ZitatOriginal geschrieben von Shani Ace
Na so lange man die Raten nicht abbezahlt hat, ist die Ware doch Eigentum des Verkäufers, bei dem er es mit Ratenzahlung gekauft hat - das darf man dann doch garnicht weiterverkaufen, solange die Raten nicht abbezahlt sind!
Das ist nicht generell der Fall. Nur dann, wenn der Veräußerer das Eigentum dem Erwerber unter der aufschiebenden Bedingung der vollständigen Kaufpreiszahlung übereignet hat ("Eigentumsvorbehalt"). Wird ein schlauer Verkäufer so machen, muss er aber nicht.
Verboten ist der "Weiterverkauf" deshalb noch lange nicht.
Nur wird im Falle eines vereinbarten EV der ebay-Veräußerer dem ebay-Erwerber wohl kein Eigentum am Handy verschaffen können: Ein reguläre Übereignung scheidet mangels Berechtigung des ebay-Veräußerers aus, ein gutgläubiger Eigentumserwerb des Käufers vom nichtberechtigten ebay-Veräußerer würde im konkreten Fall an der grob fahrlässigen Unkenntnis des Erwerbers von der Nichteigentümerstellung des Veräußerers scheitern (der Ratenkauf steht ja im Angebot, was zur Bösgläubigkeit des Erwerbenden führt).
Der Verkäufer macht sich aber potentiell schadensersatzpflichtig ggü. dem Käufer, wenn er den geschlossenen Kaufvertrag nicht erfüllen kann.
Nichtsdestotrotz kann der Verkäufer im Fall eines EV des Käufer wirksam sein Anwartschaftsrecht am Handy übertragen, so dass im Falle der vollständigen Kaufpreiszahlung des Verkäufers an den Erstverkäufer der Käufer automatisch Eigentum am Handy erlangt.