich hätte dann den Notebook woanders für 1eur bekommen, habe wegen dir einige Gelegenheiten sausen lassen).
Ähnlich unrealistische Argumentationen bezüglich "entgangenem Gewinn" sind das Geschäft der Abmahnanwälte.
Insgesamt moralisch betrachtet nutzt der Kläger die Rechtsunkenntnis oder Naivität des VK aus, die ihm durch "glückliche Fügung" in den Schoss gefallen ist.
Möge der Kläger einmal an einen richtig kapitalkräftigen Abmahnanwalt kommen ![]()