Beiträge von booner

    Der Fall ist trotz seiner Kürze nicht einfach zu lösen und daher durch unverbindliche Tipps in einem Forum nicht befriedigend in den Griff zu bekommen. Wenn du dir sicher bist, dass die Käuferin nicht nur blöfft, würde ich mir ggf. auch fachlichen Rechtsrat beim Anwalt holen.


    So könnte die Käuferin duch den Haftungsausschluss der Verkäuferin in sämtlichen Mängelrechten präkludiert sein. Dies setzt voraus, dass


    1. überhaupt ein Haftungsausschluss Vertragsbestandeteil wurde,
    2. falls er in der Form von AGB Vertragsbestandteil wurde (was sehr wahrscheinlich ist), dieser nicht wegen § 309 Nr . 8 b) aa) BGB (da neue Jeans) oder wegen § 309 Nr. 7 a) und b) BGB unwirksam ist
    3. sich die Verkäuferin überhaupt auf diesen Ausschluss berufen kann, vgl. § 444 BGB.


    Letzteres wäre nicht der Fall, wenn die Verkäuferin den Mangel arglistig verschwiegen hätte oder eine entgegenstehende Beschaffenheitsgarantie für die Sache übernommen hätte.


    Da scheinbar zum Zeitpunkt der Vereinbarung des Ausschlusses bzw. des Vertragsschlusses kein arglistiges Verschweigen in Betracht kommt (Fahrlässigkeit ist hier nicht ausreichend) bleibt nur die Übernahme einer Beschaffenheitsgarantie, welche sich bei nicht ausdrücklicher Übernahme einer solchen Garantie evtl. aus der Auslegung des Angebots ergeben kann.


    Beschreibungsmerkmal wie "garantiert unbenutzt" , "keinerlei Fehler/Schäden/Flecken, "wie aus der Fabrik" könnte man als Übernahme auslegen, wären also schlecht für die Verkäuferin...



    Sollte der Haftungsausschluss wegen Verstoßes gegen ein Klauselverbot unwirksam sein (was ich für sehr wahrscheinlich halte) bzw. sich die Verkäuferin nicht auf ihn berufen können, hätte die Käuferin prinzipiell "freie Bahn", da sie durch die Mitteilung der Verkäuferin den Nachweis erbringen kann, dass die Kaufsache bereits vor Gefahrenübergang mangelhaft war.


    Im Übrigen würde ich spätestens jetzt auf das förmlichere "Sie" umsteigen und deutlich machen, dass ein weiteres Duzen durch die Käuferin ggf. strafrechtlich verfolgt wird.


    PS: Vielleicht wäre die letzte RS-Rate besser in einem Duden angelegt worden?


    PPS: Wie alt ist denn die Hose? Fall <6 Monate und Rechnung vorhanden ab zu dem Erstverkäufer!

    Tja, da ist der Ehrliche mal wieder der Dumme :(



    Wie zeigt sich den das Fehlerbild genau? Ist das nur ein geringes kosmetisches Problem oder klafft in der Hose ein Loch, welches sie untragbar macht?


    Wenn der Verarbeitungsfehler einen der Sache dauerhaft anhaftenden nicht nur unerheblichen Mangel darstellt, könnte man eine Anfechtungsmöglichkeit des auf den Abschluss des Kaufvertrages gerichteten Angebots diskutieren, da dann bei deiner Freundin ein Irrtum über eine verkehrswesentlich Eigenschaft der Hose vorgelegen haben könnte.


    Dagegen spräche eindeutig eine leichte Behebbarkeit, etwa durch Reparatur. Auch könnte eine jetzt erfolgende Anfechtungserklärung schon verfristet sein.



    Damit käme deine Freundin vom Vertrag los, würde sich die Aufwendungen für die Näherei sparen. Andererseits müsste sie der Käuferin einen evtl. entstandenen Vertrauensschaden ersetzen (z.B. wenn diese nachweisen könnte, 2 Tage nach dem Kauf eine identische Hose 35€ billiger gesehen zu haben, von deren Kauf aber im Vertrauen auf die Gültigkeit des Vertrag mit deiner Freundin Abstand genommen hat, eben 35€).


    PS: Hätte deine Freundin ihren Mund gehalten, hätte die Käuferin so gut wie keine Chance gehabt ihre Mängelrechte durchzusetzen...

    Zitat

    Original geschrieben von NoKiA4LiFe
    Ein Zauberwort gibt es nicht. Thema sollte im NSC deines Mißtrauens bekannt sein.;)


    Ok, danke dir!


    Zitat

    Original geschrieben von SirShagalot
    Koppeln dürfte kein Problem sein, da der Adapter ja eh nur eine mechanische Verbindung für Antenne und Laden ist und mit dem BT Teil an sich nichts zu tun hat. Kenne die Audi Anlage nicht, aber so ist es zumindest bei anderen Herstellern (bei BMW weiß ich es 100%ig). Sind also nicht gerade beide Handys an und gepairt, dann gibt es keinen Stress - sonst dürfte IMHO das zuletzt gepairte Handy "bevorzugt" werden.


    Genau das wollte ich hören :D


    Ich kann mir auch nicht vorstellen, was im Adapter selbst an BT drinstecken sollte, bis auf die Ladestromversorgung und den Antennenabgriff dürfte es eine reine Mechanik sein.


    Der (auf diesem Gebiet sichtlich unerfahrene) Audi-Verkäufer meinte halt, es würde nicht funktionieren...


    Wahrscheinlich wollte er die (verkaufsförderenden) Audi- Sicherheitsbestimmungen (s.o.) nicht umgehen.

    Re: Re: 6310i und 6230i abwechselnd in Audi FSE - Adapterfrage


    Zitat

    Original geschrieben von NoKiA4LiFe
    Ja.



    Gibts da ein "Zauberwort", oder ist das kostenlose Update bei BT bekannt? Ab welcher Version ist denn BT sicher?





    Kann mir vielleicht noch jemand dabei helfen, ob ich das 6230i per BT auch mit der FSE koppeln kann, wenn an der FSE ein 6310i-Adapter angeschlossen ist?


    Oder kann man die Handyvorbereitung gar ohne jeden Adapter mit einem BT-Handy betreiben? Audi schreibt hier nämlich, "Aufgrund der elektromagnetischen Strahlung im Fahrzeug dürfen Mobiltelefone innerhalb des Fahrzeugs
    nur mit Adapter-Set betrieben werden.", so dass eigentlich auch ein Betrieb ganz ohne Adapter möglich sein muss?

    Re: Re: &quot;Gewährleistung richtig ausschließen&quot;


    Zitat

    Original geschrieben von Sebian
    Hmm.. Und wie schließt man die Gewährleistung dann "richtig"/rechtswirksam aus? :)


    Indem man in seinem Angebot einen Ausschluss wie "Eine Haftung für Sachmängel wird von mir ausgeschlossen" platziert (wobei der im Artikel kritisierte Auschluss "keine Garantie, keine Rücknahme" bei laiengünstiger Auslegung auch zielführend sein dürfte), und dabei von diesem Ausschluss wiederum durch Sachmängel verursachte Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung des Verwenders oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Verwenders beruhen und sonstige Schäden, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Verwenders oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Verwenders beruhen (vgl. wertungsunabhängige Klauselverbote des § 309 Nr. 7 a und b BGB) ausnimmt, sofern der Ausschluss insgesamt nicht individualvertraglich, sondern i.d.F. von AGB erfolgen soll (was den Regelfall bei ebay-Angeboten darstellt).


    Zusätzlich sollte man ausdrücklich der Übernahme einer Beschaffenheitsgarantie i.S.d. §§ 443, 444 BGB entgegentreten, die die Haftungsfreizeichnung aushebeln würde. (Etwa: "Eine Beschaffenheitsgarantie für die zu verkaufende Sache wird ausdrücklich nicht übernommen, der Angebotstext ist als reine Eigenschaftsbeschreibung aus der Sicht eines technischen Laien aufzufassen")




    Oben Geschriebenes ist natürlich nur für Verkäufer von Erfolg, die als Verbraucher tätig sind, keinen Mangel arglistig verschwiegen haben, und, falls der Ausschluss durch AGB erfolgt, nur für solche , die keine neu hergestellten Sachen verkaufen.