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Hi,
kannst Du das Handy mit Deinem PC über Bluetooth überhaupt koppeln oder zickt die PC-Suite trotz erfolgter Verbindung zwischen Handy und PC?
Wenn Du eine erfolgreiche Verbindung zwischen Handy und PC hast, dann empfehle ich Dir das Programm "MyPhoneExplorer".
Damit bleiben für die Verwaltung von SE-Handies keine Wünsche mehr offen.
Du findest das Programm hier.
Gruß,
Loyo
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Zitat
Original geschrieben von Ninja6
Ganz mies war aber die Aktion von Lehmann, wie er den Schuh einfach aufs Tor geschmissen :flop: Fair Play sieht eigentlich anders aus
Gruß
der Jörch
Ach was, der Lehmann wollte den Schuh nur aus dem Verkehr ziehen, damit niemand drauftritt und sich verletzt 
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Du musst Dich doch nicht entschuldigen 
Gruß,
Loyo
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Re: Personenschaden für den Unfallverursacher
Zitat
Original geschrieben von ingo61
Hoffe geholfen zu haben.
Grüßle
ingo61
Ne, weil Du viele Sachen durcheinanderwirfst:
Ein Staatsanwalt stellt keinen Strafantrag. Der Strafantrag (zu unterscheiden von der bloßen Strafanzeige) wird vom Verletzten gestellt (§ 77 StGB) und ist fristgebunden (§ 77b StGB).
Hier eine ganz gute Übersicht zum Thema Strafantrag Wiki
Auch muss es in strafrechtlicher Sicht zu keiner Gerichtsverhandlung kommen, wenn die Staatsanwaltschaft ein Ermittlungsverfahren einstellt oder einen Strafbefehlsantrag stellt und vom Gericht dann ein Strafbefehl erlassen wird. Nur im Falle eines Einspruchs kommt es dann zu einer Gerichtsverhandlung.
Gruß,
Loyo
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Zitat
Original geschrieben von horstie
Hallo (ich vermute mal angehender?) Profijurist:
Wenn schon der Geschädigte durch seinen nicht gestellten Strafantrag zeigt, dass er kein Interesse an einer Strafverfolgung hat, wird ein Strafverfahren in aller Regel ohne viel Federlesens eingestellt, sofern nicht besondere Umstände vorliegen. Warum sollte es auch zwingend hier ein öffentliches Interesse an der Strafverfolgung geben? Liegt aber ein Strafantrag vor, tut sich eine StA oft ein wenig schwerer, die Sache ohne viel Tamtam einzustellen, da es ja offensichtlich immerhin einen gibt, der sich für den Ausgang des Verfahrens interessiert (außer dem Unfallfahrer selbst
).
Fazit: Ob ein Strafantrag gestellt wird oder nicht, hat für den Unfallfahrer meist sehr wohl eine Bedeutung (letztlich meist im Geldbeutel spürbar - sei es für den Verteidiger oder für die Geldstrafe).
Äh, hab ich was Anderes geschrieben?
Mein Beitrag bezog sich in erster Linie auf die Einleitung eines Strafverfahrens und nicht auf etwaige Einstellungsmöglichkeiten.
Deswegen kam der Hinweis von mir, dass bei einer fahrlässigen KV im Straßenverkehr zur EINLEITUNG eines Strafverfahrens ein Strafantrag keine zwingende Voraussetzung ist, was jedoch in einigen vorherigen Beiträge so rüberkam :cool:
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An alle Hobbyjuristen: Eine fahrlässige Körperverletzung ist ein RELATIVES und kein ABSOLUTES Antragsdelikt. Ein Blick in § 230 StGB hilft.
Wenn es zu einem Verkehrsunfall mit Personenschaden kommt, leitet die Polizei den Vorgang an die Staatsanwaltschaft weiter. Ein Strafantrag des Geschädigten ist hierfür NICHT erforderlich
Die Sache wird von Amts wegen verfolgt und wird i.d.R. bei kleineren Verletzungsfolgen mit Strafbefehl geahndet, wenn das Verfahren nicht nach § 153 oder § 153a StPO eingestellt wird.
Gruß,
Loyo
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Zitat
Original geschrieben von achim007
Gruß Achim melde mich wieder.
Und Achim? Wie waren Deine Erfahrungen mit dem MTEC bei nasser Fahrbahn?
Gruß,
Loyo
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... und Geschwindigkeits-OWi´s i.d.R. gar in drei Monaten, § 26 Abs. 3 Satz 1 StVG 
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Bei der Erstberatung ist der Anwalt weitgehend frei. Früher bei Verbrauchern max. 190 Euro zzgl. MwSt. Heute ist eine Honorarvereinbarung vorgesehen, die mit dem Mandanten ausgehandelt wird.
Pauschal 30 Euro kann man daher nicht sagen 
Gruß,
Loyo
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Wie kommst Du auf den Pauschalwert von ca. 30€?
Tip: Angemessene Frist setzen, dann zum Anwalt. Der Anwalt wird dann seine Anwaltskosten als Verzugsschaden beim Gegner geltend machen. Aber nicht vergessen: Kostenschuldner des Anwalts ist der eigene Mandant 
Gruß,
Loyo