Der Verkäufer kann nicht nur anfechten, er hat schon angefochten.
Seine Erklärung, sich wegen seines Irrtums nicht an seinem Angebot festhalten lassen zu wollen kann ohne weiteres als Anfechtungserklärung ausgelegt werden.
Diese ist ist dem Anfechtungsgegner bereits zugegangen, die Anfechtungsfrist ist gewahrt. Als Anfechtungsgrund kommt ein Erklärungsirrtum in Betracht, auf welchen sich der Verkäufer ja auch beruft.
Im Streitfall ist der Verkäufer allerdings in der Darlegungs- und Beweispflicht für die ihn zur Anfechtung berechtigenden Umstände.
Ob der Käufer (etwa wegen eines viel zu niedrige angesetzten Preises) die Anfechtbarkeit kannte oder kennen musste spielt für die Anfechtung selbst keine Rolle! Das wird nur im Rahmen der Schutzwürdigkeit interessant, wenn es infolge der Anfechtung um den Ersatz des sog. Vertrauensschadens geht bzw. bei Fragen der Bösgläubigkeit.
Theoretisch kann also auch ein Verkäufer anfechten, der statt 120€ einen Preis von 110€ eingibt, weil er sich bei der zweiten Ziffer vertippt hat. Allerdings fehlt dann der Anschein eines Irrtums, der Verkäufer wird sich schwerer tun seinen Irrtum zu beweisen.