Die einzige Rettung sehe ich ebenfalls nur in einer nicht oder nicht ordnungsgemäß vorgenommenen Widerrufsbelehrung.
Man müsste halt den Wortlaut kennen, um deren Ordnungsgemäßheit zu kennen. Das Widerrrufsrecht würde schon dann nicht verfristen, wenn etwa die in §§ 355 I, II, 312 II BGB geforderten Formalia nicht gewahrt wären.
Du schreibst, dein Vater ist gesundheitlich angeschlagen. Kommt eine Geschäftsunfähigkeit wegen vorübergehender Störung der Geistestätigkeit bei Abgabe der Vertragserklärung in Betracht? Darüber kann man etwa bei Alzheimer oder Demenz diskutieren.
Zitat
Original geschrieben von maximumhandy
§ 312d BGB
(2) Die Widerrufsfrist beginnt abweichend von § 355 Abs. 2 Satz 1 nicht vor Erfüllung der Informationspflichten gemäß § 312c Abs. 2, bei der Lieferung von Waren nicht vor dem Tage ihres Eingangs beim Empfänger, bei der wiederkehrenden Lieferung gleichartiger Waren nicht vor dem Tage des Eingangs der ersten Teillieferung und bei Dienstleistungen nicht vor dem Tage des Vertragsschlusses.
--> Es wurde ja auch ein "Kasten" geliefert. Die Frist begann also erst zu laufen, als der "Kasten" gelifert wurde. Dann waren 2 Wochen Zeit, die Qualität zu testen. Der Käufer wurde hier also nicht so schlecht gestellt, wie man meinen könnte.
Würdest du in obiger Konstellation ein Fernabsatgeschäft annehmen? Ein solches könnte man ja nur konstruieren, wenn man den MC-Drücker rein als Erklärungsboten des Vaters des TE sehen würde. Und selbst wenn dieser die Willenserklärung des Vaters des TE zu MC "trägt", ist er kein Fernkommunikationsmittel im eigentlichen Sinne 
Der MC-Drücker dürfte eher Empfangsvertreter der MC sein, so dass das Angebot des Vaters des TE (ausgefüllter/unterzeichneter Antrag) mit Zugang an MC-Drücker auch der MC zugegangen sein dürfte. Die MC nimmt dieses Angebot dann etwa durch Freischaltung der SIM-Karte an.
Daher dürfte die Belehrung auch vor Vertragsschluss erfolgt sein, so dass bei deren Ordnungsgemäßheit auf jeden Fall "nur" die Regelfrist läuft.