Beiträge von booner
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Original geschrieben von der_inquisitor
Das ist mir natürlich bekannt.
Ich wollte vordergründig auch nur verdeutlichen, daß ein Toter nicht Vertragsgegner sein kann.
Erben gibt es ja auch erst nach Eröffnen des Nachlaßverfahrens - daher auch meine Formulierung, daß der Vertrag zunächst (Stichwort "Schwebezustand") endet.Dann ist dir aber unbekannt, dass Folge des 1922 ein Vonselbsterwerb ist, also die Erbschaft ipso morte & ipso iure auf den Erben übergeht.
Der Erbe wird im Moment des Todes des Erblassers dessen Rechtsnachfolger, der Nachlass ist keine Sekunde "herrenlos"...
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Original geschrieben von ganymed
Mobilfunkverträge sind im Gegensatz zu gewöhnlichen Kaufverträgen sehr persönliche und auf den individuellen Vertragsnehmer zugeschnittene Verträge.Allein § 313 BGB würde für eine Kündigung des Vertrages schon ausreichen.
Desweiteren wird wohl kein Netzbetreiber trotz des vorherrschenden Gewinndenkens bei einem Todesfall der Stornierung eines Vertrages widersprechen, es sei denn, dass die SoKü provoziert worden ist (zB wenn der
Vertragsnehmer zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses schon im Koma lag bzw. schon tod war. Werden glaube ich in der Branche "Grabsteinkunden" genannt).Wenn aber ein naher Verwandter gestorben ist, wir man den jeweilgen Erben bei der Aufhebung des Vertrages keine Schwierigkeiten machen.
Da hat ja hier auch niemand Entegegenstehendes behauptet.
Vor 313 BGB würde ich aber einen Blick in die AGB werfen, ob dieser Fall nicht soagr bedacht wurde...
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Original geschrieben von der_inquisitor
Und wer ist nach dem Tod Vertragsgegner? Die Kirche in Vertretung des Himmelreiches?Nach der Universalsukzession des § 1922 BGB die Erben.
Zitat
Natürlich endet jeder Vertrag zunächst mit dem Tod fristlos. So auch ein Mobilfunkvertrag.Uiuiui, die §§ 1922, 1967 BGB sind also überflüssig? Welchen Sinn hätte dann z.B. § 580 BGB?
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Na ihr Meckerlieschen
dann nehmts halt ein 6100 mit Cam-HS, kostet auch nur 70€ -
*grusel* Wer nichtmal das Geld für attraktive Werbeträger hat muss wohl sehr knapp kalkulieren...
Die ebay-Bewertungen sind aber recht positiv:
http://feedback.ebay.de/ws/eBa…wFeedback&userid=spardoch
ZitatOriginal geschrieben von ashd
Wie es der von Dir genannte Shop handhabt, ist mir nicht bekannt. Diese Bestimmung in § 10 Ziff. 5 der AGB ..."Bei Rückgabe von Hardware-Produkten (z. B. PCs, Laptops, Notebooks, Drucker, Back-Up Systeme, etc.) werden für die Funktionsüberprüfung und Wiederherstellung der Verkaufsfähigkeit Bearbeitungskosten in Höhe von EUR 80,- pro Einzelprodukt berechnet."
... ermöglicht allerdings gewisse Schlußfolgerungen.

Wer "verbricht" denn solche AGB
:confused: Schön für den Verbraucher, wenigstens ein unbefristetes Widerrufsrecht :top: -