ZitatOriginal geschrieben von root
:confused:
Rechtsklick > Ziel speichern unter / Save Link As... . Wie immer das in deinem Browser auch heisst.
~~~ root ~~~
Geht doch nicht, hab ja nur den URL und kein Icon zum anklicken oder sowas?
Sie sind in Begriff, Telefon-Treff zu verlassen, um auf die folgende Adresse weitergeleitet zu werden:
Bitte beachten Sie, dass wir für den Inhalt der Zielseite nicht verantwortlich sind und unsere Datenschutzbestimmungen dort keine Anwendung finden.
ZitatOriginal geschrieben von root
:confused:
Rechtsklick > Ziel speichern unter / Save Link As... . Wie immer das in deinem Browser auch heisst.
~~~ root ~~~
Geht doch nicht, hab ja nur den URL und kein Icon zum anklicken oder sowas?
Kann mir einer helfen wie ich dieses mp3 abspeichern kann:
ftp://ftp.ccc.de/congress/2001…-s2-1300-IMSI-Catcher.mp3
Geht weder mit winamp noch mediaplayer...
ZitatOriginal geschrieben von BigBlue007
Aus dem Urteil ergibt sich IMHO keineswegs, dass es so einfach ist. Es ist wohl eher so, dass man entweder Pech oder Glück haben kann mit dem Richter, den man erwischt...
Wir haben also ein nicht rechtskräftiges Urteil eines Amtsgerichts. Ok, daran könnte man sich ein wenig orientieren.
Nun habe ich behauptet, dass die Vobis, wenn man denn hier einen Vertragsschluss unterstellen will, durch ihre email ("Leider ist uns bei dem Artikel 711320 Fes 80GB TEAC USB-Storage ein Druckfehler unterlaufen. Bei diesem Artikel handelt es sich nicht um eine 2,5 Zoll Version sondern um eine 3,5 Zoll Version. Wir möchten diesen Fehler entschuldigen. Bitte teilen Sie uns mit, ob Sie Ihre Bestellung aufrechterhalten wollen.") die Anfechtung der (unterstellten) Annahmeerklärung unseres auf den Abschluss eines Kaufvertrages über die besagte 2,5" Platte zu 89€ gerichteten Angebots erklärt hat. Die geschah unverzüglich und mit Anfechtungsgrund; folglich läge eine wirksame Anfechtung vor.
Nur geht diese Urteil von einem ganz anderen Sachverhalt aus. Dazu mal der 1. Leitsatz der MMR, aus welchem dies deutlich hervorgeht:
Zitat1.Wird eine Onlinebestellung bei einem Versandhandel mit einer E-Mail beantwortet, in der außer allen Lieferdaten der räumlich abgesonderte Satz enthalten ist: «Wir senden Ihre Bestellung an die bei dem jeweiligen Artikel angegebene Adresse», so kann darin im Einzelfall - außer einer Bestätigung i.S.v. § 312e Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BGB - eine Angebotsannahme zu sehen sein.
Die Eingangsbestätigung die Vobis verschickt hat, enthält neben den Bestell- und Lieferdaten keinen abgesonderten Hinweis, der eine Annahme des Angebots oder eine Bereitschaft zum Versand der Ware erklärt.
Vielmehr steht dort:
ZitatMit diesem Schreiben bestätigen wir den Erhalt Ihrer Bestellung, nicht jedoch die Annahme Ihres Kaufangebotes im rechtlichen Sinne. Die Annahme kann durch die Auslieferung der Ware oder die Erbringung der Dienstleistung oder dadurch erklärt werden, dass wir dem Käufer in sonstiger Weise die Annahme seiner Bestellung bestätigen.
Demgemäß kann man in unserem Fall im Gegensatz zum Urteilssachverhalt nur schwerlich einen Vertragschluss unterstellen. Zwar hat Vobis Ware an die Besteller aufgrund deren Bestellung verschickt, aber wohl bewußt ähnliche Ware, und nicht unbewußt nicht die bestellte Ware. Somit kann dieser Warenausgang nur als ein Angebot der Vobis auf den Abschluss eines Kaufvertrages über eine 3,5" Platte, und nicht als Annahme des auf den Kauf der 2,5" Platten gerichteten Bestellerangebots gewertet werden.
Aber selbst wenn man - wie im Urteil - einen Vertragsschluss annehmen würde, könnte sich die Vobis durch Anfechtung vom Vertrag lösen, siehe oben.
Im heise-Artikel zum Urteil wird eine Anfechtung nicht näher angesprochen.
ZitatNachdem der Händler den Fehler entdeckt hatte, verweigerte er die Lieferung. Dabei stellte er sich auf den Standpunkt, dass der Irrtum für jeden erkennbar gewesen sei und er demgemäß den Kaufvertrag "rückgängig" machen könne.
Eine Anfechtungsgrund dürfte auch im Urteilsfall vorgelegen haben. Demnach kann es eigentlich nur an der Erklärung oder an der Unverzüglichkeit der Erklärung gescheitert sein.
Z600 79€
http://cgi.ebay.de/ws/eBayISAP…7544&item=6340328333&rd=1
Man, die 60sec Sperre nervt tierisch....
ZitatOriginal geschrieben von dadash
Können wir nicht gemeinsam klagen gehen?
Danke nein bei den Erfolgsaussichten...