Beiträge von booner
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Die Mäuse, die Katzen lebend entkommen können, sterben i.d.R. kurz im Anschluß an Herzinfarkt.
Also ein bisschen warten und dann dem Geruch nach

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Zitat
Original geschrieben von Prilmayer
Ebay Auktion war von einem gewerblichen....
gekauft wurde über normale versteigerung als HöchstbietenderOk.
Wenn dein Bekannter als Privatperson gekauft hat, dann steht ihm ein gesetzliches Widerrufsrecht zu. -
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Zitat
Original geschrieben von Prilmayer
ist das Gesetzt ab sofort gültig ?Der BGH verabschiedet keine Gesetze. Es ging hier konkret nur darum, ob eine bestehende Norm eines Gesetzes ( § 156 S. 1 BGB) auf eine typische ebay-Auktion Anwendung finden kann.
Wenn der BGH in seinem Urteil eine Anwendbarkeit des § 156 S.1 BGB bejaht hätte, dann wäre in den Fällen, in denen zwar grundsätzlich aufgrund eines Fernabsatzvertrages ein gesetzliches Widerrufsrecht gegeben wäre dieses wegen des Vertragsschlusses im Rahmen einer Versteigerung (§ 156 S.1 BGB) gem. § 312d IV Nr. 5 BGB ausgeschlossen.Der BGH hat eine Anwendbarkeit aber eindeutig verneint.
Das Urteil hat in gewisser Weise sogar rückwirkend Auswirkungen, da ein Unternehmer, der in der Vergangenheit über ebay etwas an einen Verbraucher "versteigert" hat, und (bis heute...) der Meinung war, ein gesetzliches Widerrufsrecht wäre aufgrund des Vertragsschlusses i.d.F. einer Versteigerung ausgeschlossen, den Verbraucher natürlich auch nicht über sein nach Ansicht des BGH trotz der "Versteigerungsähnlichkeit" bestehendes gesetzliches Widerrufsrecht ausreichend belehrt hat.
Das kann im Extremfall bedeuten, dass ein Verbraucher, der bei seinem Kauf im Rahmen einer ebay-Auktion von einem Unternehmer nicht über sein gesetzliches Widerrufsrecht belehrt worden ist, und der Kauf nicht länger als die Frist der regelmäßigen Verjährung zurückliegt ( = 3 Jahre) zurückliegt, theoretisch noch heute seine Vertragserklärung widerrufen und Rückgewähr des Kaufpreises verlangen kann.
Allerdings fand zwischenzeitlich, ich glaube zum 1.8.02 eine Änderung des BGB durch das OLG-Vertretungsänderungsgesetz statt. Vor dieser Änderung erlosch das gesetzliche Widerrufsrecht auch ohne Belehrung des Verbrauchers spätestens 6 Monate nach Vertragsschluss. Bei Verträgen, die vor Neufassung des BGB durch das OLG-Vertretungsänderungsgesetz geschlossen wurden, dürfte das Widerrufsrecht also erloschen sein.
Für nach Änderung durch das OLG-Vertretungsänderungsgesetz geschlossene Verträge besteht das Widerrufsrecht bei fehlender Belehrung jedoch unbefristet weiter. Allerdings kann der Unternehmer auch jetzt noch den Verbaucher nachträglich belehren, was eine 1-Monats-Frist in Gang setzen würde.
Zitat
mein Bekannter hat am 31.10. ein Auto ersteigert,
möchte es aber jetzt nicht haben da er kein Auto von einem gewerblichen wollte...Dein Bekannter hat in Verbrauchereigenschaft von einem Unternehmer gekauft?
In welcher Form hat er es ersteigert? Bei ebay?Zitat
kann er jetzt einfach so vom Wiederspruchsrecht gebrauch machen ?Kommt ganz darauf an... Den Widerruf kann er jedenfalls schon mal vorsorglich erklären, um einer Verfristung vorzubeugen. Ob die Erklärung rechtlich Wirksamkeit entfaltet, hängt natürlich davon ab, ob überhaupt ein gesetzliches Widerrufsrecht für deinen Bekannten besteht, siehe oben.
Zitat
muss dies schriftlich geschehen ?Nein, Schriftform ist nicht erforderlich.
Textform (z.B. Fax oder email mit Namensunterschrift) bzw. hier unpassend aber generell auch Ausübung durch Rücksendung der Kaufsache ist grdsl. ausreichend.Zitat
telefonisch hat er dem Versteigerer schon gesagt dass er das Auto unter keinen Umständen kauft....Telefonisch ist wohl nicht ausreichend, es sei denn, die AGB des Unternehmers sehen einen Verbaucherwiderruf in dieser Form vor.
Aber allein aus Gründen der Beweissicherheit würde ich nochmals in Textform oder am Besten schriftlich per Einschreiben widerrufen.Was hat der Verkäufer denn gesagt?
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Zitat
Original geschrieben von Fockx
Ich bleib einfach mal bei dem Beispiel dieser FSE.
Sie funktionierte einwandfrei, sofern man immer in Richtung des Mirkos gesprochen hat. Ergo dreht man aber beim Fahren manchmal den Kopf, so dass der gegenüber dich nicht mehr versteht.
Das heißt ja nun nicht, dass die Anlage schlecht ist, aber von einer FSE stell ich mir eben vor, dass ich diese im Auto benutzen kann. Und wenn da schon eine geringe Abweichung ausreicht, um nicht mehr telefonieren zu können, funktioniert das ganze nicht, wie ich es mir vorstelle.Aber es soll jetzt hier nicht um irgendwelche privaten Erfahrungen gehen. Ich wollte damit ja nur sagen, dass dieses Rückgaberecht in gewisser Weise ein Problem darstellt (für die Verkäufer), welches auf längere Sicht ein großes Problem werden kann, wenn nicht versucht wird, das irgendwie einzuschränken.
Mir ist schon klar auf was du hinauswillst. Aber wo willst du die Grenze ziehen?
Willst du nun in das Gesetz mit aufnehmen, dass die Erklärung des Widerrufes nur in den Fällen zulässig sei, in denen die gelieferte Ware nicht so funktioniert wie es sich der Käufer vor Vertragsschluss vorgestellt hat :confused:
Dann würde doch jeder rücksendewillige Käufer dies einfach behaupten? Wo bleibe dann die Einschränkung?
Für eine Einschränkung bedarfs es wenn schon eines objektiven Kriteriums.
Dann kämenr aber zumindest im o.g. Fall schon wieder in Richtung Sachmängelhaftung.
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Original geschrieben von Fockx
Ja.. bei Defekt (zugegeben, blödes Beispiel).Aber doch nicht wegen Qualität oder Ähnlichem. Oder wenn es eben nicht so funktioniert wie man es sich vorstellt.
Wenn der gelieferte Artikel von der beschriebenen Qualität negativ abweicht oder generell nicht halten kann, was die Beschreibung verspricht, oder ein anderer Artikel als beschrieben geliefert werden sollte, liegt ein Sachmangel vor -> Sachmängelhaftung.
Was soll denn "wenn es eben nicht so funktioniert wie man es sich vorstellt " für ein Kriterium darstellen? Das ist doch rein subjektiv?
Wenn die reine Behauptung des Nichtfunktionierens nach Käufervorstellung als Rücksendegrund ausreichen sollte, kann man sich diese Einschränkung doch gleich schenken?
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Original geschrieben von Fockx
Man müsste mindestens das 14 tägige Rücktrittsrecht begründen müssen (Qualität, Defekt, andere Beschreibung, o.Ä.) anstatt es einfach auf alles zu übertragen.Was sollte das bringen? Dafür existiert die Sachmängelhaftung.