Beiträge von booner

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    Original geschrieben von Shani Ace
    Na so lange man die Raten nicht abbezahlt hat, ist die Ware doch Eigentum des Verkäufers, bei dem er es mit Ratenzahlung gekauft hat - das darf man dann doch garnicht weiterverkaufen, solange die Raten nicht abbezahlt sind!


    Das ist nicht generell der Fall. Nur dann, wenn der Veräußerer das Eigentum dem Erwerber unter der aufschiebenden Bedingung der vollständigen Kaufpreiszahlung übereignet hat ("Eigentumsvorbehalt"). Wird ein schlauer Verkäufer so machen, muss er aber nicht.


    Verboten ist der "Weiterverkauf" deshalb noch lange nicht.


    Nur wird im Falle eines vereinbarten EV der ebay-Veräußerer dem ebay-Erwerber wohl kein Eigentum am Handy verschaffen können: Ein reguläre Übereignung scheidet mangels Berechtigung des ebay-Veräußerers aus, ein gutgläubiger Eigentumserwerb des Käufers vom nichtberechtigten ebay-Veräußerer würde im konkreten Fall an der grob fahrlässigen Unkenntnis des Erwerbers von der Nichteigentümerstellung des Veräußerers scheitern (der Ratenkauf steht ja im Angebot, was zur Bösgläubigkeit des Erwerbenden führt).


    Der Verkäufer macht sich aber potentiell schadensersatzpflichtig ggü. dem Käufer, wenn er den geschlossenen Kaufvertrag nicht erfüllen kann.


    Nichtsdestotrotz kann der Verkäufer im Fall eines EV des Käufer wirksam sein Anwartschaftsrecht am Handy übertragen, so dass im Falle der vollständigen Kaufpreiszahlung des Verkäufers an den Erstverkäufer der Käufer automatisch Eigentum am Handy erlangt.

    Hallo,



    möchte wegen Anschaffung einer neuen FSE ein Upgrade von der 3.30 auf die 3.50 machen. Hab ein 6230i made 05/2005 in der BeNeLux-Version, leider ohne Kaufbeleg, aber eben noch innerhalb der 15 Monate Garantie.


    Kann mir jemand einen Grund nennen, warum das Upgrade nötig sein soll (ich denke, neue FSE ist für das NSC kein Argument ;) ). Mir fiele da nur dieser SMS-Bug mit dem "Großweiterschreiben" ein. Weiterhin taucht bei mir im T9-Modus vor jedem angefangenen Wort ein * auf. Gewollt oder bug?



    Vielleicht hat auch jemand zuffälligerweise ein 6230i V3.30 via BT mit einer originalen Audi Handyvorbereitung in Betrieb und weiß ob das harmoniert?
    Audi empfiehlt beim 6230i minimal die V3.40.

    Zitat

    Original geschrieben von CLK
    Ist da was an mir vorbei gelaufen, oder womit haben die das bewiesen?


    Vielleicht etwas unsauber formuliert:


    Nicht Herr F. oder Frau Z., sondern derjenige, der mit uns von Anfang an in email-Kontakt stand, also nach eigenen Angaben Herr H. hat durch das erneute Verstreichenlassen der Rückzahlungsfrist seine Täterschaft bzw. Tatbeteiligung nochmals verdeutlicht.


    Jemand der fahrlässig in solche Machenschaften gerät oder gar selbst "Opfer" ist würde eine solche Wiedergutmachungsgelegenheit nicht einfach verstreichen lassen.



    Zitat


    Jetzt müsste wohl noch von jedem Geschädigten ein gerichtlicher Mahnbescheid, Grund: ungerechtfertigte Bereicherung, beantragt werden. Durch den Betrugsprozess an sich sehen die Geschädigten nämlich kein Geld, dass muss jeder selbst zurückfordern. @bboner: wie ist denn hier die örtliche Zuständigkeit im BGB geregelt: Gericht am Ort des Verkäufers oder des Käufers?


    Ein Mahnbescheid auf Rückzahlung "klappt" natürlich erst bei dem Bestehen einer fälligen Forderung aus dem Rückgewährschuldverhältnis infolge wirksam erklärten Rücktritts vom Kaufvertrag. Dazu sollte man dann schon in beweisbarer Form (Einschreiben) der Verkäuferin den Rücktritt wirksam erklärt und erfolglos eine angemessenen Frist zur Rückzahlung des Kaufpreises sowie zur Begleichung evtl. Schadensersatzansprüche z.B. aus Schuldnerverzug gesetzt haben.


    Gemäß § 689 I, II ZPO ist sachlich das Amtsgericht, örtlich ausschließlich das Amtsgericht zuständig, bei dem der Antragssteller (also derjenige, der den Kaufpreis haben möchte) seinen allgemeinenen Gerichtsstand, also bei Personen deren Wohnsitz, hat. M.W. haben jedoch alle Landesregierungen von der Ermächtigungsgrundlage des § 689 III ZPO Gebraucht gemacht, und per Rechtsverordnung jeweils ein zentrales Mahngericht bestimmt, welches dann das zuständige Gericht wäre.


    In Bayern z.B. ist Zentrales Mahngericht das AG Coburg.


    Von der Beantragung eines Mahnbescheids würde ich aber abraten, solange über die Personenidentitäten und die "Rollenverteilung" noch keine Klarheit besteht.


    Hier sollte ein Ermittlungsverfahren der StA Köln etwas Licht ins Dunkel bringen :)











    Ganz zu Anfang gab es hier doch einen, der einen falschen Begünstigten bei der Überweisung angegeben hat und deswegen die Überweisung "zurückholen" wollte? Hat das geklappt? Ich meine es war "lart"?

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    Original geschrieben von Goodzilla
    Ich würde am Ammersee lieber ausschreiben... wer weiß auf was für Ideen die Leute bei der Abkürzung noch kommen. :D


    Das andere bayerische Seefeld hat es in Sachen Schnee wahrscheinlich etwas einfacher - wobei ich wirklich immer noch nicht verstehe, wie man sich darüber freuen kann? Habt Ihr alle kein Auto und eure Arbeit und eure Frauen gleich im Haus? :confused:


    Im Übrigen liegt Seefeld (i. OB.) am Pilsensee (und am Wörthsee), korrekt also Seefeld i. OB. a. P. (oder a. W.). Mit dem Ammersee hat Seefeld gar nix zu tun...