Beiträge von booner

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    Original geschrieben von DunklerMythos
    Am Mittwoch bekomme ich eine eMail von der Verkäuferin, das mein Paket angekommen sei, aber es war lediglich das Auspolsterungsmaterial noch drinn. Das handy + Cover sind weg. Laut Ihrer Aussage sieht es so aus, als ob das paket geöffnet wurde. Sie hat noch am gleichen Tag beid er Post eine Schadensmeldung gemacht.


    bekomm ich von der Post Schadensersatz? Wie läuft das nun alles ab? Muß ich beweisen, das da ein Handy + Cover drinn war? Ich hätte 2 Zeugen (meine Freundin und einen Arbeitskollegen)



    Da hast du m.E. ganz schlechte Karten! Wenn die Entbranderin so blöd ist, solch ein Paket anzunehmen ohne überhaupt beim Zusteller eine Schadensmeldung aufzunehmen, wird die Post nur müde lächeln.


    Lass dir mal Fotos von dem Paket schicken! Natürlich kann es auch ein "Profi" gewesen sein, der das Paket nach Entnahme des Handys wieder sorgfältig verschlossen hat, so dass die Beschädigung nicht offensichtlich ist. Aber auch das merkt man bei genügend Aufmerksamkeit, es sei denn er hat identisches Klebematerial.



    Wie hast du es denn verpackt? Doch Hoffentlich nicht in der OVP ohne Umschlag verschickt?
    Die Tante selber hast du nicht im Verdacht?

    Zitat

    Original geschrieben von dan21


    ...


    Aber mach es dir doch einfach. Besorg dir für deinen Laden ein Datenkabel und spiel ihm die fehlenden Logos selber im Laden auf. Ist ne Sache von 5minuten!


    und zerschieß ihm dabei womöglich noch sein Prachthandy, um nachher womöglich tatsächlich in der Haftung zu stehen...

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    Original geschrieben von tobias28
    achso im übrigend nicht in einem o2 shop,sondern im freien fachhandel würde ihm das gerät verkauft


    Wenn ihr nicht Verkäufer des Geräts seid, kann der MC60-Besitzer auch keinerlei Ansprüche aus Sachmangelhaftung gegen euch geltend machen.


    Bliebe nur noch die Herstellergarantie von Siemens, aber da seid ihr sicher ohne "Deckungszusage" seitens Siemens zu keiner Annahme von Defektgeräten verpflichtet.

    qwqw: Wenn du hier auf § 476 BGB hinauswillst, liegst du ein wenig falsch:


    § 476 stellt nicht mehr als eine zeitliche Vermutung hinsichtlich des Entsehungszeitpunktes des Mangels zu Lasten des Unternehmers dar.


    Der Unternehmer muss nicht beweisen können, dass kein Mangel vorliegt. Der Verbraucher muss vielmehr beweisen, dass (aktuell) überhaupt ein Sachmangel i.S.d. § 434 BGB vorliegt (und nicht etwa nur eine durch unsachgemäßen Gebrauch verursachte Fehlfunktion), allerdings mit der Erleicherung des § 476, dass er das Vorliegen / Angelegtsein dieses Mangels bereits zum Zeitpunkt des Gafahrübergangs nicht darlegen muss.

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    Original geschrieben von Seven
    Hi,


    also die Fehler hab ich nicht gesehen. Nachbesserung stand aber definitiv nicht zur Diskussion, da keine neuen Jacken mehr nachkommen und man deshalb eben diesen Gutschein ausstellte.

    Nee,bieten sie nicht an, war ne kleinere Boutique oder sowas in der Richtung.


    Aha, und was ist mit dem Kumpel :)



    Also kein freiwilliges Umtauschrecht. Dann bleiben nur die gesetzlichen Bestimmungen. Gib den Gutschein zurück, setze der Händler eine angemessene Frist zur Nachlieferung einer "2. Wahl"-Jacke ohne weitergehende Mängel.

    Zitat

    Original geschrieben von Sencer


    So kenne ich es auch. Wenn etwas als Fehlerhaft oder als zweite Wahl gekennzeichnet ist, dann (so meine bisherige Kenntnis) ist der Umtausch ausgeschlossen. Ob der Preis "angebracht" ist oder nicht, dürfte m.E. keine Rolle dafür spielen.


    So pauschal kannst du das nicht sagen. Generell musst du schonmal zwischen freiwilligem Umtauschrecht (z.B. wegen bloßem Nichtgefallen der Ware) und den gesetzlichen Mängelrechten differenzieren. Bei den letzteren kann der Unternehmer nicht nach Belieben auschließen oder Bedingungen setzen.


    In Betracht kommt bei ausdrücklicher "Zweiter Wahl" Klausel mit entsprechender Preisreduzierung ein Akzeptieren / Inkaufnehmen gewisser Mängel durch den Verbraucher bzw. im vorliegenden Fall auch Kenntnis von bestimmten Mängeln, so dass ein späteres Berufen auf Mängelrechte treuwidrig bzw. ausgeschlossen wäre.


    "Zweite Wahl" umfasst IMHO nur Schönheitsfehler, allenfalls noch kleinere Mängel, die jedoch die Gebrauchsfähigkeit der Kleidung nicht beeinträchtigen dürfen. Bei dem ausdrücklichen Verkauf als "Zweite Wahl" ohne weitere ausdrückliche Angabe von Mängeln sind die gesetzlichen Mängelrechte des Verbrauchers also auch nur insoweit eingeschränkt.


    Lässt sich z.B. der Reißverschluss der Jacke nicht komplett schließen, ist dieser Mangel nicht von "Zweiter Wahl" gedeckt.

    Re: Beschädigte Ware, nur Gutschein, keine Auszahlung


    Zitat

    Original geschrieben von Seven
    ein Kumpel von mir hat sich gestern in einem Ladengeschäft eine Jacke für 300€ gekauft. Diese war als zweite Wahl auf diesen Preis heruntergesetzt.


    Was war das für ein Laden? Bieten die ein generelles freiwilliges Umtausch- / Rückgaberecht an?


    Zitat


    Im Nachhinein stellte sich jetzt heraus das die Ware sehr starke Verarbeitungsmängel aufwies für die man sicher keine 300€ zahlt.


    Hat er die im Laden nicht auch schon ohne weiteres entdecken können? Waren die Mängel "versteckt" oder ärgert er sich nun einfach im Nachhinein, so viel für so eine Jacke bezahlt zu haben, deren Zustand er aber von Anfang an kannte?


    Bei 2. Wahl muss man die Augen natürlich verstärkt offen halten.


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    Nun wollte er die Jacke heute zurückgeben und sich das Geld herauszahlen lassen, allerdings wurde ihm das verweigert und nur ein Gutschein ausgehändigt.


    Sollte ein vertrgliches Rückgabe oder Umtauschrecht bestehen (s.o.), und dein Bekannter von diesem Gebrauch gemacht haben, dann mag das ok sein. Sollte ein solches nicht bestehen oder deine Freund davon nicht Gebrauch gemacht haben, bleiben ihm seine gesetzlichen Mängelrechte (Nacherfüllung durch Nachbesserung oder Nachlieferung innerhalb einer angemessenen Frist, bzw. nach erfolglosem Fristablauf oder nach dem zweiten erfolglosen Nachbesserungsversuch Rücktrittsmöglichkeit vom Kaufvertrag) unbenommen.


    Ich weiß nicht, was dein Freund zur Verkäuferin genau gesagt hat. Sollte er eine mangelfreie Jacke oder Reparatur der mangelhaften gefordert haben, könnte man Zurücknehmen der Ware gegen Ausgabe eines Warengutscheines auch als ernsthafte und endgültige Verweigerung des Nacherfüllungsverlangens deuten, so dass er ohne Fristsetzung vom Vertrag zurücktreten kann (und demzufolge die empfangenen Leistungen zurückzugewähren sind, also ein Geldbertrag in gleicher Höhe wie er in für die Jacke bezahlt hat, und kein Gutschein).


    Zitat


    Ist das rechtens? Ist der Laden in diesem Fall nicht zur Wandlung verpflichtet?


    Kommt ganz darauf an...


    Wandlung gibt es schon lange nicht mehr, das schimpft sich nun Rücktritt.