Beiträge von booner

    Zitat

    Original geschrieben von ChickenHawk
    Steht doch sogar auf der Startseite:


    "Ganzjähriger Versand von Feuerwerk und Pyrotechnik an Privat* und Gewerbe.


    *Bitte beachten Sie, dass beim Bezug von Feuerwerkskörpern der Klasse 2 während des Jahres für die Verwendung der Artikel, eine Genehmigung notwendig ist. Antragsformulare, sowie weitere Informationen, finden Sie im Servicebereich unserer Website."


    Das "beim Bezug" kann man aber so auslegen, dass Pyroweb die gemeindliche Genehmigung vorliegen muss. Deswegen frage ich ja :)

    Zitat

    Original geschrieben von Smover
    Das Gefühl kann ich nur bestätigen. Mir kommts auch so vor als ob es früher wesentlich mehr geknallt hätte. Liegt aber vielleicht auch daran das es mich früher mehr intressiert hat. Wer ist denn früher mit 14/15 nich mit Kumpels zum böllern und schei*** bauen an Sylvester losgezogen :D


    Oh ja, das waren Zeiten :D Tagelang dem Verkaufstart entgegengefiebert, Prospekte gesammelt, am Abend des Vortags zum Verkaufsstart kurz vor Ladenschluss mit den genervten Eltern bei diversen Märkten gebettelt.


    Wenn das Zeugs dann da war stundenlang sortiert und angefasst und Bestandslisten erstellt. Heute stehen die Sortimente seit zwei Tagen unberührt in der Ecke.

    In München beim Obletter am Stachus gab/gibt es 80 St. Böller D für 2€.


    Das kam mir sehr günstig vor, auch wenn die D ja eher mau sind. 2,5 Cent ist das Stück auf jeden Fall wert.


    Heutzutage ist dort nur noch eine winzige Ecke für den Feuerwerksverkauf reserviert. Vor ein paar Jahren wurde immer ein riesiger Tresen im UG aufgebaut, es gab schlangen wie bei Aldi-Computern :)


    Die Leute kaufen scheinbar weniger.

    Re: Re: Re: RBB-Abendschau: Elektroriese treibt Firmen in den Ruin


    Zitat

    Original geschrieben von !ND
    Ich frage mich, hat von denen keiner eine rechtsschutzversicherung?


    Weil RS für Selbständige mir Jahresumsatz >10.000€ horrende Summe kostet, wenn das Risiko überhaupt verischerbar ist?



    Zitat

    Original geschrieben von eisi
    Und ich frage mich wieso lässt die Berliner Internet-Elektro-Klitsche nicht einen Anwalt ihre Seite, Impressum, AGB, etc. pp. durchschauen? :confused:
    Könnten sie sich viel Ärger und warsch noch mehr Kohle sparen!?
    Also manchmal... :rolleyes:


    Es geht hier nicht um Todsünden wie fehlende Anbieterkennezeichnung/Impressum/Widerrufsbelehrung.


    MSH mahnt z.T. Sachen ab wie etwa irrenführende Versandkostenangaben auf Hinweisseiten wie günstiger.de (ein Fall: Es wurde dort nicht erwähnt, dass sich bei mehrenren bzw. schwereren Artikeln die Versandkosten erhöhen können), irreführenden Lieferterimen, Angabe falsche Enregieeffizienzklassen bei Elektrogeräten, irreführender Angabe von Testberichtsergebnissen (z.B. die genaue Ausgabe der den Test enthaltenden Zeitschrift ist nicht mitangegegeben)...

    Zitat

    Original geschrieben von bambi05
    Wie lautet denn die Begründung des LG München?


    Das Vorgehen der Kette sei bei einer Gesamtwürdigung der Umstände und Zusammenschau verschiedener Gesichtspunkte wie


    • Anzahl der eingegangenen Anträge
    • Alternativadressierung der Anträge an verschiedene Kammern
    • Höhe der Streitwerte
    • Textbausteinartiger Aufbau der Antragsschriften
    • Wortgleichheit der Anträge über weite Strecken
    • der Tatsache, dass die Antragstellerin in mehreren Fällen noch vor Ende des einstw. Vefügungsverfahrens das Hauptsacheverfahren eingeleitet hat


    als rechtsmißbräuchlich einzustufen, da das Gebührenerzielungsinteresse dominiere. Auch die Tatsache, dass auf Seiten der Media-Saturn Holding mehrer rechtlich selbständige Märkte als Antragsteller auftreten, ändere nichts an dieser Einschätzung. Vielmehr spreche diese "Taktik" eher für die Mißbrauchsabsicht, da alle Abmahnungen zentral von der selben Kanzlei aus versandt würden, und die Verwendung verschiedener Antragsstellerinnen erkennbar dazu diene, mit rein formalistischen Mitteln dem Vorwurf der Rechtsmissbräuchlichkeit entgegenzuwirken.



    So sieht es die 33. Zivilkammer des LG München I. Die Kammern für Handelssachen am LG München I dagegen halten die Abmahntätigkeit nicht für rechtsmißbräuchlich, da aufgrund der Größe und Umsatzstärke der Antragsstellerin(nen) die vorliegende Abmahntätigkeit von völlig untergeordneter Bedeutung sei.

    Zitat

    Original geschrieben von crooks
    Das ist ja nun kein rechtswidriges Verhalten.


    Zumindestens das LG München hielt die Anträge der Media-Saturn Holding in sechs Fällen für rechtsmißbräuchlich.


    Bspw. wurden da geschickt Anträge abwechselnd sowohl an Handels- auch an Zivilkammern adressiert, um die Gesamtzahl der Anträge nicht so hoch erscheinen zu lassen.

    Zitat

    Original geschrieben von yamakazi2003
    Strafanzeige?
    Wegen was denn?
    Widerruf nach 2 Monaten, was für einen Widerruf stellt das dar?
    Es war ja noch nicht mal ein Fernabgeschäft, gibt es da überhaupt 14 Tage Widerrufsrecht?


    So wie es der TE geschildert hat, handelt es sich um ein Haustürgeschäft. Dabei steht dem Verbraucher grds. ein Widerrufsrecht nach §§ 312, 355 BGB zu (welches dem Widerrufsrecht bei Fernabsatzgeschäften relativ ähnlich ist)

    Die einzige Rettung sehe ich ebenfalls nur in einer nicht oder nicht ordnungsgemäß vorgenommenen Widerrufsbelehrung.


    Man müsste halt den Wortlaut kennen, um deren Ordnungsgemäßheit zu kennen. Das Widerrrufsrecht würde schon dann nicht verfristen, wenn etwa die in §§ 355 I, II, 312 II BGB geforderten Formalia nicht gewahrt wären.


    Du schreibst, dein Vater ist gesundheitlich angeschlagen. Kommt eine Geschäftsunfähigkeit wegen vorübergehender Störung der Geistestätigkeit bei Abgabe der Vertragserklärung in Betracht? Darüber kann man etwa bei Alzheimer oder Demenz diskutieren.




    Zitat

    Original geschrieben von maximumhandy
    § 312d BGB
    (2) Die Widerrufsfrist beginnt abweichend von § 355 Abs. 2 Satz 1 nicht vor Erfüllung der Informationspflichten gemäß § 312c Abs. 2, bei der Lieferung von Waren nicht vor dem Tage ihres Eingangs beim Empfänger, bei der wiederkehrenden Lieferung gleichartiger Waren nicht vor dem Tage des Eingangs der ersten Teillieferung und bei Dienstleistungen nicht vor dem Tage des Vertragsschlusses.



    --> Es wurde ja auch ein "Kasten" geliefert. Die Frist begann also erst zu laufen, als der "Kasten" gelifert wurde. Dann waren 2 Wochen Zeit, die Qualität zu testen. Der Käufer wurde hier also nicht so schlecht gestellt, wie man meinen könnte.


    Würdest du in obiger Konstellation ein Fernabsatgeschäft annehmen? Ein solches könnte man ja nur konstruieren, wenn man den MC-Drücker rein als Erklärungsboten des Vaters des TE sehen würde. Und selbst wenn dieser die Willenserklärung des Vaters des TE zu MC "trägt", ist er kein Fernkommunikationsmittel im eigentlichen Sinne :)


    Der MC-Drücker dürfte eher Empfangsvertreter der MC sein, so dass das Angebot des Vaters des TE (ausgefüllter/unterzeichneter Antrag) mit Zugang an MC-Drücker auch der MC zugegangen sein dürfte. Die MC nimmt dieses Angebot dann etwa durch Freischaltung der SIM-Karte an.


    Daher dürfte die Belehrung auch vor Vertragsschluss erfolgt sein, so dass bei deren Ordnungsgemäßheit auf jeden Fall "nur" die Regelfrist läuft.